Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106505/27/Br/Bk

Linz, 13.10.1999

VwSen - 106505/27/Br/Bk Linz, am 13. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 1. Juli 1999, Zl.: VerkR96-6726-1998-K, wegen Übertretung der StVO 1960, nach den am 24. August 1999 und 13. Oktober 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach §  20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 10.5.1998 gegen 11.10 Uhr im Ortsgebiet von Rohrbach, Gemeinde St. Florian, auf der Wolfener Landesstraße, bei Strkm 3,244, in Richtung Ebelsberg, den PKW, Kennzeichen (D), mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten."

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 i.d.g.F. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet um 47 km/h schneller als 50 km/h fährt.

Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens St. Florian vom 10.5.1998 wird Ihnen die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

In Ihrer Stellungnahme vom 5.8.1998 bestreiten Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung, indem Sie angeben, dass sich das Hinweiszeichen gem. § 53 Abs. 1 Z. 17 b "Ortsende" Rohrbach bei St. Florian nicht am Standort bei Strkm 3,154 befinde und daher eine derartige Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Weiters hätten Sie den in Ihrem PKW eingebauten Tempomaten im Ortsgebiet auf 50 km/h eingestellt, wodurch in der Folge Ihrer Meinung nach eine höhere Geschwindigkeit bei Strkm 3,244 nicht möglich gewesen wäre.

Zudem bezweifeln Sie den vom Beamten angegebenen Meßpunkt und die einwandfreie Funktion des Lasermeßgerätes. Schließlich sei Ihrer Ansicht nach ein objektiver Nachweis für die Richtigkeit der Displayanzeige nicht erbracht worden.

Frau Mag. D gibt in Ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme lediglich an, daß der Tempomat im PKW Ihres Gatten im Ortsgebiet von Rohrbach auf 50 km/h eingestellt worden sei, wobei sie vom Rücksitz aus eine niedrigere als die im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h feststellen habe können. Auch habe sie nach dem Übersetzen des Schutzweges keine Beschleunigungsgeräusche wahrnehmen können.

Ihren Rechtfertigungsangaben sind die Angaben in der Anzeige vom 10.5.1998 entgegenzuhalten. Der Meldungsleger RI B gibt an, daß Sie bei der Messung mit der Lasergerät mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h fuhren und bei der Anhaltung lediglich angaben höchstens 70 km/h gefahren zu sein, was auch Ihre Gattin bezeugen könne. Ergänzt wird die Anzeige durch die Stellungnahme des Meldungslegers vom 15.10.1998, in der er angibt, daß die Messung am Straßenrand bei Strkm 3,314 durch die Windschutzscheibe des Dienstkraftfahrzeuges mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-messer (Laserpistole) Typ LTI 20.20 TS/Km, Nr. 5678 im abfließenden Verkehr erfolgt ist, wobei sich das gemessene Fahrzeug zum Meßzeitpunkt auf Höhe des Strkm 3,244 auf dem rechten Fahrstreifen in seiner Fahrtrichtung befand. Die Funktion des Gerätes wurde gemäß den Richtlinien (Test vor und während der Messung sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes) überprüft.

Auch wurde die abgelesene Geschwindigkeit von 100 km/h lt. BEV-Zulassung um die vorgeschriebenen 3 km/h reduziert, wodurch sich die angezeigte Geschwindigkeit von 97 km/h ergab.

Dabei wurden entgegen Ihrer Meinung die einschlägigen Bedienungsrichtlinien eingehalten und der Beamte war mit der Bedienung des Lasergerätes entsprechend geschult.

Im Übrigen ist das Ortsgebiet Rohrbach (Strkm 3,154 bis Strkm 4,309) von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 10.2.1998 verordnet worden (Zl. VerkR10-13-15-1995/98-Rö).

Letztlich wird im von Ihnen beantragten KFZ-technischen Gutachten angeführt, daß mit dem PKW, BMW Type 5 ID am Tatort die vom Beamten festgestellte Geschwindigkeit von 97 km/h erreicht werden kann.

