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VwSen-106581/2/Gu/Pr

Linz, 05.10.1999

VwSen-106581/2/Gu/Pr Linz, am 5. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der B. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.8.1999, VerkR96-1081-1999/ah, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von 80 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.3 Z3 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 26.11.1998 gegen 8.05 Uhr den PKW Citroen mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von T. am nördlichen Schulhof der Volks- und Hauptschule T. verbotenerweise auf einer Straßenstelle abgestellt zu haben, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 wurde ihr deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung bestreitet die Rechtsmittelwerberin nicht, dass sie zur Tatzeit am Tatort im Schulhof parkte, wobei zum Schulhof ein allgemeines Fahrverbot kundgemacht war. Sie bekämpft nur die subjektive Tatseite und bringt als Rechtfertigung vor, dass sie kurz vor der Tat eine Operation gehabt hat und ihr die Zurücklegung einer ansonsten bestehenden Strecke von 250 m mit einem Gewicht von 8 kg nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen seien keine Bauarbeiten mehr sichtbar gewesen, wodurch die Verordnung (betreffend das Fahrverbot) hätte aufgehoben werden müssen. Bezüglich eines ähnlichen Sachverhaltes habe sie eine Ermahnung bekommen. Die gegenständliche Strafe sehe sie daher aus obigen Gründen nicht ein, weshalb sie um Aufhebung ersuche.

Nachdem die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Unstrittig ist, dass auf dem von der Beschuldigten durchfahrenen Bereich noch durch die Kundmachung des Verkehrszeichens "Fahrverbot" ein Befahren mit dem PKW und Abstellen des Fahrzeuges im Schulhof rechtswidrig war. Die Verordnung der Gemeinde Taufkirchen vom 28.5.1998, Bau229/1998-BA/W, betraf im gesamten Bereich der Kreuzung Sch.-B. - nördliche Sch. - während der Bauarbeiten zur Aufstockung des Gemeindekindergartens in der Zeit vom 2.6.1998 bis 31.12.1998 ein Fahrverbot in beiden Richtungen (§ 52 Z1 StVO 1960) mit dem Hinweis "ausgenommen Schulbusse, Baustellenfahrzeuge und Warenzustelldienst".

Beim PKW der Beschuldigten handelte es sich um keinen Schulbus und um kein Baustellenfahrzeug sowie auch um keine Warenzustellung, worunter begrifflich nach Zustellung einer Ware das sofortige Verlassen des Bereiches mit dem Fahrzeug verstanden wird.

Die Verordnung war ordnungsgemäß kundgemacht.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z.B. nach § 7 Abs.4 oder nach § 52 Z1) erreicht werden können.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem die erwähnte Vorschrift missachtet.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beim vorliegenden Verbot handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt.

Aus der Berufung der Rechtsmittelwerberin konnte kein hinreichender Rechtfertigungsgrund erblickt werden.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte liegt aber Notstand nur dann vor, wenn eine ansonsten unter Strafe stehende Tat nur begangen wird, um einer unmittelbar drohenden Gefahr gegen Leib oder Leben von sich oder einer anderen Person abzuwenden oder um einer Drohung der gänzlichen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zu entgehen.

Keiner dieser Umstände lag vor, sodass auch die subjektive Tatseite als verwirklicht angesehen werden muss.

Nachdem die Beschuldigte auf eine Ermahnung hin nicht reagierte und die objektive Tatseite nicht geringfügig war, konnte im gegenständlichen Fall ein Strafausspruch nicht unterbleiben.

Bei der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angesichts des von der ersten Instanz angenommenen Monatseinkommens von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten, welcher Einschätzung die Rechtsmittelwerberin nicht entgegen getreten ist, stellte die ausgesprochene Geldstrafe keinen Ermessensmissbrauch dar, zumal sie sich ohnedies an der Untergrenze des Strafrahmens bewegt und somit hinreichend berücksichtigt, dass die Tat unter Umständen begangen wurde die einem Rechtfertigungsgrund nahe kommen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Aus all diesen Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, dass die Rechtsmittelwerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Missachtung eines Fahrverbotes, Operation, Tragen von Büchern kein Notstand

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