Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106583/2/BR

Linz, 20.09.1999

VwSen-106583/2/BR Linz, am 20. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau M betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 22. Juni 1999, AZ. VerkR96-6671-1999, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 300 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie als Lenkerin eines Pkw an einer im Spruch bezeichneten Zeit und Örtlichkeit der A1 die durch Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten habe.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Hinblick auf das ausgesprochene Strafausmaß auf den Umfang der Geschwindigkeits-überschreitung, welche sie als straferschwerend wertete. Im Ergebnis vermeinte die Erstbehörde dazu, dass es keiner weiteren Ausführungen bedürfe, weil evident sei, dass die Unfallgefahr mit der höheren Fahrgeschwindigkeit progressiv steige. Es wurde von einem Monatseinkommen in der Höhe von 15.000 S ausgegangen.

2. In der dagegen bloß gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird von der Berufungswerberin die Geschwindigkeitsüberschreitung vollumfänglich zugestanden. Sie bezeichnet jedoch das Strafausmaß unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation - Bezug einer Notstandshilfe von täglich S 152,30 - als besondere Härte. Die unterbliebene Rechtfertigung zum erstinstanzlichen Beweisergebnis erklärt die Berufungswerberin krankheitsbedingt. Sie sei wegen dieser Krankheit am 1. Mai 1999 auch operiert worden.

Abschließend ersucht die Berufungswerberin unter Beischluss eines Nachweises über die Höhe der Notstandshilfe, der Unterhaltsleistung für ihr Kind im Ausmaß von 3.000 S monatlich und eine Kopie des Meldezettels, um Herabsetzung der Strafe.

3. Die Erstbehörde hat nach dem Einlangen der Berufung am 5. Juli 1999 diese dem Oö. Verwaltungssenat am 9. September 1999 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Vorliegens einer bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

4.1. Unbestritten steht fest, dass die Berufungswerberin am Freitag den 19. März 1999 um 16.05 Uhr einen Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich von 80 km/h mit 142 km/h befuhr und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritt. Nimmt man noch darauf Bedacht, dass bei diesem Wert einerseits bereits eine Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von sieben Km/h in Abzug gebracht wurde und darüber hinaus auch ein Tachometer in aller Regel um einige Stundenkilometer mehr anzeigt als tatsächlich gefahren wird, wird deutlich welches Ausmaß an Geschwindigkeitsüberschreitung die Berufungswerberin hier in Kauf zu nehmen bereit gewesen ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass an einem Freitagnachmittag auf der A1 erfahrungsgemäß ein reges Verkehrsaufkommen herrscht, was sich auf den objektiven Tatunwert dieses Verhaltens noch zusätzlich verstärkt auswirkt. Damit kann den erstbehördlichen Ausführungen über die Strafzumessung durchaus gefolgt werden. Im Lichte der Berufungsausführung kann der Berufungswerberin als Milderungsgrund aber zusätzlich noch die Schuldeinsichtigkeit und die Tatsachengeständigkeit zuerkannt werden.

5. In rechtlicher Hinsicht kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die richtige rechtliche Subsumtion des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 durch die Erstbehörde hingewiesen werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Es ist grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen auch dahingehend zu folgen, dass (in aller Regel) das Gefährdungspotential mit der höheren Fahrgeschwindigkeit steigt. Dies hat in Beziehung zum Verkehrsgeschehen als solchen gesetzt zu werden. Selbst wenn hier von einer konkreten Gefährdung durch das Fahrverhalten der Berufungswerberin nicht ausgegangen werden kann, ist doch auf das sich mit der weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit beträchtlich erhöhende abstrakte Gefährdungspotential hinzuweisen. Diese gründet konkret darin, dass unter der Annahme einer starken Bremsung (6,5 m/sek2 , 0,8 Sekunden Reaktions- und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) bei der von der Berufungswerberin gefahrenen Geschwindigkeit der Anhalteweg mit 169 m um 111 m verlängert gewesen wäre. Jene Stelle, an welcher das KFZ unter den genannten Voraussetzungen aus 80 km/h zum Stillstand gelangt [nach ~ 58 m] wird bei der von der Berufungswerberin gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 108,34 km/h durchfahren [Berechnung mittels Analyzer Pro, Version 3,98]). Es bedarf somit keiner weiteren Erörterung, dass in solchen Fehlverhalten in Verbindung mit unvorhersehbaren Verkehrsabläufen häufig eine Unfallskausalität mit schwerwiegenden Folgen resultiert.

6.2. Dem Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Der erstbehördlichen Strafzumessung könnte daher angesichts der ihr vorliegenden Beweislage nicht entgegengetreten werden. Eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Jedoch unter dem Gesichtspunkt der doch erheblich ungünstigeren Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin und ihrer nunmehr nachgereichten Verantwortung und der darin zum Ausdruck gelangten Schuldeinsichtigkeit kann hier mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 3.000 S das Auslangen gefunden werden.

Das Ausmaß der Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe war in ein an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientierendes Verhältnis zu setzen. Wegen der überwiegend in den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen - Taggeld von bloß 152 S - gründenden Reduzierung der Geldstrafe war demnach das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis weniger zu ermäßigen (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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