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VwSen-106549/3/Gu/Pr

Linz, 23.08.1999

VwSen-106549/3/Gu/Pr Linz, am 23. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der R. T., vertreten durch den Sachwalter, Rechtsanwalt Mag. J. K.-M. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.7.1999, Zl.VerkR96-3560-1998, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.2 Z1 VStG, § 56 AVG, § 13 Abs.1 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat gegen die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO am 8.10.1998 zur Zahl VerkR96-3560-1998 eine Strafverfügung ausgefertigt und diese an die Beschuldigte am 14.10.1998 durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge wurde am 9.2.1999 von der Beschuldigten der ausgesprochene Strafbetrag von 800 S bezahlt.

Mit Eingabe vom 14.6.1999 beantragt der vom Bezirksgericht Grein als Sachwalter bestellte Rechtsanwalt Mag. J. K.-M. namens der Beschuldigten die bescheidmäßige Feststellung, daß die Zustellung der Strafverfügung der BH Perg an Frau T. persönlich nicht rechtswirksam erfolgt sei, weil sie zumindest seit November 1996 völlig geschäfts- und deliktsunfähig gewesen sei, wobei sich der Sachwalter auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.1996, Zl.: 95/20/0729, bezieht.

Gleichzeitig erhebt er gegen die Strafverfügung Einspruch wegen mangelnder Geschäfts- und Deliktsfähigkeit der Beschuldigten und fügt seinem Schriftsatz eine Kopie des Bestellungsbeschlusses als Sachwalter bei.

In dem daraufhin ergangenen angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid spricht die Bezirkshauptmannschaft Perg nicht über den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des Einspruches ab, sondern weist den gleichzeitig erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung, weil erst am 14.6.1999 erhoben, als verspätet zurück.

Unter Hinweis auf die zur mangelnden Prozeßfähigkeit ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes bekämpft der gerichtlich bestellte Sachwalter der Beschuldigten (in den Angelegenheiten Vermögensverwaltung, Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten insbesondere im anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren E 339/36 BG Grein) den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid, beantragt dessen Behebung und die Rückzahlung der bezahlten Geldstrafe.

In der Tat kommt der Berufung des Vertreters der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen entwickelte Judikatur im Ergebnis Berechtigung zu (vergl. VwGH vom 24.6.1996, 95/10/0255).

Die 1. Instanz hat über den Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung nicht entschieden. Sie hat über den Zustellvorgang unter Zugrundelegung dessen Rechtswirksamkeit entschieden, ohne mit Zurückweisung vorzugehen, weil es am Feststellungsinteresse mangelte, zumal - nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - für die Rückzahlung der Geldstrafe der einzig dafür gangbare Weg eine Klage beim Verfassungsgerichtshof offengestanden wäre. Eine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Einspruches stand daher nicht heran. Aus diesem Grunde war der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid zu beheben.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Bezahlte Strafe, Zustellung an geistig Behinderte, Sachwalter, Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung, kein Feststellungsinteresse, Zurückweisung, Klage beim Verfassungsgerichtshof auf Rückzahlung der Strafe

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