Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106513/11/Le/La

Linz, 04.11.1999

VwSen-106513/11/Le/La Linz, am 4. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Josef F jun., P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. Juli 1999, Zl. VerkR96-3185-1998, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.7.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 300 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 23.4.1998 gegen 20.00 Uhr ein näher bezeichnetes Sattelkraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Oberwang auf der A W Richtungsfahrbahn S an einer näher bezeichneten Stelle gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zu sein, in die das Kraftfahrzeug fällt.

In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich sowie auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.3.1998, mit dem dem Beschuldigten die Lenkberechtigung entzogen worden war, verwiesen.

Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten habe und keine Stellungnahme seinerseits erfolgt sei, wäre eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich gewesen.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt, wobei anzumerken ist, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14. Juli 1999, mit der - gerade noch erkennbar - beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In dem Schriftsatz, der sich auch gegen drei weitere Straferkenntnisse richtet, werden Verfahrensmängel bei der Erstbehörde und "Schikanen der Beamten" behauptet. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde wird insofern angegriffen, als der Erstbehörde unterstellt wird, den Aussagen der Gendarmeriebeamten von vornherein mehr zu glauben als ihm.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Ladung vom 19.8.1999, dem Berufungswerber zugestellt am 25.8.1999, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 13.9.1999 anberaumt. Am letzten Werktag vor der Verhandlung entschuldigte sich der Berufungswerber telefonisch und per Telefax, dass er wegen eines beruflichen Auslandsaufenthaltes an der Verhandlung nicht teilnehmen könne.

3.2. Da der Verhandlungsleiter an diesem Tage mehrere auswärtige Verhandlungen durchführte, führte er auch diese Verhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers durch, wobei der geladene Meldungsleger ebenfalls - entschuldigt - nicht zur Verhandlung erschien. Der Akteninhalt wurde jedoch verlesen und das Beweisverfahren geschlossen.

Darauf hin wurde dem Berufungswerber das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, worauf sich dieser mit Schreiben vom 23.10.1999 dazu äußerte.

Darin bestritt er pauschal alle gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe, ohne auf einen einzelnen näher einzugehen. Angemerkt wird, dass zu diesem Zeitpunkt vier Berufungsverfahren des Berufungswerbers anhängig waren.

3.3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Verbindung mit der Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass er tatsächlich am 23. April 1998 mit dem bezeichneten Sattelkraftfahrzeug unterwegs war und eine Gendarmeriekontrolle hatte. Am 26. April 1998 bezahlte er bei der Dienststelle des Meldungslegers den Organmandatsbetrag von 800 S für eine Vorrangverletzung und für das Nichtmitführen der Schaublätter.

Erst am 22.5.1998 langte bei der Außenstelle Seewalchen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich - Verkehrsabteilung, ein Schreiben des Gendarmeriepostens Grieskirchen ein, worin mitgeteilt wurde, dass Herrn F die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen entzogen worden war. Erst darauf hin wurde vom Meldungsleger wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung Anzeige an die Erstbehörde erstattet.

Der Berufungswerber hat das Lenken dieses Kraftfahrzeuges nicht bestritten.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Aus der ergänzenden Stellungnahme des Berufungswerbers vom 23.10.1999 geht in Verbindung mit seiner persönlichen Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 11.10.1999 hervor, dass er behauptet, am 23.4.1998, also am Tattag, noch nichts von der Existenz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.3.1998, VerkR21-15283-1997, mit dem ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war, gewusst zu haben; den Bescheid habe nicht er übernommen.

Die Ermittlungen bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergaben dazu, dass dieser Bescheid am 13.3.1999 zugestellt worden ist. Das bedeutet, dass er ab diesem Tag als "erlassen" galt und der nunmehrige Berufungswerber kein Kraftfahrzeug mehr lenken durfte.

Dass er am 23.4.1998 tatsächlich jedoch ein Sattelkraftfahrzeug gelenkt hat ist unbestritten.

Damit aber hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.3. Bei der Prüfung der subjektiven Tatseite ist dem Vorbringen nachzugehen, der Berufungswerber habe von der Existenz dieses Entziehungsbescheides vom 12.3.1998 nichts gewusst. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er beim Lenken des Sattelkraftfahrzeuges am 23.4.1998 nicht schuldhaft gehandelt.

Auf Grund des langen Zeitraumes von immerhin gut fünf Wochen zwischen dem Entzug der Lenkberechtigung und dem nunmehr inkriminierten Lenken ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass der Berufungswerber vom Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung keine Kenntnis erlangt hätte. Immerhin wusste der Berufungswerber auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 14.1.1998, mit dem er aufgefordert worden war, sich innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ärztlich untersuchen zu lassen, und des somit laufenden Entzugsverfahrens, dass dieses Verfahren bei der Erstbehörde anhängig ist. Es wäre somit seine Pflicht gewesen, sich sofort nach seiner Rückkehr von einer allfällig berufsbedingten Ortsabwesenheit darüber zu informieren, ob ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt wurde.

Ausgehend von der gesetzlichen Fiktion der ordnungsgemäßen Zustellung wäre es daher Sache des Berufungswerbers gewesen, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten und dies durch entsprechende Beweisanbote zu untermauern (zur Mitwirkungspflicht siehe etwa VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099 uva.). Auf diese seine Mitwirkungspflicht als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren war der Berufungswerber anlässlich seiner Vorsprache am 11.10.1999 beim unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der Manuduktion ausdrücklich hingewiesen worden.

Tatsächlich aber hat der Berufungswerber auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.10.1999 es unterlassen, ein derartiges Vorbringen zu erstatten und konkrete Beweise anzubieten.

Der von ihm in dieser Stellungnahme vorgebrachte Umstand, dass von ihm am 26.4.1998 ein Strafmandat wegen des Vorfalls vom 23.4.1998 bezahlt worden war, ändert nichts an der Strafbarkeit des Fahrens ohne Lenkberechtigung: Das Strafmandat bezog sich nämlich nicht auf das Fahren ohne Lenkberechtigung, sondern auf die am 23.4.1998 begangene Vorrangverletzung und das Nichtmitführen der Tachoblätter der vergangenen Tage. Der meldungslegende Gendarmeriebeamte erfuhr nämlich erst am 22.5.1998 durch ein Schreiben des Gendarmeriepostens G, dass der Berufungswerber damals gar nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung war.

Die übrigen Ausführungen der ergänzenden Stellungnahme vom 23.10.1999 bezogen sich anscheinend auf die übrigen drei anhängigen Berufungsverfahren. Insbesondere ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb wegen der gegenständlichen Bestrafung ein Lokalaugenschein beim "Straßenstück (Sicht ...)" durchgeführt werden sollte, zumal ein derartiges Sachverhaltselement im vorliegenden Strafverfahren nicht vorkommt.

Es ist dem Berufungswerber somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG anzunehmen war.

4.4. Bei der Überprüfung der Strafbemessung ist festzustellen, dass diese von der Erstbehörde unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG erfolgte. Es wurde die gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S verhängt.

Für eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war vorliegendenfalls kein Anlass gegeben, zumal überhaupt keine Milderungsgründe gefunden werden konnten, sodass solche schon gar nicht überwiegen konnten, wie dies in der bezogenen Gesetzesstelle verlangt ist. Vielmehr ist auf Grund der zahlreichen Vorstrafen des Berufungswerbers wegen Übertretungen von verkehrsrechtlichen Vorschriften aus spezialpräventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung geboten, um dem Beschuldigten das Verwerfliche seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu einer Beachtung der Verkehrsvorschrift zu verhalten.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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