Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106515/2/Sch/Rd

Linz, 18.01.2000

VwSen-106515/2/Sch/Rd Linz, am 18. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Johann S vom 23. Februar 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 1999, VerkR96-6429-1998, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 5. Februar 1999, VerkR96-6429-1998, über Herrn Johann S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 Z5 iVm § 6 Z4 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Stunden verhängt, weil er als verantwortlicher Beförderer eines Gefahrenguttransportes der Klasse 3 am 29. Oktober 1998 gegen 7.00 Uhr in W, dem Lenker Erwin K einen Gefahrguttransport - LKW mit dem Kennzeichen, mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen - zur Beförderung auf öffentlichen Straßen übergeben habe, obwohl die erforderlichen Gefahrzettel gemäß Rn 10500 Abs.9 iVm Rn 41500 und Rn 51500 ADR auf den Wechselaufbauten - außen - gefehlt haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in seiner Judikatur zum ADR bzw GGSt (nunmehr GGBG) grundsätzlich die Ansicht, dass in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27. Februar 1996, VwSen-104582/2/Sch/Rd vom 1. Juli 1997, VwSen-105302/2/Sch/Rd vom 7. Oktober 1998 ua). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist von Bedeutung, wobei ua auf die Frage der allfälligen Anwendbarkeit der Randnummer 10011 des ADR verwiesen wird.

Unbeschadet dessen, dass es dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an diesen Angaben mangelt, muss noch Nachstehendes bemerkt werden:

Der Berufungswerber wird ebendort als "verantwortlicher Beförderer" eines Gefahrguttransportes bezeichnet, wodurch der - mit der Aktenlage nicht in Einklang stehende - Sachverhalt als erwiesen angenommen erscheint, er sei als physische Person Beförderer gewesen. Schon in der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige vom 18. November 1998 ist als verdächtiger Beförderer der Verantwortliche der Firma GmbH & Co KG angeführt; davon, dass der Berufungswerber Verantwortlicher (im Sinne des § 9 VStG) dieses Unternehmens wäre, ist im Spruch des Strafbescheides nicht die Rede. In einem dem Verwaltungsstrafakt beiliegenden Firmenbuchauszugs ist der Berufungswerber als einer von mehreren Prokuristen des erwähnten Unternehmens ausgewiesen, welcher Umstand das entsprechende Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der Berufungswerber lediglich Angestellter der Spedition GesmbH (ohne Verantwortlichkeit) sei, nicht gänzlich zu überzeugen vermag, da solche Angestellte üblicher Weise nicht im Firmenbuch aufscheinen. Andererseits sollten Ermittlungen bezüglich verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeiten einer Person im Sinne des § 9 VStG bei der Strafbehörde angesiedelt sein und nicht dem unabhängigen Verwaltungssenat "übertragen" werden (§ 64a Abs.1 AVG iVm § 24 VStG); dazu ist noch ergänzend zu bemerken, dass der Verfahrensakt ohne aktenkundige Ermittlungen bzw Erwägungen nach Einbringung der Berufung bis zur Vorlage an die Berufungsbehörde immerhin noch etwa fünf Monate bei der Erstbehörde verblieben ist.

Gemäß Randnummer 10500 Abs.9 ADR idFd ADR-Novelle 1997, BGBl. III Nr. 22/1997, sind der gleiche oder die gleichen Gefahrzettel an beiden Seiten und jedem Ende des Containers anzubringen, wenn in einem Container gefährliche Güter befördert werden und die Anlage A für Versandstücke mit diesen Gütern einen oder mehrere Gefahrzettel vorsieht und der Container diese Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung enthält.

Das Gesetz verwendet also ausdrücklich den Begriff "Container"; deshalb hält es die Berufungsbehörde für geboten, dass er auch in einen einschlägigen Spruch eines Strafbescheides Eingang zu finden hat und nicht durch andere Begriffe ersetzt werden kann, hängt doch die Verpflichtung zur Anbringung der Gefahrzettel ausdrücklich von der Verwendung eines Containers ab.

Der Begriff "Container" ist in Randnummer 10014 Abs.1 ADR ausdrücklich definiert, wogegen unter dem von der Erstbehörde verwendeten Ausdruck "Wechselaufbau" durchaus auch andere Transportbehältnisse verstanden werden können.

Der Spruch des Straferkenntnisses ist einer Ergänzung durch die Berufungsbehörde großteils nicht mehr zugänglich (vgl. § 31 Abs.2 VStG bzw generell zu dieser Frage Art. 129 B-VG), sodass der Berufung Erfolg beschieden zu sein hatte, ohne noch weiter auf das Vorbringen im Rechtsmittel eingehen zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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