Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106552/14/Kon/Pr

Linz, 31.01.2000

VwSen-106552/14/Kon/Pr Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des J. St., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W. D. und Dr. H. M., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20.7.1999, VerkR96-1350-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig befunden:

"Sie lenkten am 12.04.1999 um 20.00 Uhr die Zugmaschine, Kennzeichen in P. auf Höhe der Kreuzung M.Str. - W.str. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand."

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 ein. Hiezu bringt er begründend vor, dass bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall der Unfallgegner verletzt worden sei und gegen den Beschuldigten vor dem BG Perg unter GZ U 53/99x ein gerichtliches Strafverfahren geführt werde. In diesem Strafverfahren habe der Beschuldigte bereits zugestanden, dass der Unfallgegner A. G. leicht am Körper verletzt worden sei. Durch die Alkoholisierung des Beschuldigten sei jedenfalls der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens hat der Unabhängige Verwaltungssenat in den Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 1.6.1999, 57 BAZ 126/99x, Einsicht genommen.

In diesem Bestrafungsantrag wird J. S. das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.3 (§ 31 Z2) StGB angelastet, wobei ihm vorgeworfen wird, er habe am 12.4.1999 in P., Kreuzung Mstr. mit der W.str., als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen durch Vorrangverletzung, wodurch er mit dem Kombi, gelenkt von A. G., zusammenstieß, wobei G. Verletzungen erlitt, d. Genannten fahrlässig am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

Vom BG Perg erfolgte in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 10.1. d.J. die Mitteilung, dass die Hauptverhandlung in dieser Strafsache für den 3.2.2000 anberaumt worden ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergab, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt jedenfalls alkoholbeeinträchtigt war. Der Genuss von Alkohol wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, sondern lediglich der ihm angelastete Blutalkoholgehalt von 1,2 o/oo. Nach seiner Stellungnahme vom 13.7.1999 gesteht er dabei zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung im Ausmaß von O,772 o/oo zu. Lt. Gendarmerieanzeige vom 15.4.1999 stellten sich während der Unfallaufnahme durch die Gendarmerie (Perg, Sektor I) beim Lenker des vom Beschuldigten beschädigten Kraftfahrzeuges A. J. G. Symptome eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule ein. Der Beschuldigte bringt in der vorliegenden Berufung vor, dass er die leichte Körperverletzung des Unfallgegners A. G. in dem unter GZ U 53/99x geführten Strafverfahren dem BG Perg bereits zugestanden habe.

Aufgrund dieser Fakten ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Zuge der Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit im Sinne einer Beurteilung gemäß § 38 AVG übereinstimmend mit der Strafverfolgungsbehörde (StA Linz, BA beim BG Perg) zur Ansicht gelangt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand des § 81 Z2 StGB erfüllt hat; er sah sich daher nicht veranlasst, das Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im strafgerichtlichen Verfahren auszusetzen.

Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 für den Beschuldigten zum Tragen kommt, sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat verhalten, wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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