Somit sieht die Behörde die Begehung dieser Tat durch Sie als erwiesen an, da keinerlei Veranlassung besteht, an den dienstlichen Wahrnehmungen des fachlich geschulten und unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehenden Meldungsleger zu zweifeln, zumal Sie als Beschuldigter nicht dieser unterliegen und sich in jede Richtung rechtfertigen können, weshalb Ihre Rechtfertigungsangaben als reine Schutzbehauptungen zu werten sind.

Was die Aussage Ihrer Frau betrifft, so war anzunehmen, daß diese als Familienmitglied eher Ihren Standpunkt vertreten wird und daher als Entlastungszeugin zu dem Strafverfahren wenig beitragen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei hinsichtlich der für die Strafbemessung erheblichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von folgender Schätzung ausgegangen wurde: mtl. Nettoeinkommen ca. S 15.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Straferschwerend war die enorme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzusehen.

Aus vorangeführten Gründen erscheint die gegen Sie verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt wie folgt aus:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde ich mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 01.07.1999, VerkR-96-6726-1998-K einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von S 3.000,00 sowie gem. § 64 VStG zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verurteilt.

Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses an meine ausgewiesenen Vertreter am 06.07.1999 erstatte ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes als zuständige Berufungsbehörde.

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige bzw. unvollständige Beweiswürdigung geltend gemacht:

1.)

Mir wird im Straferkenntnis zur Last gelegt, ich hätte am 10.05.1998, gegen 11.10 Uhr im Ortsgebiet von Rohrbach, Gemeinde St. Florian, auf der Wolfener Landesstraße bei Strkm 3,244 in Richtung Ebelsberg, den Pkw, Kennzeichen (D), mit einer Geschwindigkeit von 97km/h gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50km/h um 47km/h überschritten.

Begründet wird dieses Erkenntnis zusammengefaßt im wesentlichen mit den in der Anzeige bzw. der Stellungnahme vom 15.10.1998 ergänzten Angaben des Meldungslegers, wonach die Messung am Straßenrand bei Strkm 3,314 durch die Windschutzscheibe des Dienstkraftfahrzeuges mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laserpistole Typ LTI 20.20.TS/KM, Nr. 5678) im abfließenden Verkehr erfolgt ist, die Funktion des Gerätes gemäß den Richtlinien überprüft, die einschlägigen Bedienungsrichtlinien eingehalten wurden und der Beamte mit der Bedienung des Lasergerätes entsprechend geschult war.

Nachdem der im Verfahren beigezogene technische Gutachter anführt, daß mit gegenständlichem Pkw der Type BMW am Tatort die vom Beamten festgestellte Geschwindigkeit erreicht werden könne, sei die Verwaltungsübertretung eindeutig erwiesen.

Ich habe in Kenntnis des Gutachtens des technischen Sachverständigen am 25.05.1999 eine ergänzende Stellungnahme abgefertigt, in der ich eine Gutachtensergänzung des technischen Gutachtens beantragt habe.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge ich den Umstand, daß diesem Beweisantrag nicht Folge gegeben wurde.

Ich zweifle grundsätzlich nicht an den technischen Ausführungen des Sachverständigen, bin allerdings der Meinung, daß die von mir in meiner Stellungnahme vom August 1998 geschilderten Randbedingungen (Geschwindigkeit beim Schutzweg unter 50km/h, Durchfahren der Kurve im 3. Gang, keine Reifen- und Beschleunigungsgeräusche, Beschleunigung erst nach der auf Foto 1 ersichtlichen Rechtskurve in Annäherung an das Ende des Ortsgebietes, Steigung des Straßenverlaufes) vom Sachverständigen nicht entsprechend berücksichtigt wurden.

Wenn man das Gutachten liest, entsteht nämlich der Eindruck, es sei glaubal (gemeint wohl global) gesehen nur überprüft worden, ob aufgrund der abstrakten Beschleunigungswerte des Pkw überhaupt beim Meßpunkt eine Geschwindigkeit von 97km/h festgestellt worden sein konnte.

