Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106521/7/Gu/Pr

Linz, 01.10.1999

VwSen-106521/7/Gu/Pr Linz, am 1. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 12.5.1999, VerkR96-6363-1998, wegen Übertretung des KFG 1967, nach der am 28. September 1999 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im letzten Satz des Spruches an Stelle der Bezeichnung der Stadt Starnberg die Bezeichnung "der Stadt Tegernsee" zu treten hat.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 800 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG;

§ 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen aufgrund der Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 13.11.1998, VerkR96-6363-1998, der Behörde am 27.11.1998 eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben, da er als Person, die darüber Auskunft erteilen könne, wer dieses Fahrzeug am 6.10.1998 um 13.06 Uhr gelenkt habe, Herrn H. P., wohnhaft (D) T., angegeben habe. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt S. sei H. P. an angegebener Adresse nicht gemeldet gewesen.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 400 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Er habe den Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens unter der ihm damals bekannten Wohnanschrift im guten Glauben mitgeteilt. Dass er mittlerweile nicht mehr dort wohne, dh umgezogen sei, könne ihm nicht als bewusst unrichtige Auskunft unterstellt werden. Herr P. sei mindestens 10 Jahre oder länger am T. wohnhaft gewesen und mit Sicherheit bei einer der dort zuständigen Gemeinde in T., gemeldet gewesen.

Wenn die Behörde von der Gemeinde S. Erkundigungen eingezogen habe, so könne er für die von der falschen Stelle eingeholte Erkundigung nicht haftbar gemacht werden.

Aus dem Berufungsvorbringen leuchtet hervor, dass der Rechtsmittelwerber begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 28.9.1999 in Gegenwart des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Rechtsmittelwerber hat sich zum Verhandlungstermin entschuldigt, jedoch von der ihm offen stehenden Möglichkeit einen Vertreter zu entsenden, nicht Gebrauch gemacht.

In der mündlichen Verhandlung wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes und jener der Berufung der im Gegenstand maßgebliche Schriftverkehr zur Erörterung gestellt. Es war dies die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 11.12.1998, VerkR96-6363-1998, die Antwort des Beschuldigten vom 27.11.1998, worin er H. P., wohnhaft in (D) T., als die Person bezeichnete, welche darüber Auskunft geben kann, wer den auf den Beschuldigten zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen am 6.10.1998 um 13.06 Uhr in A. auf der A bei Km 68,010, Richtung S. , gelenkt hat.

Ferner wurde zur Erörterung gestellt der postalische Vermerk auf dem Anschreiben an Herrn H. P., unter der bekannt gegebenen Adresse, wonach das Poststück an die Behörde zurück gesandt wurde und den Vermerk enthielt "unbekannt verzogen".

Ferner wurde zur Erörterung gestellt die Auskunft des Kraftfahrbundesamtes F. vom 2.11.1998, welche den Beschuldigten als Halter (Zulassungsbesitzer) des vorstehenden Kraftfahrzeuges bezeichnete.

Schließlich wurde zur Erörterung gestellt die Auskunft der Stadt T. vom 25.6.1999, wonach Herr P. seit 27.3.1998 nach M., verzogen war.

Aufgrund dieser Beweismittel ist erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber, jedenfalls was die Person des H. P. anlangt, hinsichtlich dessen Anschrift eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Aus der unbedenklichen Auskunft der Stadt T. erhellt, dass die vom Beschuldigten nach Lenkeranfrage der Behörde bekannt gegebene Person nicht erst für den Zeitraum der behördlichen Nachfrage, sondern bereits schon zum Lenkzeitpunkt des Fahrzeuges in Österreich, nämlich am 6.10.1998 längst nicht mehr unter der vom Beschuldigten angegebenen Anschrift gemeldet war.

Damit hat er objektiverweise gegen das Gebot des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen, wonach der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges auf ein bestimmtes Auskunftsverlangen Namen und Anschrift der betreffenden Person der Behörde bekannt geben muss, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat bzw. die Person zu benennen hat, welche die Auskunft erteilen kann.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem die vorstehende Bestimmung übertritt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, was im gegenständlichen Fall zutrifft. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nachdem das Kraftfahrzeug in Österreich eingebracht war und damit die österreichischen Rechtsvorschriften, welche die mannigfachen Pflichten des Zulassungsbesitzers, so auch jene der Auskunftspflicht betrafen, auflebten, war ein hinreichender österreichischer Anknüpfungspunkt gegeben, der die Anwendung der inländischen Rechtsvorschriften zur Folge hatte. Eine Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt war jedenfalls gegeben, wenn der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, das Fahrzeug an eine andere Person zum Lenken überlassen wurde und von ihm vorher nicht eindeutig abgeklärt wurde, wo die betreffende Person auch tatsächlich ihre Anschrift hatte. Schon zum Lenkzeitpunkt - dem behaupteten Überlassungszeitpunkt - war diese nicht mehr, wie vom Beschuldigten angegeben, zutreffend. Im Übrigen wurden keine möglichen schuldbefreienden Umstände dargetan, wie etwa die Verwendung des Fahrzeuges in Österreich infolge Diebstahls oder gegen den erklärten Willen das Fahrzeug in Österreich verwenden zu dürfen bei entsprechenden begleitenden sichernden Maßnahmen, dass dies nicht geschehe. Aus diesem Grunde ist die für die Bestrafung erforderliche Fahrlässigkeit als erwiesen anzunehmen. Die Frage, ob nicht die Angabe des Beschuldigten ohnedies eine reine Schutzbehauptung war und er das Fahrzeug selbst gelenkt hat, war im gegenständlichen Verfahren nicht abzuklären. Es reicht für die Vollendung des Tatbildes hin, dass die von ihm angegebene Anschrift unrichtig war.

Da eine Beschreibung aufgrund welcher Beweismittel die Unrichtigkeit der Anschrift erwiesen ist, im Spruch eines Straferkenntnisses nicht wesentliches Sachverhaltselement ist, konnte dies auch nach Erlassung des Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde berichtigt werden.

Da sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite von Gewicht waren, schied die Anwendung des Privilegs des § 21 Abs.1 VStG von vorneherein aus.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Rechtsmittelwerber ist, was die Schätzung der Einkommensverhältnisse im angefochtenen Straferkenntnis, nämlich von 15.000 S monatlich, anlangt, und der Annahme der Vermögenslosigkeit und des Fehlens von Sorgepflichten nicht entgegen getreten. Auch im Berufungsverfahren sind keine besonderen Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe hervor getreten. Somit war für die Strafbemessung der gewichtige Unrechts- und Schuldgehalt maßgeblich und konnte der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit rund einem Siebtel ausgeschöpft hat.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum