Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106538/2/BI/KM

Linz, 26.08.1999

VwSen-106538/2/BI/KM Linz, am 26. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A S, L, L, vom 3. August 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juli 1999, VerkR96-4410-1999-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Februar 1999, Zl. Cst 3848/LZ/99, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit vom 27. Februar 1999 bis 12. März 1999, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 15. November 1998 von 7.21 Uhr bis 7.50 Uhr in L, A, abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, es handle sich nicht um eine "reine Schutzbehauptung", sondern sie sei wirklich zu diesem Zeitpunkt nicht am Tatort gewesen. Nachdem sich der Meldungsleger laut Protokoll bei der Reihenfolge des Kennzeichens geirrt habe, sei anzunehmen, daß er sich in der ganzen Buchstabenreihe geirrt habe. Es hätten nur sie und ihr Mann einen Führerschein, wobei ihr Mann ausscheide, weil er zu dieser Zeit schwerverletzt im Krankenhaus gelegen sei. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, zum Vorwurfszeitpunkt ihr Fahrzeug am angeführten Ort abzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, daß der Meldungsleger Insp. T wahrgenommen habe, daß am 15. November 1998 der Pkw "-1 XSY" von "7.50 Uhr bis 7.21 Uhr" in L, A, abgestellt gewesen sei, wobei das gut sichtbar angebrachte und auch verordnete Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" nicht beachtet worden sei. Die Lenkerin habe sich offenbar in der B, A, befunden, sei um 7.52 Uhr zum Fahrzeug gekommen und weggefahren. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine Amtshandlung mit einem anderen Lenker durchgeführt; es habe von einem Organmandat kein Gebrauch gemacht werden können und es sei auch keine Anzeigeverständigung erfolgt. Als Zeuge wurde Rev.Insp. R F angeführt. Das Fahrzeug wurde als roter Renault beschrieben.

Bei der Bundespolizeidirektion Linz stellte sich heraus, daß es sich beim Pkw mit dem in der Anzeige angeführten Kennzeichen um einen grau métallisé farbenen VW Vento CL TDI Europe handelt, worauf der Meldungsleger die Anzeige insofern korrigiert hat, als er das Kennzeichen nunmehr mit -1 XYS bezeichnete. Er führte dazu aus, daß ihm offensichtlich beim Übertragen von seinen Aufzeichnungen in die Anzeige ein Irrtum unterlaufen sei. Beim gegenständlichen auf die Rechtsmittelwerberin zugelassenen Fahrzeug handelt es sich um einen roten Renault Twingo.

Die Rechtsmittelwerberin wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Februar 1999 als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in L, A, abgestellt hat, sodaß es dort am 15. November 1998 von 7.21 Uhr bis 7.50 Uhr gestanden sei. Das Schreiben wurde laut Rückschein von der Rechtsmittelwerberin am 26. Februar 1999 eigenhändig übernommen. Am 1. März 1999 teilte sie der Bundespolizeidirektion Linz mit, daß es sich offenbar um einen Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens handeln müsse, da ihr Gatte am Vortag einen schweren Verkehrsunfall gehabt habe und sie mit Sicherheit am angeführten Tag das Fahrzeug nicht dort abgestellt habe.

In seiner Stellungnahme vom 14. März 1999 gab der Meldungsleger an, das genannte Fahrzeug sei mit Sicherheit am 15. November 1998 um 7.21 Uhr dort abgestellt gewesen und die Lenkerin sei zum Fahrzeug gekommen und weggefahren. Er selbst habe zuvor eine Amtshandlung mit einem anderen Pkw-Lenker wegen eines Halte- und Parkverbotes gehabt und nach Ende dieser Amtshandlung sei die Angezeigte bereits mit dem Pkw weggefahren.

Mit 15. März 1999 wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten, die die Strafverfügung vom 19. April 1999, VerkR96-4410-1999, wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 erließ, die fristgerecht beeinsprucht wurde, wobei die Rechtsmittelwerberin anführte, sie habe einen Lenker deswegen nicht bekannt geben können, da das auf sie zugelassene Fahrzeug zum in der Anzeige angeführten Zeitpunkt mit Sicherheit nicht am gegenständlichen Ort abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug sei vielmehr in der Tiefgarage des Hauses L, L, abgestellt gewesen, sodaß es sich dabei nur um einen Irrtum des Meldungslegers handeln könne.

Der Meldungsleger Insp. T hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21. Mai 1999 angegeben, er habe einen roten Renault am Tatort wahrgenommen und das Kennzeichen -1 XYS notiert, jedoch in der Anzeige irrtümlich das Kennzeichen mit -1 XSY angegeben. Er habe beim Schreiben in der Anzeige in der Zulassungsdatei die Richtigkeit seiner Feststellung hinsichtlich Farbe und Marke verglichen und diese hätten mit seinen Beobachtungen übereingestimmt. Die Daten in der Anzeige seien also nicht erst nachträglich über die Zulassungsstelle erhoben worden. Er werde seine Aufzeichnungen als Beweis vorlegen. Der von ihm geltend gemachte Zeuge Rev.Insp. F konnte sich bei seiner Einvernahme am 21. Mai 1999 an das Kraftfahrzeug nicht konkret erinnern und verwies auf die Angaben seines Kollegen. Insp. T teilte am 11. Juni 1999 mit, er könne die Aufzeichnungen zu diesem Vorfall nicht mehr vorlegen, da er diese offenbar nicht in sein Notizheft, sondern anderswohin geschrieben habe.

Die Rechtsmittelwerberin hat am 15. Juli 1999 im Rahmen des Parteiengehörs ihre bisherigen Angaben aufrechterhalten, worauf das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Angabe des Meldungslegers über das Kennzeichen des von ihm im Halte- und Parkverbot abgestellten Pkw zunächst in der Anzeige unrichtig niedergeschrieben und aufgrund von Diskrepanzen in der Zulassung später korrigiert wurde. Eine Grundlage für die nunmehrige Korrektur des Kennzeichens ist wegen der Unauffindbarkeit der Aufzeichnungen des Meldungslegers, die er für das Schreiben der Anzeige verwendet hat, nicht vorhanden und auch der als Zeuge angeführte Polizeibeamte kann dazu keinerlei Angaben machen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist aufgrund des Irrtums des Meldungslegers bei der Anzeigeerstattung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß es sich beim nunmehr angegebenen Kennzeichen nicht um einen weiteren Irrtum handelt, wobei allein die Tatsache, daß das Kennzeichen mit der angegebenen Automarke und -farbe übereinstimmt, keinen ausreichenden Beweis dafür zu bilden im Stande ist, daß der Meldungsleger zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich den Pkw der Rechtsmittelwerberin dort gesehen hat. Da der Meldungsleger zu der Zeit, als die Lenkerin zum Fahrzeug kam und schließlich damit wegfuhr, mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt war, wobei der angegebene Zeuge Rev.Insp. F zwar anwesend war, offenbar aber keinen Grund zum Einschreiten sah, ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht als erwiesen anzunehmen, daß tatsächlich der auf die Rechtsmittelwerberin zugelassene Pkw in der Anzeige gemeint war.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, daß bereits die Grundlage für die Lenkeranfrage zweifelhaft ist, wobei darin aber der Abstellort des Pkw vor dem Haus A angeführt war, sodaß die Rechtsmittelwerberin ihre Auskunft richtigerweise auf diesen Ort bezogen hat. Da aber wie bereits ausgeführt, ein weiterer Irrtum des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf das Kennzeichen des Pkw nicht auszuschließen war - auch die Tatzeitangabe in der Anzeige zeugt zumindest von mangelnder Sorgfalt - , ist auch nicht mit Sicherheit als erwiesen anzunehmen, daß die von der Rechtsmittelwerberin erteilte Auskunft tatsächlich unrichtig war.

Es war daher im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Kennzeichenirrtum in der Anzeige durch Meldungsleger später korrigiert, aber keine Aufzeichnungen zur Nachprüfung vorhanden -> Rechtsmittelwerberin bestreitet Abstellort -> Im Zweifel Stattgabe.

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