Ich habe dargelegt, daß ich

eine Beschleunigung erst nach dem Kurvenausgang in Annäherung an das Ende des Ortsgebietes gesetzt,

Weshalb daher dem Antrag auf Gutachtensergänzung seitens der Erstbehörde nicht stattgegeben wurde, bleibt unerfindlich,

2.)

Es kann zwar die Behörde Beweisanträgen, die ihr unerheblich erscheinen nicht stattgeben, in der Begründung des Bescheides muß sie jedoch die Erwägungen ausreichend darlegen, die sie zur Annahme von der Unerheblichkeit der angebotenen Beweismittel geführt haben. (VwGH 03.07.1991, 91/03/0033).

Mit dem im angefochtenen Bescheid getroffenen Hinweis "............. letztlich wird im von ihnen beantragten Kfz-technischen Gutachten angeführt, daß mit dem Pkw, BMW Type 5 ID am Tatort die vom Beamten festgestellte Geschwindigkeit von 97km/h erreicht werden kann................." wird nicht das erforderliche "Eingehen auf meine Bedenken" in der Stellungnahme vom 25.05.1999 ersetzt (VwGH 27.09.1994, 92/07/0076).

Ich habe mich in der Stellungnahme vom 25.05.1999 mit dem SV-Gutachten sachbezogen auseinandergesetzt, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine Gutachtensergänzung durchzuführen oder zumindest in der Begründung des Bescheides anzuführen, weshalb sie die Gutachtensergänzung nicht mehr für notwendig erachtete. (VWGH 27.11.1995, 94/10/0180).

Das erstinstanzliche Verfahren ist daher mit groben Verfahrensverletzungen behaftet.

3.)

Als weiteren Verfahrensmangel, der eine erschöpfende und abschließende Beurteilung der Rechtsfrage verhindert, rüge ich weiters den Umstand, daß seitens der Behörde dem Sachverständigen entgegen meinem Antrag vom 01.02.1999 nicht die Überprüfung des gegenständlichen Lasermeßgerätes auf seine einwandfreie Funktion aufgetragen wurde.

Diesbezüglich wurden seitens der Behörde die Angaben des Meldungslegers kritiklos übernommen.

Insbesondere wurden die Angaben des eingeschrittenen Beamten, er wäre entsprechend geschult, der Transport der Laserpistole sei im Fahrzeug in einem Transportkoffer üblich sowie, habe das Gerät einwandfrei funktioniert, nicht näher überprüft.

Ich habe von allem Anfang an zugestanden, grundsätzlich nicht an den Aussagen der einschreitenden Beamten, wonach auf der Displayanzeige am Laser VKGM 100km/h angezeigt wurden, zu zweifeln, habe aber den von Rev.Insp. B diesbezüglich angegebenen Meßpunkt bezweifelt und Bedenken an der einwandfreien Funktion des Lasermeßgerätes angemeldet.

Insbesondere ist nämlich in den Richtlinien über die Verwendung von Laser-VKGM der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E (Beilage ./2) in Punkt 2.7.2.Abs. festgehalten, daß vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen ist und daran anschließend eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen ist, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "O" erfolgen muß.

Weiters ist vorgesehen, daß die Durchführung der Kontrolle in einem Protokoll zu belegen ist.

Ich habe daher am 01.02.1999 beantragt, dem einschreitenden Beamten die Vorlage des Protokolls aufzutragen, welchem Beweisantrag die Behörde gleichfalls nicht nachgekommen ist, worin ich ebenfalls eine Mangelhaftigkeit erblicke.

4.)

Die Hinweise des Meldungslegers, sämtliche für die Bedienung der Laserpistole vorgeschriebenen Richtlinien wären eingehalten worden, sind daher nicht ausreichend. Es ist unumgänglich notwendig, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Verwendungsbestimmungen von den mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten auch peinlich genau eingehalten wurden.

Meinen auf Überprüfung der Einhaltung dieser Verwendungsbestimmungen zielenden Beweisanträgen wurde daher zu Unrecht keine Folge gegeben, sodaß das Verwaltungsstrafverfahren schon aus diesem Grunde an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens leidet. Die Behörde hätte aber auch entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit überprüfen müssen, ob die vorgesehenen Bedienungsrichtlinien vom Meldungsleger eingehalten wurden. Die Unterlassung dieser Überprüfung bildet einen Verfahrensmangel, welcher eine Überprüfung des erlassenen Straferkenntnisses unmöglich macht. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stelle ich daher nachstehende

B e w e i s a n t r ä g e

auf Gutachtensergänzung des Gutachtens des tech. Amtsrates Ing. M vom 30. 3.1999 im Sinne meiner Stellungnahme vom 25.05.1999 zum Beweis dafür, daß aufgrund der vorgegebenen und von der Behörde nicht widerlegten Randbedienungen am Meßort eine gemessene Fahrgeschwindigkeit von 97km/h aus technischer Sicht nicht erreicht werden kann.

Weiters beantrage ich dem einschreitenden Beamten die Vorlage des Meßprotokolles im Sinne der im Punkt 2.7., 2. Absatz festgelegten Richtlinien über die einwandfreie Funktion des Lasermeßgerätes aufzutragen. Weiters beantrage ich insbesondere zum Beweis dafür, daß zum Meßzeitpunkt gegenständliches Lasermeßgerät nicht einwandfrei funktioniert hat, insbesondere aus dem Umstand, daß es nicht im Transportkoffer verwahrt wurde, sondern sich bei der Anhaltung im Fußraum des Pkw befand, die Einholung eines entsprechenden technischen SV-Gutachtens.

5.)

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 45 AVG hat sich die Behörde zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze - (ein ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene antizipierende Beweiswürdigung ist allerdings unzulässig, wonach von der Behörde die Begehung der Tat durch mich als erwiesen angesehen wird, da keinerlei Veranlassung besteht.................... "an den dienstlichen Wahrnehmungen des fachlich geschulten und unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehenden Meldungslegers zu zweifeln".

Die Behörde ist daher - zusammengefaßt - am Grundsatz in dubio pro reo vorbeigegangen und hat in vorwegnehmender bzw. unrichtiger und unvollständiger Beweiswürdigung vorschnell meine Schuld bejaht, ohne sich mit den von mir in div. Stellungnahmen getätigten Angaben peinlich genau auseinanderzusetzen, weshalb zusammengefaßt das Straferkenntnis rechtswidrig ist.

Ich verkenne dabei nicht, daß es sich laut Judikatur des VwGH (16.04.1997, 96/03/0306) bei einem Laser-Geschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM um ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges - richtige Bedienung vorausgesetzt - handelt.

6.)

Die Höhe der über mich verhängten Geldstrafe wird ausdrücklich nicht bekämpft.

Ich stelle daher nachstehende

Berufungsanträge:

1. Die Berufungsbehörde wolle meiner Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 01.07.1999, VerkR-96-6726-1998-K ersatzlos aufheben, das gegen mich geführte Strafverfahren zur Gänze einstellen und meine Rechtsvertreter zu benachrichtigen.

2. Eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, bei der der Meldungsleger Rev.Insp. B als Zeuge geladen werden möge sowie jedenfalls rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung meinen Beweisanträgen Folge geben und eine Gutachtensergänzung durch den technischen Sachverständigen veranlassen

