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VwSen-106565/10/Ki/Ka

Linz, 05.11.1999

VwSen-106565/10/Ki/Ka Linz, am 5. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W, vom 10.8.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.7.1999, VerkR96-3189-1998, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 26.7.1999, Zl. VerkR96-3189-1998, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe es als Obmann des Kulturvereins Podium und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass zumindest am 18.5.1998, außerhalb des Ortsgebietes, rechts der Innviertlerstraße B 137, Höhe Strkm.23,850, Fahrtrichtung Grieskirchen, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Ankündigung "H" angebracht war.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 10.8.1999 nachstehende Berufung:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. 7. 1999, Verkehrsrecht 96-3189-1998, welches dem ausgewiesenen Verteidiger am 28. 7. 1999 zugestellt worden war, innerhalb offener Frist

B e r u f u n g

an den unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich.

I. Anfechtungsumfang:

Das erwähnte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang nach angefochten.

II. Berufungsausführung:

1. Die Behörde stellt den gegenständlichen Sachverhalt in der Form, dass es sich unter den angenommenen Straftatbestand subsummieren lässt, insbesondere deshalb fest, weil sie die Ansicht vertritt, es seien widersprüchliche Angaben in der Verantwortung des Beschuldigten vorhanden. Dabei wird allerdings übersehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Werbevorwurfes keine entsprechende Möglichkeit hatte, für sich selbst zu überprüfen, wer nun das gegenständliche Plakat konkret aufgestellt hat.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass nicht nur Mitglieder des Kulturvereines Podium, sondern auch, wie bereits mehrfach dargelegt, der auf dem Plakat aufscheinende "H" Werbemaßnahmen gesetzt hat, sodass es nur allzu verständlich und nachvollziehbar ist, wenn der Beschuldigte nicht konkret angeben kann, wer letztendlich das hier strafgegenständliche Werbeplakat aufgestellt hat.

Tatsache ist, dass die Vereinsmitglieder S und Lr aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mit Werbemaßnahmen betraut waren, wobei die Werbung offenbar sowohl Plakate als auch Transparente umfasste. Dass konkret das gegenständliche Plakat von einem dieser beiden Herrn aufgestellt wurde, war dem Beschuldigten bis zuletzt nicht bekannt, insbesondere auch nicht zum Zeitpunkt des Telefonates vom 29. 5. 1998, in dem der Beschuldigte den anrufenden Gendarmeriebeamten lediglich mitgeteilt hat, dass diese Vereinsmitglieder derartige Plakate aufgestellt haben, wobei der Beschuldigte keinesfalls mit gesetzwidrigen Aufstellungen einverstanden war oder diese in Auftrag gegeben hat, geschweige denn dafür verantwortlich gemacht werden kann.

Wenn daher geringfügige Widersprüchlichkeiten im Detail aufscheinen, so sind diese auf missverständliche Formulierungen im Aktenvermerk vom 29. 5. 1998, möglicherweise auch auf Missverständnisse des Beschuldigten zurückzuführen.

Tatsache ist, dass im Kernbereich der Verantwortung der Beschuldigte immer erklärt hat, dass nicht er, sondern andere Personen, außerhalb seines Verantwortungsbereiches (H, sonstige Vereinsmitglieder) allfällige Werbemaßnahmen gesetzt haben, sodass er für diese Art der Werbemaßnahmen verwaltungsstrafrechtlich nicht herangezogen werden kann.

2. In diesem Zusammenhang ist der in der Stellungnahme vom 28.8.1998 gestellte Beweisantrag sehr wohl von Relevanz, zumal es sich dabei um keinen unzulässigen Antrag, wie von der Behörde ausgeführt, handelte. Vielmehr wäre es durch Erhebungen von Seiten der Gendarmerie bei Mitgliedern des H oder auch bei Mitgliedern des Kulturvereins Podium möglich gewesen, den Sachverhalt entsprechend aufzuklären, was die Behörde allerdings unterlassen hat, wobei diese Unterlassung nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden kann.

3. Einen wesentlichen Verfahrensmangel begeht die Behörde jedenfalls dadurch, dass sie - ohne entsprechender Begründung - dem in der Stellungnahme vom 13. 7. 1999 gestellten Beweisantrag nicht Folge gegeben hat. Hiefür wird auf Seite 5 des Erkenntnisses lediglich eine Scheinbegründung geliefert, wenn ausgeführt wird, dass "aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes" auf die Einvernahme des Zeugen S verzichtet werden konnte. Hier liegt eine klassische Stoffsammlungsverweigerung durch die Behörde vor, weil gerade der beantragte Zeuge über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt Aufschluss und Antwort geben hätte können. Der Zeuge hätte jedenfalls bestätigt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbung der Beschuldigte keinerlei haftungsbegründendes Verhalten gesetzt hat, sodass allenfalls Mitglieder des H oder, möglicherweise auch der Zeuge selbst, bzw. der mit diesem werbemäßig tätige L strafrechtlich verantwortlich waren.

Es wird daher ausdrücklich nochmals Beweisantrag, wie in der Stellungnahme vom 13. 7. 1999, Punkt 4., ausgeführt, wiederholt und die Vernehmung dieses Zeugen auch im Berufungsverfahren beantragt.

4. Entgegen den Ausführungen auf Seite 5 des Straferkenntnisses, in welchem der Beschuldigte bereits als Berufungswerber bezeichnet wird, wobei eine Erklärung für diese Bezeichnung nicht auffindbar war, hat die Behörde innerhalb der Verjährungsfrist dem Beschuldigten nicht den vollständigen und richtigen Tatbestand vorgeworfen. Es ist zwar richtig, dass nach einer Entscheidung zu § 9 VSTG kein essentielles Erfordernis besteht, diese Bestimmung in den Spruch dezidiert aufzunehmen, es muss allerdings vom Vorwurf und der Tatumschreibung her völlig klar sein, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte eine Verwaltungsstraftat gesetzt hat. Diese dezidierte Tatumschreibung, insbesondere auch dahingehend, dass nicht das Aufstellen sondern der Inhalt der Werbeankündigung und der Beschuldigte als Vertretungsorgan allenfalls strafbar ist, hat die Behörde nicht entsprechend konkretisiert.

5. Letztendlich liegt, selbst für den Fall, dass man im Rahmen einer mangelfreien Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, der Beschuldigte hätte eine Veranlassung im Zusammenhang mit dem Aufstellen des gegenständlichen Plakates zu verantworten, beim Beschuldigten ein entschuldbarer Rechtsirrtum, wie aus der Stellungnahme vom 13. 7. 1999 ersichtlich ist, vor, zumal nicht einmal die Hilfsorgane der Behörde von der konkreten Vorschrift über die Art der Aufstellung des Plakates, Kenntnis hatten und erst eine Anfrage an die Behörde durch diese Hilfsorgane notwendig war. Auch dieser nicht vorwerfbare Rechtsirrtum beim Beschuldigten, muss zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen.

III. Berufungsantrag:

Zusammenfassend wird vom Beschuldigten gestellt der

A n t r a g ,

der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 26. 7. 1999 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Linz, am 10. August 1999 F Wl"

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.1999. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung waren der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anwesend. Als Zeugen wurden Abt.Insp. R sowie Herr S einvernommen. Der Bw selbst hat sich mit der Begründung, dass er beruflich unabkömmlich sei, entschuldigt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevanten Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Grieskirchen zugrunde, danach wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt von einem Gendarmeriebeamten am 18.5.1998 dienstlich wahrgenommen.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung vom 9.6.1998 (VerkR96-3189-1998) wurde vom Rechtsmittelwerber beeinsprucht.

Im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Abt.Insp. R vom 29.5.1998 eingeholt. Dieser hat den Bw in der gegenständlichen Angelegenheit telefonisch einvernommen. Laut einem Aktenvermerk hat der Bw bei der telefonischen Einvernahme angegeben, dass er Gewerbeinhaber für die Diskothek A in B 34 und zugleich Obmann des Kulturvereines P mit gleichem Sitz sei. Am 30.5.1998 finde im Hof der Diskothek ein Open Air Konzert statt, welches natürlich mit Plakaten, sie seien alle innerhalb der Ortsgebiete, und mit einem Transparent beworben werde. Nach einem Sitzungsbeschluss des Kultur-Podiums als Veranstalter sei das betreffende Stofftransparent durch den Obmann-Stellvertreter Günther S und das weitere Mitglied L neben der B 137 kurz nach der Tankstelle in S rechts in Fahrtrichtung Grieskirchen gesehen auf einem landwirtschaftlichen Anhänger aufgestellt worden. Ihm sei selbstverständlich bekannt, dass außerhalb von Ortsgebieten und innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand keine Werbung und Ankündigung durchgeführt werden dürfe, er habe an der angegebenen Stelle allerdings schon mehrmals geworben. Sein Rechtsanwalt habe ihm die unverbindliche Rechtsauskunft erteilt, dass das Anbringen einer solchen Werbetafel auf einem landwirtschaftlichen Gerät, wenn die Tafel mit dem Boden keine Verbindung habe, erlaubt sei.

Im Verfahrensakt findet sich eine Kopie der Statuten des Vereines "Kulturverein Podium". Nach § 9 dieser Statuten setzt sich der (Vereins-) Vorstand aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Kassier, dem Schriftführer und deren Stellvertretern sowie den Beiräten zusammen. Ausdrücklich ist festgelegt, dass der Obmann, in dessen Abwesenheit die Obmann-Stellvertreter, den Verein nach außen hin vertritt bzw vertreten.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Ankündigung am bezeichneten Tatort aufgestellt war bzw dass Herr Wahl Obmann des Vereines Podium ist, nicht bestritten. Weiters wurde durch den Rechtsvertreter des Bw erklärt, dass letzterer für den Fall von Veranstaltungen die Kontakte mit eingeladenen Gruppen und Künstlern herstellt. Mit Werbemaßnahmen im Konkreten sei der Bw nicht befasst.

Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte bestätigte in seiner Aussage die im obzitierten Aktenvermerk getroffenen Feststellungen.

Der Obmann-Stellvertreter S, welcher ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde, erklärte, dass er die gegenständliche Ankündigung in seiner Funktion als Obmann-Stellvertreter angebracht habe. Zur Organisation erklärte der Zeuge, dass der Rechtsmittelwerber sich darum kümmere, dass das Fest zustande komme. Die Werbeplakate würden dann vom Kulturverein bzw auch von Mitgliedern des MSC-Peuerbach aufgehängt. Die Aktionen selbst werden durch eine Art Sitzungsbeschluss (die entsprechenden Angelegenheiten werden besprochen) vereinbart. Der Zeuge erklärte, dass er nicht wusste, dass die Aufstellung der gegenständlichen Ankündigung nicht dem Gesetz entsprach, glaublich sei auch früher eine Ankündigung dort aufgestellt worden.

Auf Befragen, ob der Rechtsmittelwerber dem Grunde nach wusste, dass für die vorgenannte Veranstaltung Werbetafeln bzw Ankündigungen aufgestellt werden, erklärte der Zeuge, dass er dies wohl schon gewusst haben wird. Herr W habe aber sicher nicht gewusst, wo die Tafeln genau aufgestellt werden.

Einen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag um Einvernahme des Bw zum Beweis dafür, dass er mit der Aufstellung der Werbe- und Ankündigungstafeln überhaupt nichts zu tun hatte bzw dass er infolge eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums aufgrund einer eingeholten Auskunft die Meinung vertreten habe, das Aufstellen einer Tafel auf einem Anhänger sei nicht unzulässig, wurde keine Folge gegeben.

Vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde überdies eine Aufstellung von gegenüber dem Bw verhängten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen vorgelegt. Aus dieser Vormerkung geht hervor, dass gegen dem Bw mehrere einschlägige Vorstrafen verhängt wurden. Diese Vormerkung wurde dem Rechtsvertreter des Bw zur Einsicht vorgelegt.

I.6. der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Zunächst wird festgestellt, dass die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Ankündigung am bezeichneten Tatort bzw dass der Bw. Obmann des Vereins Podium ist, unbestritten blieb.

Dass der Rechtsmittelwerber zur verfahrensgegenständlichen Zeit abwesend gewesen wäre bzw dass ein Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.2 VStG bestellt worden wäre, wurde nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit § 84 Abs.2 StVO 1960 judiziert, dass unter das Verbot lediglich die Werbung und Ankündigungen fallen, nicht aber auch alle Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können. Aus dieser Judikatur ist abzuleiten, dass es im Falle einer Werbung bzw Ankündigung nicht auf den Werbeträger, sondern ausschließlich auf die Werbung selbst, sei es in Form eines Plakates oder etwa eines Transparentes, ankommt. Es ist daher nicht von Belang, ob die gegenständliche Ankündigung etwa auf einer Tafel angebracht worden wäre oder wie im vorliegenden Falle bloß auf einem landwirtschaftlichen Wagen. Im Hinblick auf die Gestaltung des Transparentes, wonach für eine bestimmte (offensichtlich wirtschaftlichen Zwecken) dienende Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt geworben werden bzw auf diese hingewiesen werden sollte, liegt eindeutig eine Ankündigung im Sinne der relevanten Gesetzesbestimmung vor. Eine Bewilligung hiefür wurde von der zuständigen Behörde nicht erteilt.

Aus den Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, welche durch die Berufungsbehörde durchaus als schlüssig und wahrheitsgemäß angesehen werden, ergibt sich nun, dass die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Ankündigung jedenfalls dem Kulturverein Podium anzurechnen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dieser Verein auf der Ankündigung in irgendeiner Weise ersichtlich ist, sondern lediglich darauf, dass vom Verein die Aufstellung allgemein veranlasst wurde. Als Obmann des Vereines hat daher der Bw die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Was nun das Verschulden anbelangt, so könnten natürlich subjektive Gründe auch im Falle eines für den Verein verantwortlichen Organes der Strafbarkeit entgegen stehen. Als Maßstab hiefür gilt jedoch, die gemäß § 9 Abs.1 VStG gesetzlich festgelegte Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den Verein. Der Umstand, dass der verantwortliche Beauftragte letztlich nicht weiß, wo, wie im vorliegenden Falle, Ankündigungen aufgestellt werden, ist insofern als Sorgfaltswidrigkeit anzusehen, zumal die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften auch eine entsprechende Aufsicht miteinschließt. Dadurch, dass der Bw offensichtlich dieser Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist, hat er generell gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen, was eben einem fahrlässigen und damit strafbaren Verhalten gleichkommt.

Ebenso wenig vermag der behauptete Rechtsirrtum den Bw zu entlasten. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit der Bw tatsächlich einem Rechtsirrtum erlegen ist, zumal ihn im konkreten Falle jedenfalls ein Verschulden an diesem Irrtum treffen würde. Alleine aufgrund der evidenten einschlägigen Verwaltungsvorstrafen muss man davon ausgehen, dass der Bw bereits mit der Problematik verbotener Werbungen bzw Ankündigungen konfrontiert wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass er im konkreten Falle eine entsprechende Rechtsauskunft eingeholt hat, eine allfällige unrichtige Auskunft diesbezüglich hat er jedoch selbst zu vertreten. Sollte er tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anbringung der gegenständlichen Ankündigung gehabt haben, so hätte er sich bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. Dies hat er jedoch offensichtlich unterlassen. Es ist daher sein eigenes Risiko, wenn er die Ankündigung trotzdem angebracht hat bzw konkret dass er die Anbringung dieser Ankündigung sorgfaltswidrig nicht verhindert hat. Eine unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift liegt jedenfalls nicht vor, sodass auch ein allfälliger Rechtsirrtum der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Bw nicht entgegensteht.

Sonstige in der Person des Rechtsmittelwerbers gelegene Gründe, welchen ihn subjektiv entlasten würden, hat dieser nicht vorgebracht bzw sind solche im Verfahren nicht hervorgekommen.

I.7. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass für gegenständliche Verwaltungsübertretungen ein gesetzlicher Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe vorgesehen ist. Im Hinblick auf die hervorgekommenen einschlägigen Verwaltungsübertretungen erscheint der erkennenden Berufungsbehörde die festgelegte Geldstrafe als eher niedrig bemessen, zumal der Bw offensichtlich nicht gewillt ist, sich diesbezüglich den gesetzlichen Anordnungen zu fügen. Daher ist jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung erforderlich und sprechen überdies im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Überlegungen für ein entsprechendes Strafausmaß. Mildernde Umstände sind im Berufungsverfahren keine hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, welche nicht bestritten wurden, erscheint es daher aus den dargelegten Gründen nicht für vertretbar, sowohl die - niedrig bemessene - Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. In diesem Sinne hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch das angefochtene Straferkenntnis weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

Der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen, zumal die diesbezüglichen Aussagen des Bw durch die erkennende Berufungsbehörde im Ergebnis nicht in Frage gestellt wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Beilage

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Verantwortlichkeit eines Vereinsobmannes bei Werbungen bzw Ankündigungen.

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