Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106528/2/Fra/Ka

Linz, 06.10.1999

VwSen-106528/2/Fra/Ka Linz, am 6. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 2.7.1999, VerkR96-14992-1998 Sö, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe (80 S) zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz: der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.12.1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilte, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: am 20.8.1998 um 12.34 Uhr in Österreich auf der A 9 bei km40,986 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt hat, indem er mit Schreiben vom 26.1.1999 die Aussage darüber verweigerte.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 21.12.1998 den nunmehrigen Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgefordert, mitzuteilen, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 20.8.1998 um 12.34 Uhr gelenkt hat. Der Bw teilte der Behörde mit, er sei zwar Halter dieses Fahrzeuges. Gefahren sei ein naher Angehöriger, den er nicht zu benennen brauche. Er berufe sich insoweit auf sein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht.

Grund für diese Lenkeranfrage war die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 16.9.1998, wonach der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Verdacht steht, am 20.8.1998 um 12.34 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9, km.40,986, Gemeindegebiet St. Pankraz, Bezirk Kirchdorf/Kr., Fahrtrichtung Kirchdorf, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 3.2.1999 erhob der Bw fristgerecht Einspruch, worauf die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitete und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abschloss.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Bw vor, dass seine oa Auskunft vom 26.1.1999 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Im Hinblick auf damals, dass heißt, am 20.8.1998 vorgenommene Fahrerwechsel könne er entgegen seiner voreiligen Auskunft vom 26.1.1999 allerdings auch nicht gänzlich ausschließen, dass nicht sein naher Angehöriger, sondern er seinerzeit seinen PKW gelenkt hat. Festzustellen war dies von ihm und seinem nahen Angehörigen schon lange nicht mehr, als er erstmals von der angeblichen Verwaltungsübertretung Kenntnis erhielt. Um überhaupt eine richtige Auskunft über den Lenker des PKW erteilen zu können, wäre es seitens der Behörde zumindest geboten gewesen, nach der angeblichen Verwaltungsübertretung unverzüglich den Halter hierüber zu informieren.

3.2. Der unter dem oa Punkt dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die in der oa gesetzlichen Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt die Partei zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch nicht inhaltlich dem § 103 Abs.2 KFG 1967. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich (vgl. VwGH vom 28.1.1983, 83/02/0013) hat der Zulassungsbesitzer durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann, wenn er sich ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter verlassen kann oder will. Der Bw behauptet nicht, dass er entsprechende Aufzeichnungen geführt hätte. Er trägt somit das Risiko, wenn er somit zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage diese nicht ordnungsgemäß beantworten kann.

Zum angesprochenen Aussageverweigerungsrecht ist der Bw darauf hinzuweisen, dass hier nicht deutsches Recht, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl. näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1996, 93/03/0156). Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist nach diesem Erkenntnis der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Auskunft überhaupt oder der Erteilung einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft ist. Weiters ist auf die oa Verfassungsbestimmung hinzuweisen, nach der Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, die in diesem Absatz normierten Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Diese Verfassungsbestimmung bezieht sich auf jedes Recht einer Aussageverweigerung.

4. Strafbemessung:

Der Bw ist den von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen: DM 1.500,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher auch diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zutreffend hat die belangte Behörde den Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit als mildernd gewertet.

Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer Strafverfolgung. Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, dass sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Durch die Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes konnte das Grunddelikt nicht geahndet werden. Es liegt somit der gegenständlichen Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.

Mit eine Geldstrafe von 400 S wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu rund 1,3 % ausgeschöpft. Es ist daher unter Zugrundelegung der oa Kriterien die Strafe als tat- und schuldangemessen sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst anzusehen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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