Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-106570/2/Gu/Pr

Linz, 04.10.1999

VwSen-106570/2/Gu/Pr Linz, am 4. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.8.1999, VerkR96-2600-1999-Om, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 80 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.2 Z3, § 64 Abs.1 und 2 VStG;

§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen, dieses zuletzt vor dem 2.1.1999 um 15.43 Uhr in L., auf dem Marktplatz, gegenüber dem Kaufhaus Sch. im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt zu haben, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen sei. Diese Übertretung sei von einem österreichischen Wachdienstorgan von 15.43 Uhr bis 16.00 Uhr beobachtet worden.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen die Beweiswürdigung bezüglich der dem Spruch zu Grunde gelegten Angaben des Überwachungsorganes, der von der ersten Instanz vernommen, angegeben hatte, in der in Rede stehenden Zeit keine Ladetätigkeit wahrgenommen zu haben, wogegen der Beschuldigte behauptet, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben.

Worin die Ladetätigkeit bestanden habe, führt der Beschuldigte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung aus.

Die Ausführungen des Aufsichtsorganes, er hätte den Beschuldigten angetroffen, seien nicht richtig, da der Beschuldigte noch nie mit dem Herrn gesprochen habe.

Da im Straferkenntnis keine Geldstrafe, die 3.000 S überstieg, ausgesprochen war und der Beschuldigte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt hat, konnte die Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Hiezu bemerkt der Oö. Verwaltungssenat, dass die Ausführungen in der Begründung der ersten Instanz, sowohl was den Schuldspruch als auch den Strafausspruch anlangt, schlüssig und nachvollziehbar erscheinen und daher der Rechtsmittelwerber grundsätzlich auf diese Ausführungen verwiesen wird. Ergänzend wird vom Oö. Verwaltungssenat angefügt: Dass der Meldungsleger mit dem Beschuldigten gesprochen habe oder ihn zur Rede gestellt habe, hat dieser bei seiner förmlichen Vernehmung nicht ausgesagt. Ein Antreffen einer Person ist begrifflich auch dann gegeben, wenn diese aufgrund einer räumlichen Nähe in Sichtkontakt beobachtet werden kann.

Das Abstellen des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort im kundgemachten Halteverbot ist im Grunde genommen nicht strittig. Der Berufungswerber beruft sich auf eine Ladetätigkeit, ohne darüber Näheres auszuführen.

Hiezu ist zu vermerken, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahme von einem Verbot beruft, die Beweislast zu tragen hat.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten", nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b StVO 1960 verboten.

Im gegenständlichen Fall war von diesem Verbot die Ladetätigkeit ausgenommen.

§ 62 Abs.1 StVO versteht unter einer Ladetätigkeit auf Straßen unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen.

Gemäß § 62 Abs.3 leg.cit. muss eine Ladetätigkeit bezüglich eines auf der Straße abgestellten Fahrzeuges unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Ladetätigkeit um einen Vorgang, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muss. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweist und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von Fahrzeugen an einen anderen Ort gebracht werden, als Objekt des Auf- oder Abladens in Betracht (vergl. dazu VwGH 28.10.1988, Zl. 88/18/0318 sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Der Rechtsmittelwerber hat nicht dargetan, welche Gegenstände die nach Ausmaß und Gewicht nicht geringfügig waren vom PKW oder zum PKW in der in Rede stehenden Zeit getragen worden seien. Demzufolge hat er die Beobachtungen des Meldungslegers, dass dieser keine Ladetätigkeit wahrnehmen konnte, auch nicht ansatzweise entkräftet.

Aus all diesen Gründen konnte die Beweiswürdigung der ersten Instanz als folgerichtig erkannt werden und war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, dass kraft ausdrücklicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG der Berufungswerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Ladetätigkeit - nur bei Gegenständen von Gewicht mit erheblichem Ausmaß.