Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106503/3/Br

Linz, 17.08.1999

VwSen-106503/3/Br Linz, am 17. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Juni 1999, Zl. VerkR96-3540-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Punktes 2. keine Folge gegeben; das im Strafausspruch angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm §19 Abs.1 und 2, §24, §51 Abs.1 und §51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstbehördlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 160 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 2) über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 38 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 a (!) [gemeint wohl § 99 Abs.3 lit.a] StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 9. September 1998 um 01.22 Uhr in Linz, auf der Blumauerstraße nächst dem Haus Franckstraße 2a (ORF) 1), bei gelben nicht blinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage vor der Haltelinie nicht angehalten habe.

1.1. Die Erstbehörde lud den Berufungswerber mit Ladungsbescheid vom 1. Oktober 1998 innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides zur Behörde vor. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 5. Oktober 1998 eigenhändig zugestellt. In einem zusätzlichen Schreiben an den Berufungswerber, welches scheinbar mit gleicher Sendung an ihn erging (der Rückschein befindet sich jedoch nicht beim vorzit. Ladungsbescheid, sondern ist letzterem Schreiben angeschlossen), übermittelte die Behörde noch eine Aufforderung zur Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Darin hält sie auch gleichzeitig fest, dass im Falle der Verweigerung der diesbezüglichen Auskunft von einem Monatseinkommen von 15.000 S, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für die Gattin ausgegangen würde.

1.2. Sowohl auf den Ladungsbescheid als auch auf das letztgenannte Schreiben dürfte in der Folge der Berufungswerber nicht reagiert haben, sodass die Erstbehörde ohne noch weitere Erhebungen zu tätigen, schließlich am 15. Juni 1999 das hier im Strafausspruch angefochtene Straferkenntnis erließ. Dabei kam es offenbar auch in diesem Punkt irrtümlich zu einem Fehlzitat hinsichtlich der Strafnorm (§ 99 Abs.3 a, anstatt § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960).

Bei der Strafzumessung verwies die Erstbehörde in der knappen Begründung ohne gesondert auf den Punkt 2. einzugehen auf den Erschwerungsgrund der bestehenden einschlägigen Vormerkung im Punkt 1.; mildernd wurde kein Umstand gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung. Darin weist er auf seine konkursbedingte Vermögenslosigkeit hin und erblickt die verhängte Geldstrafe als überhöht. Da ein gesonderter Hinweis auf eine allfällige Einschränkung dieser Strafberufung allenfalls nur auf den Punkt 1. nicht erkennbar ist und der Rechtsvertreter auch auf die diesbezüglich h. Anfrage vom 5. 8. 1999 nicht reagiert hat, war die Berufung auch auf diesen Punkt erstreckt zu erachten (AV v. 5. August 1999).

3. Dem Akt lassen sich Aufzeichnungen über mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen entnehmen. Lediglich auf den Punkt 1. bezieht sich die einschlägige Vormerkung.

Die übrigen acht verzeichneten Übertretungen beziehen sich auf vier Geschwindigkeitsüberschreitungen, ein Parkdelikt, zwei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG (Nichterteilen der Lenkerauskunft) und eine Übertretung nach § 367 Abs.1 GewO.

4. Da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß wendet und ein gesonderter Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung unterbleiben.

Hinsichtlich des Punktes 1) hat wegen der dort über 10.000 S verhängten Geldstrafe ein in den Zuständigkeitsbereich einer Kammer fallender gesonderter Berufungsbescheid zu ergehen (VwSen-106502).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Seitens der Erstbehörde wurde bezüglich der Strafbemessung festgestellt, dass der Berufungswerber nicht mehr unbescholten ist und bereits mehrfach gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dennoch vermag hier trotz der sich als gegenüber der von der Erstbehörde getroffenen Annahme ungünstiger erweisenden Einkommensverhältnisse einer Geldstrafe in der Höhe von 800 S nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der Strafrahmen wurde hier nicht einmal im Ausmaß von 10% ausgeschöpft, sodaß unter Bedachtnahme auf den mit der Mißachtung des Gelblichtes verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen die hier verhängte Geldstrafe immer noch als milde bezeichnet werden kann und ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung daher zu verneinen ist.

Der Strafberufung war daher in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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