Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106544/8/Wei/Bk

Linz, 04.01.2000

VwSen-106544/8/Wei/Bk Linz, am 4. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 1999, Zl. VerkR 96-6485-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 20 Abs 2 StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 145/1998) nach Einschränkung der Berufung auf Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf einen Betrag von S 4.000,-- (entspricht  290,69 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt.

II. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Strafverfahren erster Instanz beträgt der Kostenbeitrag S 400,-- (entspricht  29,07 Euro).

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 3.4.1999 um 16.35 Uhr den PKW auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Km 256,178 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h überschritten haben."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 20 Abs 2 StVO 1960 als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte "gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960" (gemeint Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960) eine Geldstrafe von S 6.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 156 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 600,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 8. Juni 1999 zugestellt wurde, richtet sich die per Telefax am 22. Juni 1999 rechtzeitig eingebrachte Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 wurde die Berufung auf Strafe eingeschränkt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der in der Berufung behaupteten Fehlmessung mit einem Laser - Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (Lasergerät LTI 20/20 TS/KM, Nr.4342) ergänzende Erhebungen durch die belangte Behörde durchführen lassen. Diese hat die Gendarmeriebeamten GI S und GI A vom GPK S zum Anzeigesachverhalt bzw zu den in der Berufung aufgeworfenen Fragen einvernommen. Im Ergebnis wurde dadurch der Anzeigesachverhalt bestätigt. GI S legte den Eichschein vom 19. März 1998 für das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vor und verwies auf das Messprotokoll, wonach die erforderlichen Kontrollen durchgeführt worden und das Gerät in ordnungsgemäßem Zustand gewesen wäre. Das Fahrzeug des Bw, ein BMW 325 i, welches alleine auf der Fahrbahn gewesen wäre, hätte er in der Mitte oberhalb des Kennzeichens auf eine Distanz von 337 m anvisiert. In handschriftlichen Aufzeichnungen hatte er notiert: Wollte den Wagen ausprobieren, fuhr die letzten drei Kilometer zu schnell.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 Ablichtungen der Anzeige vom 4. April 1999 und der Niederschriften vom 17. und 19. November 1999 über die Einvernahme der Gendarmen sowie des Eichscheines vom 19. März 1998 den Rechtsvertretern des Bw übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 1999 wurde daraufhin die Berufung eingeschränkt und nur mehr insoweit aufrecht erhalten, als sie sich gegen die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe richtete. Unter Hinweis auf seine verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit und seine schlechte finanzielle Situation ersuchte der Bw, die Geldstrafe entsprechend seinem Verschulden zu mindern und S 3.000,-- zu verhängen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Überschreitung der nach § 20 Abs 2 StVO 1960 auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h ist durch die Einschränkung der Berufung nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Mit Rücksicht auf die damit eingetretene Bindungswirkung erübrigen sich daher Ausführungen zur Schuldfrage.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von vorsätzlichem Verhalten aus und wertete das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend. Als mildernd wurden trockene Fahrbahn, mäßiges Verkehrsaufkommen und einwandfreie Sicht bezeichnet. Zu den persönlichen Verhältnissen ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 16.000,-- und Sorgepflichten für ein Kind aus, welche Umstände auf einer Einschätzung der belangten Behörde beruhen. Diesen Annahmen ist der Bw im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb sie auch für den Oö. Verwaltungssenat maßgebend waren. Der pauschale Hinweis auf eine angeblich schlechte finanzielle Situation genügt nicht, um den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsstrafverfahren zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse zu genügen.

Der erkennende Verwaltungssenat geht mit der belangten Behörde von vorsätzlichem Verschulden des Bw aus, welches sich erschwerend auswirkt. Dies folgt einerseits aus den handschriftlichen Notizen des Meldungslegers und andererseits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Ausmaß von 59 km/h nicht mehr nur durch fahrlässiges Verhalten vorstellbar ist. Um eine Geschwindigkeit im Bereich von 190 km/h zu erzielen, muss der Lenker durchaus bewusst Gas geben. Im vorliegenden Fall ist sogar davon auszugehen, dass der Bw seinen BMW 325 i ausprobieren wollte und deshalb sogar absichtlich gehandelt hat. Im Übrigen stellt aber das gegebene Ausmaß der Überschreitung nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates noch keinen besonderen Erschwerungsgrund iSd § 33 StGB iVm § 19 VStG dar. Allerdings ist der Unrechtsgehalt der Übertretung als beträchtlich anzusehen. Die günstigen Verkehrs- und Witterungsverhältnisse sind entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht als besondere Milderungsgründe anzusehen. Sie vermindern aber in objektiver Hinsicht die ansonsten mit einer so hohen Geschwindigkeitsüberschreitung verbundene typische Gefahrensituation so erheblich, dass der Unwert des Täterverhaltens relativiert werden muss. Er entspricht unter den gegebenen Umständen eben nicht dem Ausmaß der festgestellten Überschreitung. Als besonderer Milderungsgrund war mangels anderer Anhaltspunkte aber die Unbescholtenheit des Bw zu werten.

Nach Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse erachtet der erkennende Verwaltungssenat die von der belangten Behörde verhängte Strafe von S 6.000,-- als deutlich überhöht. Dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen und in spezial- und generalpräventiver Hinsicht noch ausreichend erscheint eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,--, die immerhin 40 % des anzuwendenden Strafrahmens nach § 99 Abs 3 StVO 1960 entspricht. Im Verhältnis dazu war die Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festzusetzen. Die vom Bw gewünschte geringere Strafe von S 3.000,-- kann nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates nicht mehr vertreten werden.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 65 VStG im Berufungsverfahren die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der Kostenbeitrag im erstinstanzlichen Verfahren verminderte sich gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 400,--.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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