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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106527/11/Ki/Ka

Linz, 05.11.1999

VwSen-106527/11/Ki/Ka Linz, am 5. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U, vom 22.7.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.7.1999, VerkR96-2162-1999-Hu, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, hat mit Straferkenntnis vom 8.7.1999, VerkR96-2162-1999-Hu, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 6.1.1999 um 13.38 Uhr, im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, bei km 168,525, in Richtung Salzburg, den PKW, Kz. , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h gelenkt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 22.7.1999 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zugrunde, wonach mittels Radarmessgerät festgestellt wurde, dass der PKW mit dem Kz.: , am 6.1.1999 um 13.38 Uhr auf der A1 bei Strkm.168,525, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 134 km/h unterwegs war. Als Zulassungsbesitzer wurde der Bw eruiert.

Nach einer Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilte der Bw zunächst die Auskunft, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt habe.

Im Rahmen einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 31.3.1999 erklärte der Rechtsmittelwerber dann, dass er mit seinem PKW von Straß nach Oggau (Burgenland) gefahren sei. Als Beifahrer sei ein Kollege mitgefahren. Aufgrund der langen Fahrtstrecke (ca. 500 km) hätten sie sich beim Fahren immer abgewechselt. Es sei nach längerer Überlegung nicht mehr feststellbar, wer von beiden seinen PKW zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe, da kein Fahrtenbuch geführt worden sei. Bei dieser Fahrtstrecke sei es notwendig, einen Fahrerwechsel durchzuführen. Er habe sich deswegen als Lenker bekannt gegeben, da er ja der Zulassungsbesitzer des PKW´s sei und deswegen auch dafür die Verantwortung trage. Da es ihm, auch nach einer Rücksprache mit seinem Beifahrer, nicht mehr möglich sei, den Lenker festzustellen, könne er nicht mehr behaupten, dass er sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung werde nicht bestritten, weil sein PKW mit einem Tempomaten ausgestattet sei. Es sei im Nachhinein aber nicht mehr feststellbar, wer der Lenker zum angeführten Zeitpunkt war.

Im Rahmen einer Einvernahme, ebenfalls vor der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, am 20.4.1999 erklärte der vom Bw bezeichnete Beifahrer, dass er mit seinem Kollegen von Straß nach Oggau unterwegs gewesen wäre. Aufgrund der langen Fahrstrecke hätten sie sich beim Fahren immer abgewechselt. Weder er noch sein Kollege könnten nach so langer Zeit noch feststellen, wer von ihnen das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Es sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar, wer der Lenker zum angeführten Zeitpunkt gewesen sei.

Am 8.7.1999 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, gegen dieses richtet sich die vorliegende Berufung vom 22.7.1999.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für 27.10.1999 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Per Telefax teilte der Rechtsmittelwerber dann am 21.10.1999 mit, dass er aufgrund einer beruflichen Verpflichtung nicht in der Lage sei, den vereinbarten Termin einzuhalten. Er bitte den Verwaltungssenat, die Angelegenheit so schnell wie möglich zu erledigen und er möchte sich nochmals für sein Fernbleiben entschuldigen. Der Wagenlenker seines Wagens wäre nicht feststellbar.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass das Schreiben des Bw vom 21.10.1999 dem Inhalt nach als Verzicht auf die mündliche Berufungsverhandlung angesehen wird, weshalb die für 27.10.1999 festgesetzte Berufungsverhandlung abberaumt wurde.

Gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) missachtet.

Die dem Bw angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt und es werden auch seitens des Bw gegen diese Feststellung dem Grunde nach keine Einwendungen erhoben. Er selbst hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten wird, weil sein PKW mit einem Tempomaten ausgestattet ist.

Was nun seine Rechtfertigung anbelangt, so vertritt auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Bw hat nämlich zunächst auf die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hin ausdrücklich angegeben, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, offensichtlich als ihm klar wurde, dass mit der Übertretung auch ein Führerscheinentzug verbunden ist, änderte er seine Aussage dahingehend, dass nicht mehr genau festgestellt werden könne, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Allerdings haben sowohl der Bw als auch der einvernommene Zeuge ausgesagt, dass die Fahrt von Straß nach Oggau stattgefunden habe. Tatsächlich wurde die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Salzburger Richtungsfahrbahn festgestellt.

Aus den dargelegten Gründen vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen werden muss und es sind auch keine Gründe hervorgekommen, welche den Bw im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom Ermessen des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Gerade im Hinblick darauf, dass auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) können sowohl die verhängte Geldstrafe, als auch die Ersatzfreiheitsstrafe nicht als zu hoch bemessen angesehen werden. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, welche nicht bestritten werden, berücksichtigt und strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet. Zu dieser Unbescholtenheit wird allerdings festgestellt, dass laut dem vorliegenden Verfahrensakt der Bw bereits einmal einschlägig vorbestraft wurde, dieser Umstand wäre an und für sich als Straferschwerungsgrund zu werten.

Nicht als ausdrücklicher Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit § 19 Abs.2 VStG ist die festgestellte erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzusehen. Dieser Umstand ist jedoch insoferne zu berücksichtigen, als einerseits Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der geschützten Interessen bildet und andererseits auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter diesem Aspekt war natürlich die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei der Festlegung des Strafausmaßes zu relativieren.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände wurde der Bw durch die Festlegung des Strafausmaßes nicht in seinen Rechten verletzt, eine Herabsetzung der Strafe ist sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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