Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106551/2/Sch/Rd

Linz, 06.09.1999

VwSen-106551/2/Sch/Rd Linz, am 6. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Alexander P vom 23. Juli 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Juli 1999, VerkR96-1383-1999, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1999, VerkR96-1383-1999, über Herrn Alexander P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.3 und § 27 Abs.1 Z2 GGBG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma S GesmbH und somit als Absender nicht dafür gesorgt habe, daß beim Transport gefährlicher Güter, die entsprechenden Beförderungspapiere mitgeführt worden seien. Die Übertretung sei am 3. März 1999 um 14.35 Uhr auf der A2 Südautobahn im Bereich von Straßenkilometer 378,500, Fahrtrichtung Italien, beim Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen und festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in seiner Judikatur zum ADR bzw GGSt (nunmehr GGBG) grundsätzlich die Ansicht, daß in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27. Februar 1996, VwSen-104582/2/Sch/Rd vom 1. Juli 1997, VwSen-105302/2/Sch/Rd vom 7. Oktober 1998 ua). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist von Bedeutung, wobei ua auf die Frage der allfälligen Anwendbarkeit der Randnummer 10011 des ADR verwiesen wird.

Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht, da die Erstbehörde die entsprechenden Angaben aus der Gendarmerieanzeige vom 9. März 1999 nicht in den Bescheidspruch übernommen hat.

Abgesehen davon ist in der erwähnten Anzeige lediglich von einem nicht mitgeführten Beförderungspapier die Rede, wogegen die Behörde von mehreren fehlenden Beförderungspapieren ausgegangen ist, ohne daß dafür aus dem Akteninhalt bzw den Ausführungen im Straferkenntnis eine Begründung ersichtlich wäre.

Da aber schon der eingangs angeführte Mangel des Bescheidspruches einer Verbesserung nicht mehr zugänglich ist (vgl. § 31 Abs.2 VStG), brauchte auf die Art des Mangels im Beförderungspapier bzw auf die Frage, von welcher Verantwortlichkeit des Berufungswerbers, etwa nach § 9 VStG, die Erstbehörde ausgegangen ist, nicht eingegangen zu werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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