Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106542/7/Fra/Ka

Linz, 08.05.2000

VwSen-106542/7/Fra/Ka Linz, am 8. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.7.1999, VerkR96-8157-1999-Pue, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.5.2000, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil er am 24.5.1999 um 14.32 Uhr auf der Steyrtal-Bundesstraße Nr.140, bei Strkm.2,7, im Gemeindegebiet von Sierning, aus Richtung Sierning kommend in Richtung Grünburg, das Motorrad Marke Suzuki, Kz.: , mit einer Fahrgeschwindigkeit von 183 km/h gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h - abzüglich 3 % Verkehrsfehlergrenze - um 77,5 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 4.5.2000 erwogen:

2.1. Unter Zugrundelegung der zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Messung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser Bauart LTI 20.20 TS/KM, Gerätenummer 4042, gültig war. Der Meldungsleger hatte seinen Standort am Fahrbahnrand der B 140 bei Strkm.2,7 (+/- 10 m). Die Messung erfolgte im Stehen. Der Motorradlenker wurde im ankommenden Verkehr aus Richtung Sierning in einer Entfernung von ca. 235 m also bei Strkm.2,465 (+/- 10 m) gemessen. Eine Anhaltung erfolgte aus Sicherheitsgründen nicht. Das Kennzeichen des gelenkten Motorrades wurde im Vorbeifahren sowohl von ihm als auch von seinem Kollegen Angerer abgelesen.

Der Oö. Verwaltungssenat geht somit von einer gültigen Messung aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Messung nicht korrekt zustande gekommen wäre, bestehen nicht.

2.2. Wie unter Punkt 2.1. ausgeführt, erfolgte die Messung bei Strkm.2,465 (+/- 10 m). Wie hoch die Geschwindigkeit des gemessenen Motorradlenkers am Standort des Meldungslegers - also bei der Vorbeifahrt - betrug, ist nicht bekannt. Laut Punkt 2.6. der Verwendungsbestimmungen für den gegenständlichen LASER-VKGM dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m gemessen werden. Bei Messungen außerhalb dieses Entfernungsbereiches wird automatisch über und unter dem Vorzeichen vor dem Geschwindigkeitswert ein liegender Balken angezeigt. Direkt bei der Vorbeifahrt beim Meldungsleger - also bei Strkm. ca. 2,7 - hätte somit gar keine Messung durchgeführt werden können.

Dem Bw wurde während der Verfolgungsverjährungsfrist der richtige Tatort nicht zweifelsfrei vorgeworfen. Dem Oö. Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ist es daher wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Tatort richtig zu stellen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf die bestrittene Lenkereigenschaft einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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