Linz, am 19.07.1999 Ing. A"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil einerseits eine solche ausdrücklich beantragt wurde und insbesondere die Durchführung in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte hier geboten schien (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-6726-1998-K und durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der ersten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. August 1999 und durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger RevInsp. B und GrInsp. H anlässlich der Berufungsverhandlung am 13. Oktober 1999. Beweis erhoben wurde ferner durch Anfertigung einer Pro-Vi-Da-Aufzeichnung in einem Dienstkraftfahrzeug des LGK f. Oö. am 6. August 1999, wobei die fragliche Wegstrecke mit einem annähernd gleichstark motorisierten (150 PS) Dienstkraftfahrzeug einmal mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und ein weiteres Mal mit annähernd maximaler Beschleunigung ab dem Kurvenausgang vor dem Standort des Messfahrzeuges durchfahren wurde. Die angefertigte Videoaufzeichnung wurde anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gesichtet. Ebenfalls wurden durch den Oö. Verwaltungssenat sämtliche h. verfahrensrelevanten Distanzen vermessen und in ein aus dem System "D" (digitales orografisches Informationssystem) ausgedrucktes Luftbild übertragen. Die auf die Nachvollziehbarkeit dieser Messung angestellten Berechnungen erfolgte mittels Computerprogramm "Analyzer Pro 4.0" (f. KFZ-Sachverständige) durch den Verhandlungsleiter.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Zur Örtlichkeit:

Im Bereich vor Strkm 3,400 (= 246 m vor dem Ortsende) verläuft die gut ausgebaute und mit einer relativ neuen Asphaltdecke versehene Landstraße vorerst in einer eher als stark zu bezeichnenden Rechtskurve (Außenradius 84 m; Anm.: lt. SV Gutachten). Ab dem Kurvenausgang, nächst der linksseitig gelegenen Tischlerei (gelbes Haus am Foto Nr. 3, AS 15) verläuft der Straßenzug dann leicht ansteigend in flachen Kurven sehr übersichtlich. Lediglich im Bereich wenige Meter vor dem Ortsende (Verkehrszeichen) findet sich in Fahrtrichtung Ebelsberg (Fahrtrichtung des Berufungswerbers) eine linksseitig gelegene und für den Verkehr in Richtung Ebelsberg unübersichtliche Einmündung bzw. Hauszufahrt. Auch ein Fahrbahnteiler befindet sich an dieser Stelle. Die Straße ist mit zwei durch Leitlinie gekennzeichnete und je ca. 3,0 m breite Fahrstreifen ausgestattet.

Das Verkehrsgeschehen kann sonntags bedingt als gering angenommen werden bzw. befand sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug allein in dem hier verfahrensrelevanten Streckenbereich.

5.2. Zur Situation bei der Messung der Fahrgeschwindigkeit:

5.2.1. Der Meldungsleger gibt in der Anzeige als den Standort der Messung den Straßenkilometer 3,314 an. Die Messung wurde vom Fahrersitz aus vorgenommen, wobei das Dienstfahrzeug parallel zur Straße abgestellt war. Auf dem Foto Nr. 2 der Beilage ergibt sich der Straßenverlauf bei StrKm 3,4 kurz vor dem Messort. Demnach beträgt die Distanz vom Messort bis zum Ortsende von Rohrbach 160 m (bei Strkm 3,154). In der Stellungnahme vom 15. Oktober 1998 beantwortet der Meldungsleger unter Punkt a.) der von der Erstbehörde an ihn gestellten Fragen seinen Standort wohl irrtümlich mit "ca. Höhe Strkm 3,244 (parallel zur Fahrbahn)" [AS 21]. Diese Position läge nur 90 m vor dem Ortsende. Ferner beschreibt der Meldungsleger die zu dieser Messung führende Situation dahingehend, bereits im Zuge der Annäherung des Fahrzeuges des Berufungswerbers, ein auf überhöhte Geschwindigkeit schließen lassendes Motorgeräusch durch das geöffnete Beifahrerfenster vernommen zu haben. Nachdem der Berufungswerber die Position des Streifenwagens passierte, sei die Messung durch die Windschutzscheibe des Dienstfahrzeuges erfolgt. Dabei sei das Lasermessgerät auf dem Lenkrad aufgelegt gewesen.

