Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106530/2/Kon/La

Linz, 03.01.2000

VwSen-106530/2/Kon/La Linz, am 3. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn I. ST. vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E. M. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12.7.1999, VerkR96-8324-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf den Betrag von 1.500 S (entspricht 109,01 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von - und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 150 S (entspricht 10,90 €) herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 und § 99 lit.a StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs.3 (Einleitung) eine Geldstrafe von 2.100 S (€ 162,61) verhängt, weil er am 9.8.1998 um 19.38 Uhr als Lenker des PKW´s mit dem Kennzeichen auf der A, Km 52,682, Gemeindegebiet S., Pol.Bezirk K. in Fahrtrichtung L. das Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40,7 km/h überschritten hat.

Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet gemäß § 64 VStG 210 S (€15,26) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde, was die Tatbestandsmäßigkeit betrifft, im Wesentlichen begründend aus, dass gutächtlich festgestellt worden sei, dass eine unter Einhaltung der messtechnischen Verwendungsrichtlinien gültige Geschwindigkeitsmessung vorliege. Die erkennende Behörde sei daher zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten habe. Weitere Nachweise wären nicht zielführend und dienten nur der Verschleppung des Verwaltungsstrafverfahrens.

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass sich mit der gegenständlichen Übertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt verbinde, weil als gesicherte Tatsache gelte, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine der häufigsten Unfallursachen darstellten. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei in sehr erheblichem Ausmaß erfolgt und könne nicht mehr "unbewusst", sozusagen aus leichter Fahrlässigkeit heraus, begangen worden sein. Die Tatschuld sei aber insbesondere gerade darin zu erblicken, dass die mit dem Schnellfahren sich gleichsam potenzierende Gefahr einfach in Kauf genommen werde, wobei es den Lenkern eines Kraftfahrzeuges häufig nicht hinsichtlich der Verbotsnorm, jedoch hinsichtlich der erhöhten abstrakten Gefährdung und Unfallsneigung am Unrechtsbewusstsein mangle.

Die verhängte Strafe sei aus Gründen der Generalprävention in dieser Höhe erforderlich gewesen. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse seien mangels Bekanntgabe in Zusammenhang mit der Strafzumessung geschätzt worden. Strafmilderungsgründe seien nicht zu Tage getreten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

"Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Anträge des Beschuldigten nicht vollinhaltlich erledigt. Der Beschuldigte hat den von der Behörde angenommenen Tatort, nämlich Strkm 52,682 auf der A9 aus Richtung Steiermark kommend in Richtung Sattledt bestritten. Ein für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Nachweis dieses Tatortes wurde nicht erbracht. Der Umstand allein, dass der Standort des Meßbeamten am Straßenrand farbig markiert ist und dann die auf dem Meßgerät ausgewiesene Entfernung durch Addition der Kilometrierung des bezeichneten Meßstandortes hinzugefügt wird, stellt keinen ausreichenden Nachweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatort dar. Zum einen ist nicht erwiesen, dass der Meßstandort tatsächlich an Stkm 52,197 im Fall der konkreten Messung war, was hiemit ausdrücklich bestritten wird, zum anderen erliegt kein Nachweis dahingehend im Akt, wie die Kilometrierung der Autobahn erstellt wurde. Das Fehlen des Nachweises der Kilometrierung der Autobahn sowie eines Nachweises für den Meßstandort des Beamten bei der verfahrensgegenständlichen Messung stellen eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die geeignet ist, den Standpunkt des Beschuldigten zu beeinträchtigen, zumal ein konkreter Nachweis des Tatortes dadurch nicht möglich ist.

Es wird daher im Berufungsverfahren beantragt, Erhebungen dahingehend zu pflegen, daß die vorangeführten Nachweise erbracht werden können.

Der Beschuldigte bestreitet die Richtigkeit der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung. Es ist entgegen der im Akt erliegenden Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, nicht erwiesen, daß bei der konkreten Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung gehandelt hat. Außerdem ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Meßbeamte auf eine Entfernung von 485 Metern beim Anvisieren von Fahrzeugen zweifelsfrei feststellen kann, daß das Fahrzeug, das er anvisiert, dann auch jenes ist bei Geschwindigkeiten über 100 km/h, dessen Daten er beim Passieren des Meßstandortes aufnimmt. Die Behörde hat also den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt rechtlich nicht richtig beurteilt, weil sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung davon ausgehen hätte müssen, daß bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit und bei der angenommenen Entfernung des Tatortes vom Meßstandort eine zweifelsfreie Identifizierung des anvisierten Fahrzeuges nicht möglich ist.

Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid offenbar davon aus, daß die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung von 43 km/h im Ortsgebiet erfolgt ist. Laut Anzeige und Spruch des Bescheides ist allerdings die Geschwindigkeitsübertretung auf einer Autobahn erfolgt, weshalb die Bescheidbegründung mangelhaft ist und die Behörde offenbar von einem anderen Sachverhalt bei der Entscheidungsfindung ausgegangen ist als jenem, der der Anzeige zugrundeliegt.

Bei der Strafbemessung hat die Behörde zu Unrecht keine Milderungsgründe angenommen, zumindest hätte die Behörde feststellen müssen, daß der Beschuldigte in Österreich unbescholten ist. Auch unter Heranziehung der von der Behörde vorgenommenen Einkommensschätzung ist die verhängte Strafe jedenfalls weitaus zu hoch.

Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte den

A N T R A G,

die Berufungsbehörde wolle dieser Berufung Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen,

in eventu die erforderlichen Beweismittel aufnehmen und in der Folge das Verwaltungsstrafverfahren einstellen,

in eventu die verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß herabsetzen."

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt. Da weiters keine den Betrag von 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Berufung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG eine solche unterbleiben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen

wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige der Verkehrsabteilung, Außenstelle Klaus, des Landesgendarmeriekommandos vom 11.8.1998 mit der darin erfolgten Darstellung der Tat, den darin angeführten Beweismitteln, weiters dem Eichschein für das Messgerät, das Messprotokoll vom 9.11.1998 und durch das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung betreffend die Geschwindigkeitsmessung des inkriminierten Fahrzeuges, ausreichend unter Beweis gestellt.

Es ist dabei festzuhalten, dass sich mit dem Tatbestreiten in der Berufung keine dem erwähnten Gutachten auch nur annähernd gleichwertigen Argumente entgegengehalten wurden. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit dieses Gutachtens im Gesamten oder im Einzelnen anzuzweifeln.

Das Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde auf Grundlage der angeführten Beweismittel wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschuldigten im Wege der Akteneinsicht bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, sodass die Wiedergabe der Gendarmerieanzeige, des Messprotokolls und des Amtssachverständigen-gutachtens im Rahmen der vorliegenden Begründung entbehrlich ist.

Den die Richtigkeit des Tatortes bestreitenden Ausführungen in der Berufung liegen keine schlüssigen Argumente zu Grunde. Dem Bestreiten über die nachweisliche Richtigkeit des Tatortes ist entgegenzuhalten, dass sich diese allein schon aus dem Standpunkt des Messgerätes, der Angabe der Fahrtrichtung, des Gemeindegebietes und der gemessenen Entfernung von 485 m bei einer Einsatzmessweite von 500 m mit ausreichender Sicherheit ergibt. Hinsichtlich des Tatortes würde es im Übrigen auch keine Rolle spielen, wenn die Autobahnkilometrierung in entgegengesetzter Richtung verlaufen würde, weil das lediglich für diesen eine andere Kilometerbezifferung nach sich zöge, die Stelle der Geschwindigkeitsüberschreitung als solche aber nicht ändern würde. Durch die genaue Angabe des Tatzeitpunktes (= Messzeitpunkt) ist der Beschuldigte auch hinreichend vor einer Doppelbestrafung geschützt.

Für die Richtigkeit der Messung spricht, dass sie innerhalb der zulässigen Einsatzweite von 500 m vorgenommen wurde und in der Anzeige festgehalten ist, dass sich der PKW des Beschuldigten als erstes Fahrzeug dem Standort der messenden Beamten näherte. Neben dem Beschuldigtenfahrzeug hat sich laut Anzeige kein weiteres Fahrzeug befunden. Hinter dem Beschuldigtenfahrzeug folgten in einigem Abstand noch mehrere Kraftfahrzeuge. Im Weiteren wird auf die gutächtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zum Messergebnis verwiesen. Der Beschuldigte zieht zwar die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen für das Messgerät in Zweifel, bringt jedoch hiezu nichts vor, was diesen Zweifel gerechtfertigt erscheinen ließe. Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz vermag anhand des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens, dem zu Folge das geeichte Messgerät im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen eingesetzt wurde, die Einhaltung dieser Verwendungsbestimmungen nicht anzuzweifeln.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen zu erachten.

Gleiches gilt auch für das Vorliegen der subjektiven Tatseite, da der Beschuldigte die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht erbracht hat.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist daher zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, welche sie unter Bedachtnahme auf die obzitierten Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Die belangte Behörde hat auf diese Bestimmungen, welche objektive und subjektive Kriterien für die Strafbemessung enthält, Bedacht genommen, sodass grundsätzlich von keiner gesetzeswidrigen Ermessensausübung bei der Strafzumessung ausgegangen werden kann.

Allerdings ist die belangte Behörde, wie vom Bw zutreffend eingewandt wird, bei der Strafbemessung - und nur bei dieser - ihrer Begründung nach, von einem anderen Sachverhalt als er dem Tatvorwurf zu Grunde liegt, ausgegangen. Dieser ist nach der Bescheidbegründung dadurch gegeben, als die Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h im Ortsgebiet überschritten worden sei. Die Überschreitung erfolgte jedoch nicht im Ortsgebiet, sondern auf einem Streckenabschnitt der Autobahn, der im Gemeindegebiet Spital/Pyhrn verläuft. Einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß im Ortsgebiet wäre erklärlicher Weise mit einem wesentlich höheren Unrechtsgehalt als auf dem inkriminierten Autobahnabschnitt verbunden. Aufzuzeigen ist im Hinblick auf die Begründung des Strafausmaßes auch, dass die von der belangten Behörde angenommene Schuldform des Vorsatzes ("... einfach in Kauf genommen ....") nicht mit ausreichender Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, sodass die Bewertung des Schuldgehaltes auf Grundlage der unstrittig vorliegenden Fahrlässigkeit vorgenommen werden muss.

In Anbetracht der zuletzt aufgezeigten Umstände sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat verhalten, das Strafausmaß auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß zu reduzieren.

Auf Grund des vorliegenden Verfahrensergebnisses entfällt für den Berufungswerber die Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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