Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106580/19/Sch/Rd

Linz, 03.05.2000

VwSen-106580/19/Sch/Rd Linz, am 3. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Manfred H vom 5. August 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juli 1999, VerkR96-6175-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 800 S (entspricht 58,14 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. Juli 1999, VerkR96-6175-1999, über Herrn Manfred H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 16. März 1999 um 10.53 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Mondsee Bundesstraße (B 154) in Richtung St. Lorenz gelenkt und in Tiefgraben bei Kilometer 18.170 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.4 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt, Einholung des Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, Beischaffung des Eichscheines des verwendeten Radargerätes, Beischaffung der "Testfotos" sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers.

Zu bemerken ist, dass der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens keinerlei Stellungnahme abgegeben hat, sondern erst in der - rechtsfreundlich verfassten - Berufung die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten hat. Es wurde zum einen vorgebracht, dass er sich zum relevanten Zeitpunkt nicht an dem im Straferkenntnis angegebenen Ort befunden habe. Dies könne er auch nachweisen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Geschwindigkeitsmessung "nicht nach der im Gesetz sowie im Verordnungswege vorgeschriebenen Art und Weise" festgestellt worden sei. Diesbezügliche nähere Ausführungen enthält die Berufung nicht. In der Folge ist im Rahmen der vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers zu den Beweisergebnissen abgegebenen Stellungnahmen mit keinem Wort mehr auf die angeblich nicht gegeben gewesene Lenkereigenschaft des Berufungswerbers eingegangen worden bzw wurde auch nicht ansatzweise ein Beweismittel für dieses Vorbringen namhaft gemacht, sodass die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass die von der Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilte Auskunft, worin der Berufungswerber als Lenker angegeben wurde, zutreffend war.

Die eingangs erwähnten Beweismittel lassen den Schluss auf eine allfällige Fehlmessung nicht zu. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass von Seiten des Berufungswerbers in seinen Stellungnahmen stets Diesbezügliches vorgebracht wird, wobei allerdings zu bemerken ist, dass er außer entsprechenden Behauptungen den Beweismitteln nichts Essenzielles entgegensetzen konnte.

Im Einzelnen ist auszuführen, dass die Berufungsbehörde eine Überprüfung der erwähnten Geschwindigkeitsmessung anhand des angefertigten Radarfotos durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen veranlasst hat. Der Sachverständige kommt in seinen Gutachten zu dem Schluss, dass das gemessene Fahrzeug im Auswertebereich gelegen ist und davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund des Vorliegens einer Messwertbildung und einer Fotografie die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden, das gegenständliche Gerät funktionstüchtig war und sich die Geschwindigkeitsmessung auf das im Radarfoto ersichtliche Fahrzeug bezieht.

Laut beigeschafftem Eichschein ist das verwendete Radargerät am 3. September 1997 geeicht worden und endet die Nacheichfrist mit 31. Dezember 2000; bezogen auf den Messzeitpunkt 16. März 1999 kann daher zweifelsfrei von einem ordnungsgemäß geeichten Gerät ausgegangen werden.

Zur Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers ist zu bemerken, dass er sich zwar naturgemäß nicht mehr an die konkrete Messung erinnern konnte, ihm aber unbeschadet dessen aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit einschlägigen Geschwindigkeitsmessungen eine zuverlässige Bedienung des Messgerätes zugemutet werden muss. Er hat im Zuge seiner Einvernahme die Vorgangsweise bei solchen Messungen überzeugend geschildert und ist dabei ein allfälliger Widerspruch zu den Verwendungsbestimmungen nicht zu Tage getreten. Vom Meldungsleger wurden auch die beiden eingangs erwähnten "Testfotos" vorgelegt, von denen eines zeitlich vor und eines nach der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung angefertigt worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann schon aufgrund dieser Fotos völlig ausgeschlossen werden, dass ein anderes Fahrzeug als jenes, das vom Berufungswerber gelenkt worden ist, gemessen worden sein kann. Das auf dem Radarfoto mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers abgebildete Fahrzeug ist nämlich auch auf diesen beiden Testfotos ersichtlich und ohne jeden Zweifel zum Messzeitpunkt abgestellt gewesen.

Angesichts dieser Beweislage besteht für die Berufungsbehörde am entscheidungsrelevanten Sachverhalt kein Zweifel und würde auch die Abführung einer Berufungsverhandlung hieran nichts zu ändern vermögen (vgl § 51 Abs.4 VStG).

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Geschwindigkeitsüber-schreitungen, insbesondere, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, häufig nicht nur eine abstrakte, sondern auch schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Besonders im Ortsgebiet kommt der Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit aus diesem Blickwinkel heraus eine besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall wurde die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 44 km/h überschritten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung unterlaufen solche Überschreitungen einem Lenker nicht mehr fahrlässig, sondern werden - zumindest bedingt - vorsätzlich begangen.

Angesichts dieser Erwägungen erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe von 4.000 S nicht überhöht. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit lagen nicht vor.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde - wie im Übrigen der gesamten Strafbemessung - nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Durchschnittseinkommen von 15.000 S wird es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unangemessene Einschränkung seiner Lebensführung zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

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