Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106554/2/Fra/Ka

Linz, 01.09.1999

VwSen-106554/2/Fra/Ka Linz, am 1. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.7.1999, VerkR96-1-108-1999-Ga, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 6.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil er am 27.3.1999 um 02.20 Uhr den Kombi, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,52 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 02.40 Uhr) auf der Wolfgangsee Straße B 158 im Gemeindegebiet von Bad Ischl in Richtung Strobl (Höhe Strkm.47,800 der Wolfgangsee Straße B 158/Anhaltung) gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Die belangte Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und zur Strafbemessung ausgeführt, dass keine erschwerenden Umstände vorlagen. Mildernd wurde das Geständnis sowie der Umstand gewertet, dass keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen, weshalb mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er Schüler sei und daher noch über kein fixes Einkommen verfüge. Außerdem müsse er noch Unterhaltszahlungen für seine jetzt 7 Monate alte Tochter zahlen. Sein Taschengeld, das er noch von seinem Vater bekomme, betrage monatlich 3.000 S, wovon er aber monatlich 1.950 S auf das Konto seiner Tochter überweisen müsse. Er ersuche daher um Reduzierung der Geldstrafe. Seinem Rechtsmittel legte der Bw eine Schulbesuchsbestätigung für die Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus, Hotelfachschule (Fachrichtung Fremdsprachen oder Sport), Aufbaulehrgang für Tourismus, Vorbereitungslehrgang, 4820 Bad Ischl, Katrinstraße 2, sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter bei.

3.2. Der Bw ist am 13.6.1980 geboren. Er war somit zur Tatzeit noch Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs.2 VStG.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 100 Abs.5 StVO 1960 finden bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1, 1a, 1b, 2 oder 2a die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung. § 20 VStG findet daher auf den gegenständlichen Sachverhalt Anwendung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua das Erkenntnis vom 24.5.1989, Zl. 89/03/0048) kommt die außerordentliche Milderung der Strafe bei einem Jugendlichen unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass bei der Strafbemessung im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 VStG von einer Untergrenze des Strafrahmens von 4.000 S auszugehen ist (vgl. VwGH vom 31.1.1990, Zl.89/03/0027). Andererseits bedeutet dies nicht, dass im vorliegenden Fall zwingend eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs.1b StVO 1960 unterschreitende Strafe verhängt werden muss. Im Hinblick darauf, dass - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat - der Bw keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, dieser geständig ist sowie im Hinblick auf seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse findet der Oö. Verwaltungssenat die nunmehr verhängte Sanktion als tat- und schuldangemessen. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen jedoch das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung (0,52 mg/l AAG) entgegen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 um so größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat. Auch aus spezialpräventiven Überlegungen ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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