Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106566/2/BI/KM

Linz, 06.09.1999

VwSen-106566/2/BI/KM Linz, am 6. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, M, H, vertreten durch Rechtsanwalt G S, B, H, vom 19. August 1999 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. August 1999, S-32918/98-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 100 S, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Wohnmobil, Kz., der Behörde, der BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 23. April 1999 bis zum 7. Mai 1999 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft (nicht ausreichend) darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 25. August 1998 um 15.46 Uhr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und begründet dies im wesentlichen damit, er habe das Wohnmobil mehreren Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt, die alle eine gültige Fahrerlaubnis besäßen und sich beim Fahren abgewechselt hätten. Er könne daher nicht sagen, wer das Fahrzeug zur angefragten Tatzeit gelenkt habe, da er dies auch bei gezielter Befragung nicht mehr ermitteln habe können. Dies sei auch nicht verwunderlich, weil der Wagen unbemerkt von schräg hinten per Radar gemessen und nicht angehalten worden sei. Da es aber an einem strafrechtlich zu ahndenden Verschulden seinerseits fehle, müsse eine Bestrafung bereits tatbestandlich scheitern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige wurde das nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Wohnmobil am 25. August 1998 um 15.46 Uhr in L auf der D bei der Kreuzung mit der M in gerader Richtung trotz bereits 0,6 sec dauernder Rotlichtphase stadtauswärts fahrend mittels automatischer Rotlichtanlage aufgenommen, wobei der Anzeige zwei im Sekundenabstand angefertigte Fotos beigelegt sind, die das Wohnmobil zunächst mit den Vorderrädern unmittelbar vor dem Schutzweg und eine Sekunde später mit den Hinterrädern bereits nach dem Passieren des Schutzweges zeigen. Das Kennzeichen ist eindeutig ablesbar.

Mit Strafverfügung vom 5. Jänner 1999 wurde dem Rechtsmittelwerber die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, nämlich die Nichtbeachtung des Rotlichtes durch Nichtanhalten vor der dortigen Haltelinie, zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von 2.000 S (3 Tage EFS) verhängt. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben.

Nach Akteneinsicht beim Landgericht Hamburg teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers mit, sein Mandant sei zwar der Halter des Wohnmobils zum Vorfallszeitpunkt, habe aber das Fahrzeug in Österreich nicht gelenkt und wolle den Lenker auch nicht bekanntgeben, da es ihm unzumutbar erscheine, einen Familienangehörigen belasten zu müssen.

Die Erstinstanz forderte daraufhin den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 13. April 1999 als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Schreibens, mitzuteilen, wer das Kfz am 25. August 1998 um 15.46 Uhr gelenkt habe. Dem Rechtsmittelwerber wurde auch zur Kenntnis gebracht, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Sollte die verlangte Auskunft nicht erteilt werden können, möge jene Person benannt werden, die die Auskunft tatsächlich erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Außerdem wurde auf die Strafbarkeit einer Nichterteilung oder unvollständigen, unrichtigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Auskunft hingewiesen. Die Zustellung des Schreibens erfolgte laut Rückschein am 23. April 1998 an den Rechtsmittelwerber persönlich.

Mit Schreiben vom 26. April 1999 teilte der Rechtsvertreter mit, Familienmitglieder seien mit dem Wohnmobil in Österreich unterwegs gewesen, aber sein Mandant könne nicht sagen, wer den PKW zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe. Selbst wenn er es wüßte, wolle er keinesfalls Familienangehörige denunzieren; ein solches Verlangen erscheine zweifellos unzumutbar.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 11. Mai 1999 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 und nach fristgerechter Beeinspruchung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, daß derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Im übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer Kraftfahrzeuge - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall war ausreichend bestimmt und auch leicht verständlich gehalten, zumal das Kennzeichen des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen Wohnmobils und eine bestimmte Lenkzeit darin enthalten waren. Auch ist eine bestimmte Frist, nach deren Verstreichen dem Zulassungsbesitzer mangelndes Erinnerungsvermögen zugebilligt wird, im Gesetz nicht enthalten, sodaß eine Lenkeranfrage auch Monate nach dem die Anfrage auslösenden Vorfallszeitpunkt noch zulässig ist. Zu diesem Zweck verweist das Gesetz auf die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, nämlich zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anfrage, ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Behörde erstreckbar.

Im gegenständlichen Fall stand die Lenkeranfrage mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Erteilung der gewünschten Auskunft war unmißverständlich, sodaß nach dem Wortlaut des Gesetzes der Rechtsmittelwerber, verpflichtet gewesen wäre, fristgerecht Auskunft zu erteilen, wobei die Postaufgabe innerhalb der zweiwöchigen Frist ausreicht.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesem Grund zu der Überzeugung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zum Verschulden ist zu sagen, daß es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen. Vielmehr muß vom Zulassungsbesitzer (Halter) eines in Österreich gelenkten Kraftfahrzeuges verlangt werden können, daß er sich über die in Österreich für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig informiert und gegebenenfalls entsprechende Aufzeichnungen führt, wenn er den PKW so vielen Personen zum Lenken überläßt, daß ihm eine solche Auskunftserteilung ohne Führung von Aufzeichnungen nicht möglich ist.

Auf dieser Grundlage war im gegenständlichen Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Das Argument des Rechtsmittelwerbers, es könne von ihm nicht verlangt werden, Familienangehörige zu denunzieren, ist im Hinblick auf den im Verfassungsrang - gemessen an der österreichischen Bundesverfassung - stehenden letzten Satz der oben zitierten Bestimmung unbeachtlich.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 103 Abs.2 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers sowie das Fehlen von straferschwerenden Umständen ausreichend berücksichtigt und hat ihren Überlegungen ein geschätztes Einkommen von umgerechnet mindestens 10.000 S sowie das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt.

Auffällig ist, daß die Erstinstanz die Geldstrafe ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe der mit Strafverfügung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängten angeglichen hat. Der Begründung des Straferkenntnisses ist dazu nichts zu entnehmen, jedoch liegt nahe, daß die Überlegung die war, den Rechtsmittelwerber, sollte er tatsächlich selbst der Lenker des Wohnmobils gewesen sein, nicht durch Verhängung einer niedrigeren Strafe wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 besser zu stellen. Zum einen steht keineswegs fest, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war, zum anderen handelt es sich bei einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein eigenständiges Delikt mit eigenem Unrechts- und Schuldgehalt völlig unabhängig von dem einer Übertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Nichterteilung der gewünschten Lenkerauskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers erschwert bzw wie im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht wird. Es entfallen daher Präventivmaßnahmen, die im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens erforderlich gewesen wären, um den tatsächlichen Lenker von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Zum Schuldgehalt der Übertretung ist zu sagen, daß fahrlässige Begehung anzunehmen ist, jedoch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung nicht vorlagen.

Unter Bedachtnahme auf all diese Überlegungen sowie den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die unbestritten gebliebene Schätzung der finanziellen Verhältnisse iSd § 19 VStG gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß mit der nunmehr herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

§ 103 Abs.2 - Aufforderung gilt auch für ausländische Zulassungsbesitzer, weil Tatort = Ö, Strafbemessung -> Bestätigung.

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