Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106571/13/Ki/Ka

Linz, 03.10.2000

VwSen-106571/13/Ki/Ka Linz, am 3. Oktober 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. P W, vom 12.8.1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.7.1999, VerkR96-5897-1998, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.9.2000, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 27.7.1999, VerkR96-5897-1998 den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 13.7.1998 um 08.05 Uhr den PKW, auf der Bahnhofstraße in Gmunden in Richtung stadteinwärts gelenkt, wobei er auf Höhe des Hauses Bahnhofstraße 91 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 19 km/h überschritt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax vom 12.8.1999 Berufung mit dem Antrag, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Strafe aufzuheben, sowie die Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Bereich Trafik Reinsbach und Bahnhofsareal einzuschränken. Dem Grunde nach wird die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht bestritten, der Beschuldigte regt jedoch an, die gegenständliche Verordnung zu überprüfen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die verfahrensgegenständliche Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 27.5.1993, wonach ua gemäß § 52 lit.a Z10a bzw b StVO 1960 zwischen dem Hause Bahnhofstraße Nr.68 (ÖBB-Güterabfertigung) und dem Hause Hatscheckstraße Nr.4 eine 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen wurde.

Weiters wurde ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger ersucht, die gegenständliche Verordnung zu beurteilen, inwieweit diese zur Wahrung der im § 43 StVO geschützten Interessen erforderlich ist.

Schließlich wurde am 28.9.2000 im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Beschuldigte sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teilgenommen haben. Als Zeuge wurde der damalige Meldungsleger einvernommen und es wurde im Rahmen dieser Verhandlung das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen - einvernehmlich - zur Verlesung gebracht.

I.5. Nachstehende Fakten werden der Entscheidung zugrunde gelegt:

In der Anzeige vom 2.8.1998 wurde ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall der Messstandort beim Haus Bahnhofstraße 91 (Trafikgebäude) befunden hat. Der Meldungsleger hat weiters in der Anzeige ausgeführt, dass die Fahrgeschwindigkeit mittels Lasergerät in einer Entfernung von 89,5 m festgestellt worden sei.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte sich der Meldungsleger zwar nicht mehr an den Vorfall erinnern, auf Vorhalt, er hätte in der Anzeige niedergeschrieben, sein Messstandort sei beim Haus Bahnhofstraße 91 (Trafikgebäude) gewesen, führte er jedoch aus, dass er dann die Messung auf Höhe der Trafik durchgeführt habe. Weiters bestätigte er, dass es richtig sei, dass, wenn er feststelle, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei in einer Entfernung von 89,5 m festgestellt worden, sich dann das Fahrzeug 89,5 m vor dem Standort befunden habe.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat die gegenständliche Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden nach durchgeführtem Lokalaugenschein gutächtlich beurteilt und - nach schlüssiger Begründung - ausgeführt, dass diese Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit.a Z10a bzw 10 b StVO 1960 zwischen dem Haus Bahnhofstraße Nr.68 (ÖBB-Güterabfertigung) und dem Haus Hatscheckstraße Nr.4 auf 30 km/h technisch richtig ist.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass - ungeachtet der gegenständlichen Entscheidung - der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Grund dafür findet, die zugrundeliegende Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 27.5.1993, ENr.: 1225/1993-Bo, im Hinblick auf die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung in Frage zu stellen. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten in schlüssiger Weise dargelegt, dass diese technisch richtig sei. Darüber hinaus konnte auch im Rahmen des während der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten Augenscheines anhand des Verkehrsaufkommens festgestellt werden, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung im gegenständlichen Bereich durchaus geboten ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Der bereits erwähnte Augenschein hat ergeben, dass der Meldungsleger die Messung vom Bereich des Hauses Bahnhofstraße 91 (vorgeworfener Tatort) aus vorgenommen hat. Die Messentfernung zum Fahrzeug des Beschuldigten betrug zum Zeitpunkt der Messung 89,5 m. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher in einer Entfernung von 89,5 m vom Standort des Meldungslegers aus und nicht, wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde - auf Höhe des Hauses Banhofstraße 91 festgestellt worden. Dies ergibt sich daraus, dass, wie bereits dargelegt wurde, der Standort des messenden Meldungslegers beim Haus Nr.91 war und dieser laut Anzeige eine Entfernung zum gemessenen Fahrzeug von 89,5 eingehalten hat.

Im gegenständlichen konkreten Falle entspricht eine Abweichung zwischen angenommenen und tatsächlichem Tatort um 89,5 m keinesfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, zumal insbesondere doch, wie der durchgeführte Augenschein zeigte, wesentlich unterschiedliche Bedingungen vorherrschen. Der Bw selbst hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, dass er im Bereich des Hauses Bahnhofstraße 91 keinesfalls eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhalten würde, weil er dort eine derartige Geschwindigkeit als unangemessen hielt, zudem die Fußgänger dort gefährdet werden würden.

Wohl wäre grundsätzlich eine Korrektur des Tatortes im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens möglich, dem steht jedoch im vorliegenden Falle die bereits eingetretene Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) entgegen, nach welcher es auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt ist, eine entsprechende Berichtigung durchzuführen.

Als Folge qualifizierter Unbestimmtheit des Tatortes und bereits eingetretener Verfolgungsverjährung war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Tatortkonkretisierung bei Lasermessung

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