Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106574/4/Kei/La

Linz, 24.02.2000

VwSen-106574/4/Kei/La Linz, am 24. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Martin K, S 29, L, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juli 1999, Zl. 101-5/3-330091071, zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 33 Stunden festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 100 S (entspricht 7,26 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben es zu verantworten, dass 10 Paletten mit verschiedenen Waren (Kessel, Kartons, Isoliermaterial usw.) am Gehsteig in L, R 20 (Straße im Sinne der StVO) zumindest am 26.1.1999 11.30 Uhr laut einer Anzeige/Meldung der Bundespolizeidirektion Linz, vom 29.1.1999, aufgestellt waren, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO i.d.F. vorlag." Der Berufungswerber (Bw) wurde "gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960" mit einer Geldstrafe von 2.000 S bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Da es mir leider nicht möglich ist, den Gesamtbetrag von öS 2.200,-- zu begleichen, weil ich mit meinem Monatseinkommen von brutto öS 20.000,-- (netto rd. 14.535,--) als Alleinverdiener für die Lebenserhaltung aufkommen muß, bitte ich höflich um Herabsetzung des Strafbetrages."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 5. August 1999, Zl. 101-5/19/3-330091071, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Durch die belangte Behörde wurde dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben (Telefax) vom 28. Oktober 1999, Zl. 101-5/19/3-330091071, mitgeteilt, dass die Person des Bw betreffend "zum Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung" vorgelegen sei. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. (Dieser Milderungsgrund wurde durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen von 14.535 S netto pro Monat, kein Vermögen, Sorgepflichten für die Gattin und für ein Kind.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000  S ist insgesamt angemessen. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum