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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106547/7/Ki/Ka

Linz, 09.12.1999

VwSen-106547/7/Ki/Ka Linz, am 9. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 28.7.1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.7.1999, VerkR96-5517-1998-Pl wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KDV 1967) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 140,00 Schilling (entspricht  10,17 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 8.7.1999, VerkR96-5517-1998 Pl, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 5.7.1998 gegen 21.40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kz.: samt Anhänger Kz.: auf der A 8 Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von Peterskirchen, bei Strkm.52,197, Fahrtrichtung Suben gelenkt, wobei er die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h überschritten hat. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 700 S (EFS 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28.7.1999 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Überdies wurde ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried) vom 24.8.1998 zugrunde. Darin wird der Bw beschuldigt, er habe am 5.7.1998, um 21.40 Uhr das tatgegenständliche Sattelkraftfahrzeug auf der Innkreisautobahn A 8, im Gemeindegebiet von Peterskirchen, Bezirk Ried/I., bei Abkm.52,197, in Fahrtrichtung Suben gelenkt. Er sei dabei eine mit Lasergerät gemessene und angezeigte Geschwindigkeit von 103 km/h gefahren. Gemäß Verwendungsbestimmungen (- 3 %) ergebe die Geschwindigkeit 100 km/h. Wegen der gemäß § 58 KDV ziffernmäßig für LKW festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h habe die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/h betragen.

Als Beweismittel wurde die dienstliche Wahrnehmung der Streife der VAASt Ried angeführt. Die Übertretung sei von dem Gendarmeriebeamten mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7655 dienstlich wahrgenommen bzw festgestellt worden. Die Entfernung des herankommenden Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung habe 303 m betragen. Die Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und 0-km/h Messung des Laser-VKGM, zuletzt geeicht am 28.5.1998, sei durchgeführt worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Besichtigung des Kontrollgerätes das Einbauschild des Geschwindigkeitsbegrenzers vorgefunden worden sei, offenbar habe der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht funktioniert. Bei der Kontrolle des EG-Kontrollgerätes habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung die Geschwindigkeitsaufzeichnung am Schaublatt bis ca. 90 km/h gereicht, es sei keine Veränderung am Gerät festgestellt worden.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung vom 30.10.1998 (VerkR96-5517-1998) wurde vom Bw beeinsprucht. Darin wird ausgeführt, dass die gemessene Geschwindigkeit absolut unrichtig ist, was anhand der beigefügten Tachoscheibe bewiesen sei. Diesem Einspruch wurde in Kopie eine Bestätigung der Ö Nutzfahrzeuge OHG vom 7.7.1998 beigelegt, worin bestätigt wird, dass der LKW mit dem pol.Kz.: in der Werkstätte einer Überprüfung der Tachoanlage sowie des Geschwindigkeitsbegrenzers unterzogen wurde. Anlässlich dieser Kontrolle sei kein Mangel festgestellt worden und es entspreche sowohl die Tachoanlage, als auch der Geschwindigkeitsbegrenzer den gesetzlichen Vorschriften.

Im weiteren Verwaltungsstrafverfahren hat dann der Meldungsleger (jener Beamte, der die Messung vorgenommen hat) zeugenschaftlich ausgeführt, dass er am 5.7.1998 auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 52,500 Lasermessungen mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI. 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7655 durchgeführt habe. Er habe die Verwendungsbestimmungen eingehalten und die am Beginn der Messungen vorgeschriebene Überprüfung der Anzeige, der Justiereinrichtung sowie die 0-km/h-Messung durchgeführt, wobei keine Fehler aufgetreten seien. Das Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Messung alleine im Sichtfeld der Visiereinrichtung befunden. Die Messung habe eine vom Lasergerät angezeigte Geschwindigkeit von 103 km/h ergeben. Dies ergebe gemäß den Verwendungsbestimmungen eine tatsächliche Geschwindigkeit von 100 km/h. Das Sattelkraftfahrzeug sei bei km 55,300 angehalten worden. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass beim verwendeten Schaublatt eine Geschwindigkeit von max. 90 km/h aufgezeichnet wurde. Der Bw sei auf die Diskrepanz zwischen der am Schaublatt aufgezeichneten Geschwindigkeit und dem Messgerät angesprochen worden, er habe dazu lediglich angegeben, dass er sich auf den Tacho verlassen müsse und die Geschwindigkeit ohnedies durch den Geschwindigkeitsbegrenzer begrenzt sei.

