Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106553/2/Br/Bk

Linz, 13.09.1999

VwSen-106553/2/Br/Bk Linz, am 13. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-14154-1998, vom 16. Juni 1999, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber insgesamt 120 S (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2. VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber drei Geldstrafen von je 200 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je zwölf Stunden verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 15.7.1998 um 9.50 Uhr den Pkw auf der Weißenkirchener Bezirksstraße in Richtung St. Georgen i.A. gelenkt und wurde bei km 3,3 im Gemeindegebiet von Weißenkirchen i.A. anläßlich einer Verkehrskontrolle folgendes festgestellt:

1) Sie haben sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß der Pkw den hierfür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und lenkten ihn, obwohl der linke Vorderreifen (Fulda Kristall, Dimension 155/80/13) nicht mehr auf mindestens drei Vierteln der Lauffläche die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies.

2) Sie haben sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß der Pkw den hierfür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und lenkten ihn, obwohl rechts vorne ein Winterreifen und an den übrigen Rädern Sommerreifen montiert waren, und zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen nicht an einer Achse zusammen mit anderen Reifen angebracht sein dürfen.

3) Sie haben sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß der Pkw den hierfür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und lenkten ihn, obwohl er mit Reifen verschiedener Dimensionen ausgerüstet war, und zwar waren an der Vorderachse Reifen der Dimension 155/80/13 und an der Hinterachse Reifen der Dimension 165/70/13 montiert."

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die Anzeigeangaben der im Zuge einer Fahrzeugkontrolle gegen den Berufungswerber einschreitenden Gendarmeriebeamten. Bei der Strafzumessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber den Tatvorwurf im Hinblick auf Unterschreitung der Profiltiefen, wobei er dies jedoch nicht näher ausführte. Seine sonstigen Ausführungen sind weitwendige und hier keiner Erörterung zugänglichen Polemiken, die politische wie rechtspolitische Ansichten des Berufungswerbers zum Inhalt haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber wurde laut Anzeige am 15. Juli 1998 um 09.50 Uhr als Lenker eines Talbot Horizon, Kz. in Weißenkirchen iA auf der Weißenkirchner BezStr. in Richtung St. Georgen iA bei Strkm 3,3 angehalten. Dabei wurden die im Spruch zit. Mängel an seiner Fahrzeugbereifung festgestellt. Ebenfalls wurde in der Anzeige der Hinweis auf eine Zuführung des Fahrzeuges zu einer technischen Kontrolle gemäß § 56 KFG aufgenommen. Diese Mängel wurden lt. Anzeige von zwei Gendarmeriebeamten festgestellt. Der Berufungswerber habe sich bei der Anhaltung laut Anzeige nur dahingehend geäußert erst vor kurzem bei der jährlichen Überprüfung gewesen zu sein. Dabei sei er nicht beanstandet worden. Von der Mischbereifung habe er nichts gewusst.

4.2.1. Diese Anzeigefakten sind in sich schlüssig. Für den Oö. Verwaltungssenat ergeben sich im Zusammenhang mit den Berufungsausführungen ebenfalls keine Zweifel an deren Richtigkeit, indem der Berufungswerber - ungeachtet seiner in einer sachspezifischen Berufung völlig unangebrachten Darstellung persönlicher Ansichten über Politik und Gesellschaft - auch nicht in Ansätzen darlegte, warum die Angaben der Gendarmeriebeamten nicht zutreffen sollten. Vor allem erweist sich der Tatvorwurf im Lichte seiner schriftlichen Eingabe an die Behörde vom 14. November 1998 als durchaus zutreffend, indem dort zumindest auf einen Reifen die Unterschreitung der Profiltiefe zugestanden wird. Wenn der Berufungswerber in dem zuletzt genannten Schreiben den Mangel als geringfügig bezeichnet und die Strafe zu hoch erachtet, bestätigt er schließlich selbst zumindest die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 102 Abs. 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht.

Gemäß § 4 Abs.4 KDV hat die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm zu betragen. Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, und Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.

§ 4b und § 4c KDV lauten:

Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg nur für die Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte Bauart unterscheiden.

An Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie an Anhängern, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, dürfen zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe die im Abs.4 zweiter Satz angeführte nicht unterschreitet, nur dann angebracht sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, solche Reifen aufweisen. Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen, darf, wenn seine Profiltiefe die im Abs.4 zweiter Satz angeführte unterschreitet, nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rädern einer Achse angebracht sein. Zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen, die dem Abs.3a unterliegen, müssen unbeschadet ihrer Profiltiefe der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen; beträgt diese mehr als 160 km/h, so müssen sie mindestens dieser Geschwindigkeit entsprechen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Für die Begehung einer Verwaltungsübertretung genügt, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, iSd § 5 Abs.1 VStG bloß fahrlässiges Verhalten. Mit seinem Berufungsvorbringen vermochte der Berufungswerber jedenfalls nicht darzutun, wodurch er in der Einhaltung der objektiven Sorgfaltskriterien - die eine falsche Bereifung vermeiden hätten lassen - überfordert gewesen wäre bzw. dieser Mangel von ihm nicht verschuldet worden wäre. Hier wurde nichts dahingehend vorgebracht, dass der Reifenwechsel etwa von einer befugten Fachwerkstätte vorgenommen worden wäre und er als Kundschaft daher mit der Herbeiführung einer unzulässigen "Mischbereifung" nicht rechnen hätte müssen. Die Kontrolle der Profiltiefe muss grundsätzlich von jedem Fahrzeuglenker erwartet werden.

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, von der Verhängung einer Strafe absehen. Sie kann unter diesen Voraussetzungen den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem hier unter Würdigung der Verantwortung des Berufungswerbers von bloß geringfügigem Verschulden nicht ausgegangen werden könnte, konnte der Ausspruch einer bloßen Ermahnung hier wegen Fehlens zumindest einer Bedingung nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, sowie VwGH 28.10.1980, 263 u. 264/80).

In der hier verhängten Strafe im Ausmaß von je 200 S und somit unter Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von nur je 2% kann somit ein Ermessensfehler der Erstbehörde nicht erblickt werden. Sie liegt durchaus im Ermessensrahmen, dies selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und dem Milderungsgrund seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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