Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106563/2/Le/Ha

Linz, 05.10.1999

VwSen-106563/2/Le/Ha Linz, am 5. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Hermann E, P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.7.1999, Zl. VerkR96-7707-1998 Pue, wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Gebrauch von Sicherheitsgurten, BGBl.Nr. 352/1976 idgF und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 160 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.7.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des Art. III Abs.5 lit.a des Bundesgesetzes über den Gebrauch von Sicherheitsgurten (im Folgenden kurz: Sicherheitsgurtengesetz) eine Geldstrafe in Höhe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) und wegen Übertretung des

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 iVm § 102 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.4.1998 um 16.43 Uhr im Gemeindegebiet von K. auf der K auf Höhe Strkm 23,350 einen näher bezeichneten PKW gelenkt, wobei er den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hatte, obwohl der von ihm benützte Sitzplatz mit einem solchen ausgerüstet war und weiters, er habe sich als Lenker vor Antritt der Fahrt - obwohl zumutbar - nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil zwei näher bezeichnete Reifen nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwiesen.

In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Neuhofen/Kr. sowie der zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers und eines weiteren Gendarmeriebeamten erwiesen sind.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 22.8.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung brachte der nunmehrige Berufungswerber vor, keine Rechtsvorschriften verletzt zu haben. Bei dem Parkplatz hätte es sich um einen Privatparkplatz gehandelt.

Überdies möchte er nochmals festhalten, dass bei der Überstellung des PKW vom Autobahnparkplatz A keine technischen Mängel festzustellen gewesen wären. Auch die Bereifung wäre auf den ersten Blick in Ordnung gewesen. Er bezeichnet diese Kontrolle als Schikane an einem Verkehrsteilnehmer.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Art. III Abs.1 des Sicherheitsgurtengesetzes bestimmt, dass dann, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet sind.

Art. III Abs.2 leg.cit. bestimmt, dass diese Verpflichtung des Abs.1 nicht gilt auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

Zur Auslegung des Begriffes "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist die Legaldefinition des § 1 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 heranzuziehen: Demnach gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Der Parkplatz eines Gasthauses ist jedenfalls eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Der Parkplatz eines Gasthauses hat gerade den Zweck, Gästen die Möglichkeit zu geben, ihr Fahrzeug abzustellen, um das Gasthaus zu benutzen. Damit aber ist ein solcher Parkplatz jedenfalls eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb selbstverständlich auch die Gurtenpflicht gilt.

4.3. § 102 Abs.1 KFG bestimmt, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug ... den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften (entspricht).

Der Meldungsleger stellte bei der Fahrzeugkontrolle fest, dass der linke Vorderreifen lediglich eine Profiltiefe von 1,1 mm aufwies und der linke Hinterreifen lediglich eine solche von 1 mm. Sein Kollege bestätigte in der schriftlichen Zeugenaussage vom 6.8.1998, dass die Reifen offensichtlich abgefahren waren; mit einem Profiltiefenmessgerät wurde sodann die Profiltiefe der Reifen des weißen VW Golf gemessen.

Wenn der Berufungswerber nun vermeint, dass bei der Überstellungsfahrt vom Autobahnparkplatz A nach N keine technischen Mängel festzustellen gewesen wären und auch die Bereifung auf den ersten Blick in Ordnung gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht glaubwürdig klingt: auf den wenigen Kilometern dieser Fahrtstrecke können Reifen nicht so weit abgefahren werden, dass sie plötzlich 0,6 bis 0,5 mm unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert sind. Da eine solche Abnützung auf einer derart kurzen Fahrtstrecke nicht möglich ist, ist der Schluss zwingend, dass die beiden linken Reifen des Fahrzeuges bereits bei Fahrtantritt mangelhaft waren. Dadurch aber, dass der Berufungswerber dieses Kraftfahrzeug dennoch in Betrieb genommen hat, obwohl diese Reifen nicht die gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen haben, hat er sich offensichtlich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, ob dieses Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Überprüfung des Reifenzustandes vor Antritt der Fahrt ist jedenfalls zumutbar. Dem Hinweis des nunmehrigen Berufungswerbers in seiner mündlichen Vorsprache vom 10.6.1999 beim Gemeindeamt P, dass es ihm mit 60 Jahren nicht zumutbar sei, dass er sich unter diesem kleinen Auto mit einem Profilmesser überzeugen müsse und er durch Blicke keine extrem abgefahrenen Reifen feststellen könnte, ist zu entgegnen, dass § 102 Abs.1 KFG keine Altersgrenze für die Verpflichtung zur Überprüfung des Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt kennt. Überdies ist das Kriterium nicht "extrem abgefahrene Reifen", sondern das Erfordernis, dass eine Mindestprofiltiefe von (mindestens) 1,6 mm verbleibt.

Der Berufungswerber konnte somit durch seine Angaben die Glaubwürdigkeit der Anzeige sowie der Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten nicht erschüttern, sodass von der Richtigkeit des Tatvorwurfes auszugehen ist.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 800 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 160 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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