Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106541/2/Br/Bk

Linz, 10.08.1999

VwSen-106541/2/Br/Bk Linz, am 10. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Peter Manfred N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 1999, Zl. VerkR96-14437-1998-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß zwei Geldstrafen zu je 1.500 S und zwei Ersatzfreiheitsstrafen mit je 36 Stunden ausgesprochen werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.158/1998 iVm § 19 Abs.1 u. 2, §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 600 S (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 26. 7. 1998 um 15.14 Uhr auf der A 1, in Richtung Linz, den Pkw mit dem Kennzeichen (D), vorerst im Gemeindegebiet von Enns, bei km 158,500, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h)" mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h und in der Folge im Gemeindegebiet von St. Florian, bei km 159,500, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h)" mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gelenkt habe.

2. Begründend stützte sich die Erstbehörde im Ergebnis auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. Verkehrsabteilung vom 25.09.1998, wonach die Übertretungen durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand glaubhaft festgestellt worden wäre.

2.1. In der fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach. Im Detail beruft er sich eingangs auf das ihm nach der Anhaltung von den Gendarmeriebeamten gemachte Anbot zur Bezahlung von 200 DM. Ferner vermeint er, daß auf Grund des dichten Verkehrs auch eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden könne.

2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch die Anzeigefakten nicht erschüttern.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil hier anläßlich des erstbehördlichen Verfahrens auch die Meldungsleger zum Sachverhalt befragt wurden und damit ein schlüssiges Ermittlungsergebnis vorliegt und der Berufungswerber diesem auch nicht in Ansätzen Substanzielles entgegen hält, ergibt sich das entscheidungsrelevante Beweisergebnis hinreichend bereits aus der Aktenlage, so daß von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden konnte (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4.1. Die dem Berufungswerber angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen im Autobahnbauabschnitt zwischen Enns und Asten wurde von den Meldungslegern im Zuge einer Nachfahrt mittels Dienstkraftfahrzeug im annähernd gleichbleibendem Abstand von 50 m festgestellt. Nachfolgend wurde der Berufungswerber angehalten. Dabei vermeinte er nur 100 bis 120 km/h schnell gefahren zu sein. An diesen Darstellungen der Meldungsleger finden sich keine Anhaltspunkte für Zweifel, wobei der Berufungswerber auf Grund seiner zuletzt gemachten Angaben sich im Zuge der Anhaltung seiner auch damit überhöhten Fahrgeschwindigkeit offenbar bewußt war. Für den Oö. Verwaltungssenat finden sich keine Anhaltspunkte an den Angaben der Meldungsleger Zweifel zu hegen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers beschränkt sich weitgehend auf bloße Formaleinwände die keine Sachbezogenheit zum Inhalt haben und letztlich bloß die Beweiswürdigung bekämpfen.

Damit kann jedoch dem Beweisergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der im Ergebnis bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers konnte daher lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung zuerkannt werden.

4.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.2.1. Das Nachfahren in einem gleichbleibendem Abstand mit einem Dienstkraftfahrzeug und das Ablesen des Tachometers (hier eines gesondert überprüften Tachometers) stellt ein taugliches Beweismittel einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl. VwGH 28.3.1990, 89/03/0261 mit Judikaturhinweisen).

5. Zur Strafzumessung:

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. In der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in einem Baustellenbereich um 50 km/h liegt eine schwerwiegende Mißachtung gesetzlich geschützter Interessen in Form einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zugrunde. Immer wieder kommt es in Baustellenbereichen auf Autobahnen zum Teil zu schwersten Verkehrsunfällen.

Die Erstbehörde ist hier jedoch in unzutreffender Weise vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen und hat somit zu Unrecht nur eine einzige Strafe ausgesprochen, obwohl sie zutreffend im Spruch zwei verschiedene Delikte zur Last legte. Hier wurden durch die Mißachtung zuerst der 100 km/h und folglich der 80 km/h - Beschränkung je verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt (vgl. u.a. VwGH 23.7.1991, 90/03/0233 u. 90/03/0234). Die Begründung liegt in der annäherungsbedingten Änderung des Schutzziels der jeweils verordneten erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

Daher war hier, selbst wenn vordergründig durchaus ein Fortsetzungszusammenhang hinsichtlich beider Delikte zu erblicken sein mag, für jedes Delikt eine gesonderte Strafe zu verhängen (vgl. u.a. VwGH 21.2.1996, 95/16/0182, 17,12.1993, 93/17/0062, ../0132, ../0141, ../0142 u. ../0183). Da sich die beiden Delikte im Ausmaß der schädlichen Wirkung objektiv besehen nicht unterschiedlich gestalteten, konnte die ursprünglich verhängte einheitliche Strafe halbiert werden. Einer Anpassung der Geldstrafe über das von der Erstbehörde festgesetzte Ausmaß hinaus steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) entgegen. Die Geldstrafen von je 1.500 S sind hier trotz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers durchaus angemessen. Bereits im Jahr 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 50 km/h eine Geldstrafe von 4.000 S als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014). Daher würde hier selbst für den Fall von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers der Geldstrafe objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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