Zur Bestätigung der Ö Nutzfahrzeuge OHG gebe er an, dass diese mit 7.7.1998 datiert sei, während die Geschwindigkeitsmessung am 5.7.1998 um 21.40 Uhr durchgeführt wurde. Es sei daher durchaus denkbar, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer oder der Tacho zur Tatzeit manipuliert waren und diese Manipulation vor der Überprüfung durch die ÖAF rückgängig gemacht worden sei. Weiters wären in der Bestätigung weder eine Seriennummer noch sonstige Daten zur Kennzeichnung der Tachoanlage und des Geschwindigkeitsbegrenzers angeführt.

Anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme legte der Meldungsleger das Messprotokoll der gegenständlichen Messung vor und verwies darauf, dass die Messung mit einem geeichten Messgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden sei und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug nicht möglich ist, weshalb seiner Ansicht nach ein eindeutiges Messergebnis vorliege.

Der zweite Gendarmeriebeamte erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er sowohl von der Geschwindigkeitsmessung als auch von der anschließenden Anhaltung Zeuge war. Die Messung sei von seinem Kollegen gemäß den Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Messung habe sich angeführtes Sattelkraftfahrzeug als einziges im Messbereich befunden.

Bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erklärte der Bw, dass er sich die Geschwindigkeitsübertretung nicht erklären könne, weil er mit 100 %iger Sicherheit nicht 100 km/h gefahren sei. Vor ihm sei ebenfalls ein LKW gefahren und er habe den Beamten darauf hingewiesen, dass er gar nicht 100 km/h fahren konnte, weil er sonst auf einen vor ihm fahrenden LKW (91 km/h) aufgefahren wäre. Es könne sich daher nur um eine Fehlmessung handeln.

Letztlich erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 8.7.1999.

In der Begründung wurde der Argumentation des Bw entgegengehalten, dass die Geschwindigkeitsübertretung am 5.7.1998 festgestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre es durchaus möglich gewesen, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer defekt oder manipuliert war und bis zur Überprüfung am 7.7.1998 wieder berichtigt worden sei. In der Bestätigung seien außerdem weder eine Seriennummer noch sonstige Daten zur Kennzeichnung der Tachoanlage und des Geschwindigkeitsbegrenzers angeführt. Weiters sei festzustellen, dass durch die Aufzeichnungen auf der Tachoscheibe eindeutig hervorgehe, dass er sehr wohl Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h gefahren sei. Im Zuge der Beweisaufnahmen seien die Gendarmeriebeamten zur Lasermessung befragt worden, wobei eindeutig festgestellt werden konnte, dass sich nur sein Fahrzeug bei dieser Lasermessung im Sichtfeld der Visiereinrichtung befand. Die Messung habe eine vom Lasergerät angezeigte Geschwindigkeit von 103 km/h, das ergebe gemäß den Verwendungsbestimmungen eine tatsächliche Geschwindigkeit von 100 km/h, ergeben. Der Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sei vorgelegt worden.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass auf ein monatliches Bruttoeinkommen von 22.000 S sowie Vermögenslosigkeit und keine Sorgepflichten Bedacht genommen worden sei. Strafmildernd oder straferschwerend seien keine Umstände zu werten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 28.7.1999. Der Bw bestreitet darin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und führt im Wesentlichen aus, dass am Geschwindigkeitsbegrenzer und an der Tachoanlage keine Manipulationen vorgelegen haben und eine technische Kontrolle erst nach der Rückkehr nach Österreich durchgeführt werden konnte. Diese Kontrolle sei sofort nach der Wiedereinreise nach Österreich von der dazu autorisierten Firma vorgenommen worden. Auch sei die Plombierung bei der Kontrolle unversehrt gewesen, sodass eine Manipulation aus technischer Sicht auszuschließen sei. Weiters führte er wiederum aus, dass er als zweiter LKW in einer Kolonne von LKW gefahren sei und somit der vor ihm fahrende LKW mindestens so schnell gefahren sein müsse wie er, sonst wäre es zwangsläufig zu einer Kollision gekommen. Dies spreche seiner Ansicht nach dafür, dass nicht sein LKW sondern der vor ihm fahrende im Visier des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes war. Überdies sei seiner Meinung nach das Gerät an keinem Stativ befestigt gewesen, sodass auch eine Fehlmessung möglich sei.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welcher zur Frage, ob im konkreten Fall eine Manipulation in Bezug auf den Geschwindigkeitsbegrenzer sowie auf den Tachographen möglich sein könnte, folgendes festgehalten hat:

"Der Bw wurde mittels Lasergerät mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen (angezeigte Geschwindigkeit 103 km/h). Laut in Kopie beiliegender Tachographenscheibe registrierte der Geschwindigkeitsschreiber zur Tatzeit (um ca. 21.38 Uhr) eine Geschwindigkeit von max. 90 km/h.

Geht man von der Annahme aus, dass zu dieser Zeit die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit 100 km/h betrug, würde bei einem außer Funktion gestellten bzw manipulierten Geschwindigkeitsbegrenzer das Kontrollgerät die 100 km/h aufzeichnen. Da das nicht der Fall war, müsste am Fahrtenschreiber selbst manipuliert worden sein, z.B. durch eine Veränderung der Gerätekonstante K.

Eine einfachere Möglichkeit der Manipulation wäre die Montage von Reifen mit größerem Abrollumfang. Anlässlich der Prüfung des EU-Kontrollgerätes gemäß § 24 KFG 1967 ist das Fahrzeug abzurollen, die Reifendimension und der Abrollumfang am Prüfungsbefund festzuhalten. Aufgrund des so ermittelten Abrollumfanges wird die Gerätekonstante K am Kontrollgerät eingestellt.

Die Dimension der Reifen wurde weder in der Anzeige vom Meldungsleger, noch in der Bestätigung der Fa. Ö Nutzfahrzeuge OHG festgehalten.

Ob im gegenständlichen Fall eine Manipulation (oder ein technischer Defekt) vorlag, hätte nur an Ort und Stelle durch einen Tachodienst festgestellt werden können.

Durch einen Vergleich der tatsächlich gefahrenen Wegstrecke mit der auf der Tachographenscheibe aufgezeichneten Wegstrecke kann bei einer Differenz auf eine Unregelmäßigkeit (technischer Defekt) bzw Manipulation geschlossen werden. Laut Wegstreckenzähler fuhr der Bw ausgehend von Lambach bis zum Kontrollpunkt 54 km. Die genaue Fahrtstrecke müsste vom Lenker bekannt gegeben werden, sodass ein Vergleich möglich ist."

Diese gutächtliche Stellungnahme wurde dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner Äußerung dazu führte der Bw ua an, er könne bei bestem Willen nicht mehr angeben, welche Strecke er am 5.7.1998 befahren habe. Sicher sei jedoch, dass er den Tachographen nicht manipuliert habe bzw dass auf seiner Zugmaschine immer die Reifen der gleichen Dimension montiert waren und nach wie vor montiert wären.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer ua diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967 darf beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten werden.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt nach Durchführung des Berufungsverfahrens die Auffassung, dass der Beweiswürdigung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Ergebnis zu folgen ist. Wohl ist der Einwand des Bw berechtigt, dass aus den Aufzeichnungen der im Verfahrensakt aufliegenden Tachoscheibe keinesfalls hervorgeht, dass er Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h gefahren sei. Andererseits wurde die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vorgenommen. Ein derartiges Messgerät ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317 ua) grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und es ist dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung auch die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurden sowohl ein Messprotokoll als auch eine Kopie des Eichscheines vorgelegt und es haben die Meldungsleger den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt nochmals zeugenschaftlich bestätigt. Diese Aussagen sind durchaus schlüssig und es ist zu berücksichtigen, dass die Gendarmeriebeamten als Zeugen bei sonstigen strafrechtlichen Konsequenzen zur Wahrheit verpflichtet waren. Es bestehen daher keine Bedenken, ihrer Aussagen zu folgen.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte der Bw jedoch nichts zur weiteren Wahrheitsfindung beitragen.

Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass im gegenständlichen Falle eine Manipulation oder ein technischer Defekt des Fahrtenschreibers nur an Ort und Stelle durch einen Tachodienst festgestellt hätte werden können bzw dass durch einen Vergleich der tatsächlich gefahrenen Wegstrecke mit der auf der Tachographenscheibe aufgezeichneten Wegstrecke bei einer Differenz auf eine Unregelmäßigkeit geschlossen werden könnte.

Wohl hat der Bw eine Bestätigung über eine vorgenommene Kontrolle vorgelegt, zu Recht argumentiert jedoch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, dass es durchaus möglich gewesen wäre, dass ein allfälliger Defekt bzw eine Manipulation bis zum Zeitpunkt der Überprüfung am 7.7.1998 wieder berichtigt worden sein könnte. Der Umstand, dass der Bw - nach seiner Behauptung - erst wieder nach seiner Einreise aus Deutschland Gelegenheit hatte, sein Fahrzeug überprüfen zu lassen, ist im vorliegenden Falle nicht relevant. Da bei der gegebenen Sachlage für die Gendarmeriebeamten keine Möglichkeit bestand, an Ort und Stelle eine Überprüfung durch einen Tachodienst zu erzwingen, wäre es am Bw gelegen gewesen, unmittelbar nach dem Vorfall eine entsprechende Beweissicherung vornehmen zu lassen.

Weiters kann der Bw auch nicht mehr angeben, welche Fahrtstrecke er zur vorfallsrelevanten Zeit tatsächlich zurückgelegt hat, sodass auch diesbezüglich eine nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist.

Wenn auch nach dem Offizialmaxime grundsätzlich dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nachzuweisen ist, so ist dieser doch in einem gewissen Maße verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im vorliegenden Falle kann mangels Mitwirkung des Bw nicht mehr nachvollzogen werden, ob eine Unregelmäßigkeit bzw ein technischer Defekt am Geschwindigkeitsbegrenzer bzw hinsichtlich der auf der Tachographenscheibe aufgezeichneten Werte vorgelegen sein könnte, zumal der Bw weder eine sofortige Beweissicherung in die Wege geleitet, noch angeben kann, welche Fahrtstrecke er damals zurückgelegt hat.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt daher ebenfalls die Auffassung, dass der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch keinerlei subjektive Sachverhalte hervorgekommen, welche den Bw hinsichtlich der Schuld (§ 5 VStG) entlasten würden.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Entgegen der Begründung im Straferkenntnis wird zwar festgestellt, dass, mangels aktenevidenter verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, dieser Umstand für sich vermag jedoch eine Herabsetzung der festgelegten Strafe im vorliegenden konkreten Falle nicht zu rechtfertigen.

Gerade die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Schwerkraftfahrzeug gefährdet bereits potentiell die Sicherheit des Straßenverkehres in allerhöchstem Maße, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist. Im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen bewegt sich die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich und es ist daher eine weitere Herabsetzung, insbesondere aus den dargelegten spezialpräventiven Erwägungen, nicht vertretbar.

Die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden ebenfalls berücksichtigt.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw durch das angefochtene Straferkenntnis weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Mitwirkung des Beschuldigten bei Beweisaufnahme

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