Berücksichtigt man die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen, wonach, im Falle des Befahrens der vor dem Standort des Meldungslegers gelegenen Rechtskurve noch mit 50 km/h, es durchaus als möglich bezeichnet wurde, den Pkw bis zum Strkm 3,244 auf 97 km/h zu beschleunigen, so war hier das Augenmerk des Beweisverfahrens ganz besonders auf die zweifelsfreie Richtigkeit der ortsbezogenen Geschwindigkeitsdetermination - an deren Richtigkeit der Berufungswerber Anhaltspunkte für Zweifel zu finden glaubt - auf Strkm 3,244 (= 90 m vor dem Ortsende) zu konzentrieren.

In diesem Zusammenhang ergab sich aus der Aktenlage, dass der Meldungsleger vor der Erstbehörde - wohl entgegen der überwiegenden Praxis - nie konkret darlegte, auf welche Entfernung er die Messung "erzielte" und wie bzw. wann er dies feststellte. Die Messentfernung ergibt sich jedoch aus der Aktenlage indirekt aus der Differenz des Standortes - bei Strkm 3,314 - und dem "Tatort" - mit Strkm 3,244 - mit ~70 m. Bei der Angabe des Standortes auf Seite 21 des Aktes handelt es sich um einen offenkundigen Irrtum, wobei aber auch diese Position noch im Ortsgebiet liegen würde. Geht man nun davon aus, dass der Meldungsleger, welcher seinen Angaben nach das Messgerät am Lenkrad aufgelegt hatte und das "Einlaufen des Zieles in das Visier" in entsprechender Entfernung bloß "abzuwarten" hatte, konnte die Messung nach bereits 70 m - technisch besehen - durchaus erfolgen. Wie nachfolgend noch ausführlicher darzulegen sein wird, verblieb hiefür unter der Annahme einer kontinuierlichen Beschleunigung ab dem Passieren des Dienstfahrzeuges, eine Zeitspanne von 2,97 Sekunden. Auch rechnerisch lässt sich demnach die gemessene Fahrgeschwindigkeit logisch nachvollziehen. Der Standort der Meldungsleger wurde unter Annahme der Ausschöpfung der vollen Fahrzeugleistung und ausgehend von einer Beschleunigung aus 50 km/h heraus ab dem Kurvenausgang (~ 30 m vor dem Messfahrzeug) mit ~ 69 km/h passiert. Berücksichtigt man weiter, dass bei einer durchschnittlichen Beschleunigung dieses Fahrzeugtyps zwischen 50 km/h und 100 km/h - in diesem Zusammenhang nicht wie der Sachverständige ausführte von nur 1,9 m/sek/2, sondern laut einer von einem BMW-Vertragspartner gewonnenen Mitteilung bis 100 km/h mit 2,9 m/ sek/2 angenommen werden kann [der Sachverständige legte für den h. Fall unzutreffend einen durchschnittlichen Beschleunigungswert bis 160 km/h zu Grunde, welcher bekanntermaßen wegen des mit höherer Geschwindigkeit überproportional zunehmenden Luftwiderstandes entsprechend abflacht]. Für eine Beschleunigung von 50 bis 100 km/h werden 4,97 Sekunden benötigt, wobei eine Wegstrecke von 99,78 m zurückgelegt wird. Umso mehr lässt sich diese Fahrgeschwindigkeit unter jener Annahme realistisch ableiten, dass die Kurve bereits mit 70 km/h durchfahren wurde, wofür durchaus die von den Meldungslegern geschilderte akustische Wahrnehmung spricht. Für die Durchführung des Messvorganges (ab der frühest möglichen Zielerfassung), blieben somit, wie oben schon dargetan, knappe zwei Sekunden zur Verfügung. Bis zum Passieren des Standortes des Meldungslegers, welcher 30 m vor der Einleitung des aus 50 km/h heraus angenommenen Beschleunigungsvorganges anzusiedeln ist, ergibt sich rechnerisch unter obigen Prämissen eine Zeitspanne von 1,82 Sekunden. In dieser Phase konnte sich der Meldungsleger in Folge des bereits akustisch wahrzunehmenden Beschleunigungsgeräusches auf die bevorstehende Messung einrichten, sodass letztlich kein Zweifel an der Richtigkeit der letztlich widerspruchsfrei vorliegenden Angaben der im Dienstfahrzeug anwesenden Beamten hinsichtlich der Messung erblickt werden kann.

Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde von den Meldungslegern auch in überzeugender Weise dargetan, dass zehn Minuten vor dieser Messung sämtliche den Verwendungsrichtlinien entsprechende Tests korrekt durchgeführt wurden. Ebenfalls wurde das Original des Einsatzprotokolls und auch der unmittelbar nach der Anhaltung angefertigte Handzettel mit den spezifischen Daten vorgelegt. Die gültige Eichung des Gerätes ergibt sich bereits aus dem Akt der Erstbehörde.

An der Richtigkeit und Authentizität der von den Meldungslegern bei der zweiten Berufungsverhandlung nachgereichten Aufzeichnungen fanden sich keine wie immer geartete Anhaltspunkte für Zweifel. All dies war jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht Gegenstand des Beweisverfahrens, sodass eingangs durchaus Zweifel an der Richtigkeit dieser Messung angebracht waren, die letztlich jedoch im Rahmen des h. Beweisverfahrens gänzlich ausgeräumt wurden. Der Beurteilung der nunmehr vorliegenden Angaben, die vorerst im Hinblick auf die gänzlich unterbliebenen Angaben über die Messentfernung als noch innerhalb des Ortsgebietes zumindest zweifelhaft erscheinen ließen, kam in diesem Beweisverfahren eine besonders entscheidende Bedeutung zu.

Diese Frage war nunmehr bei sorgfältigster Würdigung und Beachtung des im Strafverfahren geltenden Zweifelsgrundsatzes im Sinne der Anzeige zu bejahen.

5.2.2. Wenn ein vor der Erstbehörde am 15. Oktober 1998 einvernommener Meldungsleger zu seiner Anzeige einerseits nur lapidar auf seine Anzeige und andererseits auf seine auch an diesem Tag verfasste schriftliche Stellungnahme verwies, worin sich sein Standort als unzutreffend, jedoch unter den gegebenen Umständen sehr verfahrensrelevant darstellt, so musste dies zwingend zu einem besonders kritisch wie umfangreich anzulegenden Beweisverfahrens führen, wobei diese Widersprüche im Detail aufzugreifen waren. In diesem Verfahren stellte sich aber, wie oben ebenfalls schon dargetan, die Fehlerlosigkeit dieser Messung und die Einhaltung sämtlicher Vorschriften heraus. Damit konnten die aus der erstbehördlichen Beweislage zutreffend aufgezeigten Zweifel restlos ausgeräumt werden.

Hier wurde wohl sehr knapp ins Freiland hinaus gemessen, was selbst von den einschreitenden Gendarmeriebeamten als eher unüblich bezeichnet wurde, diese Vorgangsweise jedoch in Bürgerbeschwerden begründet war.

Die sich aus den vorliegenden Entfernungen in Verbindung mit der gefahrenen Geschwindigkeit ergebenden Zeitrahmen ließen aber eine positive Messung unter idealen Voraussetzungen technisch durchaus zu. Unter den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen war letztlich von der im Straferkenntnis zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit als noch im Ortsgebiet unzweifelhaft auszugehen.

Nicht zuletzt gesteht der Berufungswerber selbst eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 20 km/h ein. Der Hinweis über die Benützung des Tempomaten in diesem kurvenreichen Ortsgebiet vor dem hier verfahrensgegenständlichen Ortsende ist irrelevant und mutet darüber hinaus realitätsfremd an. Das Durchfahren einer kurvenreichen Strecke mit vorgewählter und absolut konstanter Geschwindigkeit ist aus fahrtechnischer Sicht als kontraproduktiv und unrealistisch zu beurteilen. Hierdurch würde sich die Dynamik des Durchfahrens der sich je verschieden gestaltenden Kurvenradien, die bei sachgerechtem Betrieb eines Fahrzeuges mit geringfügigen Variationen am Gaspedal ausgeglichen werden, insbesondere im Hinblick auf die Fahrsicherheit und den Fahrkomfort nur nachteilig gestalten. Ebenfalls ist festzuhalten, dass insbesondere mit dem vom Berufungswerber gelenkten Pkw ein Durchfahren der Kurve vor dem Ortsende auch mit 70 km/h durchaus möglich wäre. Auch dies wurde anlässlich des Befahrens des gegenständlichen Straßenbereiches im Zuge des am 5. August 1999 vom Verhandlungsleiter vorgenommenen Ortsaugenscheines mit dem oben bereits genannten Dienstkraftwagen des LGK f. Oö. demonstriert, wobei selbst mit diesem etwas PS-schwächeren Fahrzeug, bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von nur 50 km/h, knapp vor dem Ortsende sogar mehr als 100 km/h erreicht wurden. Im Gegensatz zur Darstellung dieses Straßenbereiches seitens des Berufungswerbers als "massiv steigend" steigt das gegenständliche Straßenstück in Richtung Ebelsberg nur leicht, jedoch stetig, an. Zuletzt muss das vom Berufungswerber hier geübte Fahrverhalten mit wohl extremer Beschleunigung vom Ortsgebiet ins Freiland hinaus schon aus Gründen des Lärm- und Umweltschutzes als zu vermeidend und auf eine nicht gerade vorausschauende Fahrweise, die auch Überlegungen der Fahrökonomie und somit das Gebot auch des Umweltschutzes Rechnung trüge, qualifiziert werden.

5.2.3. Hinsichtlich der hier auch vorgetragenen messtechnischen Bedenken wird grundsätzlich auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen, wonach die Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige betreffend ein gemessenes Fahrzeug dem Meldungsleger obliegt und somit letztlich eine Frage der Beweiswürdigung bleibt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Laut ständiger Judikatur ist ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der hier vorliegenden Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl. VwGH vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238 u.v.a.). Es wurden vor dem Einsatz sämtliche gemäß den Verwendungsrichtlinien vorzunehmende Tests gemacht, sodass die Einhaltung der Messvorschriften sichergestellt waren (vgl. VwGH 16.3.1994, 93/03/0317). Die Tatbegehung lag demnach noch innerhalb des vorschriftsmäßig verordneten und durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemachten Ortsgebietes.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret sei hier zur Strafzumessung ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 47 km/h, selbst knapp vor dem Ortsende, objektiv geeignet ist, eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbeizuführen. Immerhin befand sich knapp vor der Ortstafel (VZ gem. § 53 Abs.1 Z17a StVO) noch eine Hauszufahrt. Daher muss diese Fahrweise subjektiv tatseitig zumindest als sorglos bezeichnet werden. Nicht übersehen wird dabei, dass hier der weithin übersichtlich und sich nur in sehr flachen Kurven gestaltende Verlauf dieses Straßenstückes für einen Fahrzeuglenker subjektiv den Eindruck des Freilandes aufkommen lassen mag. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der bisher gänzlich unbescholtene Berufungswerber im Ergebnis auch als schuldeinsichtig. Er wies darauf hin, dass er jährlich bis zu 70.000 km unterwegs ist. Daraus kann geschlossen werden, dass er im Straßenverkehr an sich ein wertverbundenes Verhalten an den Tag zu legen scheint und diese eklatante Überschreitung auf eine den Ausnahmefall bildende Unbesonnenheit zurückzuführen sein mag.

Trotz des hier anzunehmenden geringeren objektiven Tatunwertes als er mit solchen Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Ausmaß üblicher Weise einhergeht, vermag die mit 3.000 S bemessene Geldstrafe durchaus nicht außerhalb des gesetzlichen Ermessens erachtet werden. Angesichts des über dem Durchschnitt liegenden Einkommens des Berufungswerbers vermag dieses Strafausmaß vielmehr noch als milde angesehen werden.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S sei in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum