Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106546/2/Ga/Fb

Linz, 23.08.1999

VwSen-106546/2/Ga/Fb Linz, am 23. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des E K in W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juli 1999, VerkR96-2623-1999/ah, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe (Freiheitsstrafe) wird auf 3.600 S (drei Tage), der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 360 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 23. Juli 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG schuldig erkannt. Ihm wurde angelastet, er habe am 30. März 1999 in näher umschriebener Weise einen durch das Kennzeichen bestimmten LKW auf der A I in Fahrtrichtung L bis auf Höhe km 75,550 im Gemeindegebiet S gelenkt und sich jedoch vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht überzeugt, ob er die kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich der Beladung dieses LKW einhält, weil durch Abwiegung dort festzustellen gewesen sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht dieses LKW von 3,5 t durch die Beladung um 3.980 kg überschritten worden sei. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) kostenpflichtig verhängt.

Dagegen hat der Beschuldigte eine ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben, über die der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt, erwogen hat:

Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch in diesem Fall rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Ihrer Ermessensentscheidung zur Festsetzung des Strafausmaßes hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise die Bemessungskriterien des § 19 VStG zugrunde gelegt. Dabei ist sie von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt der vorliegend festgestellten, krassen Überladung des LKW ausgegangen, hat weiters - allerdings nur erschließbar - Fahrlässigkeitsverschulden des Berufungswerbers im Grunde des § 5 Abs.1 VStG angenommen, hat weder erschwerende noch mildernde Umstände gewertet und als Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse 15.000 S monatlich netto, Sorgepflicht für vier Kinder sowie Vermögenslosigkeit berücksichtigt.

Der Berufungswerber zeigte sich in die Gesetzesübertretung einsichtig, machte jedoch geltend, er sei nicht in der Lage, den ganzen Geldbetrag zu zahlen; er beziehe monatlich nur 15.000 S netto und habe sich um Frau und vier Kinder zu sorgen, weshalb er um eine "höchstmögliche Reduzierung" der Geldstrafe ersuche.

Tatsächlich ist laut Anzeige des LGK für Oö, Verkehrsabteilung, vom 7. April 1999 festgehalten, daß der Berufungswerber verheiratet sei. Im Vernehmungsprotokoll der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 1999 allerdings ist nur die Sorgepflicht für vier Kinder, nicht jedoch für die Ehefrau vermerkt. Darauf offenbar abstellend ist die Sorgepflicht der Ehefrau gegenüber im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden, ohne daß dem Strafakt weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde zur Aufklärung der offensichtlichen Widersprüchlichkeit in diesem Punkt entnommen werden könnten.

Wenn nunmehr der Berufungswerber in den Umfang seiner Sorgepflichten auch jene gegenüber seiner Frau einbezieht, so spricht immerhin der Inhalt der Anzeige für die Richtigkeit dieses Vorbringens, dem die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage auch nicht widersprochen hat. Im Ergebnis hatte der Oö. Verwaltungssenat im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers auf eine insoweit größere Last an Sorgepflichten des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen.

Davon abgesehen: Wenngleich der Berufungswerber selbst keinen besonderen Milderungsgrund geltend machte, war vom Oö. Verwaltungssenat der Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB anzurechnen, weil aufgrund der Aktenlage von absoluter Unbescholtenheit auszugehen gewesen ist.

Diese Umstände aber rechtfertigen, bei gleichzeitigem Fehlen von Erschwerungsgründen, die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das nun bestimmte, in gleicher Weise tat- und täterangemessene Ausmaß. Einer noch stärkeren Herabsetzung steht der in diesem Fall zutreffend als beträchtlich eingestufte Unrechtsgehalt zufolge der - unstrittig - krassen Überladung entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum