Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230316/2/Gf/Km

Linz, 23.06.1994

VwSen-230316/2/Gf/Km Linz, am 23. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 2. Mai 1994, Zl. Pol96/146/3-1993-Au/Ber, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 150 S zu leisten; für das Verfahren vor dem Oö.

Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 2. Mai 1994, Zl. Pol96/146/3-1993-Au/Ber, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er am 17. November 1993 von 8.40 Uhr bis 10.00 Uhr in seiner Wohnung ein Tonwiedergabegerät derart laut betrieben habe, daß ein Nachbar, dessen Gattin und dessen zwei Kinder durch Musiklärm stark belästigt worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr.

36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 6. Mai 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Mai 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage eines Nachbarn, der der Berufungswerber nicht entgegengetreten sei, als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei als erschwerend zu werten gewesen, daß bereits fünf einschlägige Vormerkungen vorliegen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die Musik nicht so laut gewesen sein könne, wie der Zeuge angegeben habe, weil sich andere Nachbarn nicht beschwert hätten.

Außerdem hätte er höchstens fünf bis zehn Minuten lauter gespielt. Schließlich hege er den Verdacht, daß ihn der die Anzeige geführt habende Nachbar persönlich nicht ausstehen könne und ihm daher bewußt schaden wolle.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl.

SanPol96/146-1993; da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung in erster Linie eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Störender Lärm - worunter nach § 3 Abs. 2 OöPolStG alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen sind - gilt gemäß § 3 Abs. 3 OöPolStG dann als ungebührlicherweise erregt, wenn jenes Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

Insbesondere bildet nach § 3 Abs. 4 Z. 3 OöPolStG die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten - soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird - eine Verwaltungsübertretung.

4.2. Daß die im Rahmen eines Eigentumswohnhauses über bloße Zimmerlautstärke hinausgehende Benutzung eines Tonwiedergabegerätes - die auch vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten wird - den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich somit bereits unmittelbar aus der eben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 4 Z. 3 OöPolStG und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers ist es im Lichte dieser Vorschrift unerheblich, wie lange eine solcherart ungebührliche Lärmerregung dauert.

Dies mußte dem Berufungswerber aus zahlreichen früheren Verfahren gleichartigen Charakters auch bekannt sein. Darin, daß er dieses Gebot aber neuerlich mißachtete, liegt sohin jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit.

Der Berufungswerber hat daher tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.3.1. Angesichts des Umstandes, daß der gesetzliche Strafrahmen für das verfahrensgegenständliche Delikt bis zu 5.000 S reicht und über den Berufungswerber bereits fünfmal einschlägige Strafen verhängt wurden, die ihn - wie sich nunmehr zeigt - nicht davon abhalten konnten, neuerlich eine derartige Verwaltungsübertretung zu begehen, konnte der Oö.

Verwaltungssenat grundsätzlich nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie es als gleichermaßen tat- und schuldangemessen angesehen hat, deshalb den Strafrahmen zu 60% auszuschöpfen.

4.2.3. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß gegen den Berufungswerber wegen gleichartiger, sämtliche innerhalb des kurzen Zeitraumes von 15 Tagen begangener Verwaltungsübertretungen insgesamt acht Straferkenntnisse erlassen wurden, die eine Gesamtstrafe von 24.000 S ergeben würden.

Hiezu hat der Oö. Verwaltungssenat bereits ausgesprochen, daß in Fällen, in denen das Kumulationsprinzip des § 22 Abs.

1 VStG maßgeblich ist, wo also von vornherein ein innerer Konnex zwischen an sich selbständigen Tathandlungen oder Verwaltungsübertretungen besteht, im Zuge der Strafbemessung das sonach zustandegekommene Gesamtergebnis der Strafhöhe nicht unberücksichtigt bleiben kann, d.h.: daß die im Einzelfall verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen ist, um ein insgesamt schuldangemessenes (vgl. § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG) Ergebnis zu erzielen (vgl. z.B. zuletzt VwSen-240084 v. 7. Juni 1994).

Aus diesem Grunde findet der Oö. Verwaltungssenat daher, daß die verhängte Geldstrafe im gegenständlichen Fall um die Hälfte herabzusetzen ist, um so ein auch insgesamt gerecht erscheindendes Ergebnis zu erzielen.

4.4. In diesem Umfang war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 150 S vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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