Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106585/2/Kon/Pr

Linz, 11.01.2000

VwSen-106585/2/Kon/Pr Linz, am 11. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. H. Sp., Rechtsanwalt in T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.7.1999, VerkR96-3538-1998-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der unter Faktum 1 angelasteten Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 100 S (entspricht  7,27 €) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

  1. Hinsichtlich der unter Faktum 2 angelasteten Verwaltungsübertretung wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 1. Fall und Z2 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. und III.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehende Schuld- und Strafaussprüche:

"Sie haben am 23.1.1998 um 11.05 Uhr im Gemeindegebiet von A., auf der A , von Strkm 174,000 bis Strkm 171,500, in Richtung W., den Kombi, Kz. 1) nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, weil Sie fortwährend den linken Fahrstreifen benützten, obwohl der mittlere Fahrstreifen zur Gänze frei war und am rechten Fahrstreifen nur mittleres Verkehrsaufkommen herrschte und 2) als Lenker den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug auf der Fahrt nicht mitgeführt und nach der Anhaltung bei Strkm 168,500 einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 7 Abs.1 u. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
  2. § 102 Abs. 5 lit. b u. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 500,-- 24 Std. 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2) 200,-- 12 Std. 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

70,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 770,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Was die zu Faktum 1 erfolgte Bestrafung betrifft (Übertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960), so stützt die belangte Behörde ihrer Begründung nach den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Angaben in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 26.2.1998, GZ P-503/98/Aig, sowie die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger, BezInsp. H. und RevInsp. A. vom 26.11.1998. So wäre zum Tatzeitpunkt das Verkehrsaufkommen im inkriminierten Streckenbereich gering gewesen, auf dem äußersten linken Fahrstreifen hätte sich nur der Beschuldigte und der hinter ihm fahrende Funkwagen der Gendarmerie befunden. Die Angabe des Beschuldigten, auf diesem äußersten linken Fahrstreifen hätte sich auch eine Kolonne mit max. Geschwindigkeit von 100 km/h bewegt, entspreche nicht den Tatsachen. Auf dem rechten Fahrstreifen wäre aufgelockerter Verkehr, auf dem mittleren und auf dem linken Fahrstreifen kein Verkehr gewesen. Aus diesem Grunde hätte der Beschuldigte auch den mittleren Fahrstreifen befahren müssen. Die angeblich auch auf dem mittleren Fahrstreifen befindliche Kolonne sei als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. Zwischen dem Funkfahrzeug der Gendarmerie und dem des Beschuldigten hätte sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Es hätte auch ständig ausreichender Sichtkontakt zum Beschuldigtenfahrzeug bestanden. In beweiswürdigender Hinsicht hält die belangte Behörde fest, dass die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten reine Schutzbehauptungen seien, zumal dieser keinerlei konkrete Beweise für deren Richtigkeit hätte anbieten können. Dagegen sah sich die Behörde in keiner Weise veranlasst, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der fachlich geschulten und zur Wahrheit verpflichtenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen sie anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen worden seien, auf sich nehmen würden. Der Beschuldigte könne sich hingegen in jeder Richtung verantworten und unterliege einer Wahrheitspflicht nicht.

Der Beschuldigte hat hinsichtlich beider ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen dieses Straferkenntnis jeweils die volle Berufung erhoben und zu deren Begründung in Bezug auf Faktum 1 vorgebracht, wie folgt:

"Die Behörde erster Instanz legt dem Beschuldigten zur Last, er sei nicht soweit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre.

Dieser Vorhalt ist unrichtig und ist durch das durchgeführte Beweisverfahren widerlegt.

Nach § 7 Abs. 1 StVO hat der Lenker, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Ein absolutes Gebot zum Fahren auf dem rechten Fahrbahnrand besteht jedoch nicht.

Bereits bei seiner ersten Stellungnahme hat der Beschuldigte dagegen eingewendet, daß er in einer Kolonne als letzter auf dem linken Fahrstreifen unterwegs war und sich am mittleren Fahrstreifen ebenfalls eine Kolonne fortbewegt hat. Aufgrund des regen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit auf den mittleren oder rechten Fahrstreifen zu wechseln, ohne dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern.

Die Behörde erster Instanz führt zu Unrecht die Aussage des BI H. vom 5.11.1998 ins Treffen. Der Zeuge führt selbst aus, daß auf dem rechten Fahrstreifen aufgelockerter Verkehr war. Der weitere Zeuge RevI A. gab am 26.11.1998 zu Protokoll, dem Angezeigten wäre ein Wechseln auf den mittleren bzw auf den rechten Fahrstreifen möglich gewesen. Aus diesen Zeugenaussagen geht keineswegs zweifelsfrei hervor, daß ein Wechseln vom linken auf den mittleren und rechten Fahrstreifen ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre. Es kann daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit gesagt werden, daß der Beschuldigte das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten hat.

Hiezu darf auf die richtungsweisende Entscheidung des VwGH vom 14.1.1971, 1075/69, ZVR 1971/192 verwiesen werden, wonach der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden darf, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht eindeutig fest, daß sich auf dem ersten Fahrstreifen Fahrzeuge befunden haben. Ausgehend von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen war es daher dem Beschuldigten gestattet den dritten Fahrstreifen zu benützen, zumal andernfalls eine Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies umsomehr, als sich auf der für den Fahrstreifen, der für dem Richtungswechsel auf die A bestimmt ist, bereits eine Kolonne gebildet hat und aus dieser Fahrzeuge auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt haben.

Die oben zitierte Entscheidung wurde ferner vom VwGH in der Entscheidung vom 12.9.1980, 677/79, ZVR 1981/225, bestätigt, wonach das Befahren des zweiten Streifens einer Autobahn zulässig ist, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen befahren wird. Daß sich auf dem ersten Fahrstreifen Fahrzeuge befunden haben steht zweifelsfrei fest."

zu Faktum 2:

"Schließlich wird der Schuldspruch, der Beschuldigte habe den Zulassungsschein auf der Fahrt nicht mitgeführt bekämpft.

Nach § 5 Abs 1 VStG normiert zwar eine Schuldvermutung, doch entbindet diese Bestimmung die Behörde nicht, den Schuldgehalt und damit die subjektive Tatseite zu erheben, dies umsomehr, als der Beschuldigte glaubhaft vorgebracht hat, daß er sich vor Fahrtantritt vergewisserte, ob er den Zulassungsschein auch tatsächlich mitführte. Nur auf eine Verkettung widriger Umstände, die eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht darstellen, ist es zurückzuführen, daß der Beschuldigte den Zulassungsschein des zweiten Fahrzeuges in der Familie mitgeführt hat, nicht jedoch denjenigen des Peugeots.

Nach seiner Anhaltung durch den Meldungsleger hat der Beschuldigte über Aufforderung sowohl den Führerschein als auch den Zulassungsschein ausgehändigt. Der Meldungsleger wies den Beschuldigten darauf hin, daß der Zulassungsschein nicht der richtige sei. Der Beschuldigte war über diesen Vorhalt überrascht, da er noch vor Fahrtantritt seine Frau Mag. S. S. ersucht hat, ihm den Zulassungsschein für den PKW mitzugeben. Die Gattin Frau Mag. S. S. des Beschuldigten hat zwei PKWs, nämlich den verfahrensgegenständlichen und einen weiteren PKW mit dem behördlichen Kennzeichen. Frau Mag. S. hat auch tatsächlich dem Beschuldigten einen Zulassungsschein mitgegeben, allerdings wie sich eben herausgestellt hatte, den Zulassungsschein für den anderen PKW. Dabei handelt es sich um ein erstmaliges Versehen, daß jedoch einen Schuldspruch im Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtfertigt. Ein solches einmaliges Versehen, wie hier geschildert, kann auch einen mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen einmal passieren, sodaß dem Beschuldigten ein fahrlässiges Verhalten nicht zur Last gelegt werden kann. Dazu kommt noch, daß der Beschuldigte wie in seiner Stellungnahme bereits vorgebracht auch den Zulassungsschein des PKWs mit sich führte, diesen jedoch aufgrund der Aufregung durch die Anhaltung nicht gefunden hatte - der richtige Zulassungsschein befand sich tatsächlich in der Fahrzeugmappe des Fahrzeuges. Anzumerken ist, daß der Meldungsleger dem Beschuldigten bei der Anhaltung mitteilte, daß - wenn es mangels Geständnisses nicht zu einer Organstrafverfügung an Ort und Stelle kommt - eben bei der Anzeige dann noch das Fahren auf dem linken Fahrstreifen und das Nichtmitführen des Zulassungsscheines "noch dazu käme".

Zu Recht hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz das eingeleitete Verfahren hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung eingestellt, die glaubwürdige Verantwortung des Beschuldigten, die Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten zu haben, hat sich durch das erstinstanzliche Verfahren herausgestellt. Da von vornherein die nunmehr im Spruch enthaltenen des bekämpften Bescheides Übertretungen ohnedies gleichsam als "Drüberstreuer" gedacht waren, wird daher das Straferkenntnis zu beheben sein.

Unter diesem Berufungsgrund wird auch ausdrücklich die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, da die Behörde die Gattin des Beschuldigten, Frau Mag. S., hätte einvernehmen müssen. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der ersten Stellungnahme auf Seite 6 und 7 darf verwiesen werden. Bemerkenswerterweise wurde der Meldungsleger BI H. zu diesem Punktum überhaupt nicht einvernommen, dies aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren geboten gewesen wäre. Auch die Unterlassung, den Meldungsleger dahingehend zu befragen, insbesondere zur Verantwortung des Beschuldigten an Ort und Stelle, wird eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt, weshalb aus diesem Grund der Bescheid zu beheben ist."

Verfahrensrechtlich ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschuldigte in seiner Berufung die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat.

zu I. und II.:

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Faktum 1:

Die objektive Tatseite der dem Beschuldigten unter Faktum 1 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz vermag in der Durchführung des von der belangten Behörde vorgenommenen Beweisverfahrens und der Würdigung dessen Ergebnisse keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. So ist festzuhalten, dass die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind und mit der Tatdarstellung lt. Anzeige des LGK übereinstimmen. Die belangte Behörde handelte jedenfalls im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht willkürlich, wenn sie daher den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger, mit der von ihr vorgenommenen Argumentation mehr Glauben schenkt als dem Beschuldigten, der seine Aussagen so gestalten kann, wie sie seiner Verteidigung am dienlichsten sind. Hiezu kommt, dass den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Straßenpolizei zugebilligt werden kann, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen, wie sie dem gegenständlichen Tatvorwurf zu Grunde liegen, richtig zu erkennen und wiederzugeben (siehe auch VwGH 28.9.1988, 88/02/0007).

In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges nur im Ortsgebiet auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen darf (§ 7 Abs.3a StVO 1960). Im inkriminierten Streckenabschnitt der A 1 war es sohin dem Beschuldigten nicht gestattet, den Fahrstreifen frei zu wählen. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten. Da weiters dem Beschuldigten mit seinem Berufungsvorbringen nicht die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, gelungen ist, liegt auch deren subjektive Tatseite vor.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Beachtung der in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen hat.

Dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG Bedacht genommen hätte, konnte anhand der Aktenlage nicht festgestellt werden, sodass ihr der Vorwurf, bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt zu haben, nicht erhoben werden kann.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, welche der Berufungswerber verletzt hat, keiner besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte und er ohne Schwierigkeiten die Hintanhaltung des Tatbestandes hätte bewirken können, kann sein Verschulden nicht in dem Maß für geringfügig gewertet werden, wie es für ein Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG erforderlich wäre. Dem relativ geringen Unrechtsgehalt der Tat in dem Sinne, dass die Folgen der Übertretung offensichtlich unbedeutend geblieben sind, trägt das geringe Strafausmaß - die Höchststrafe beträgt 10.000 S - Rechnung. Auch aus Gründen der General- und Spezialprävention wären unbeschadet der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerber eine Herabsetzung oder gar ein Absehen von der Strafe nicht zu vertreten.

In Bezug auf Faktum 1 war daher der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen und wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

Faktum 2:

Gemäß § 102 Abs.5 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug auszuhändigen.

In Anbetracht der in der zitierten Gesetzesstelle normierten Verpflichtungen des Lenkers ist vorwegnehmend festzuhalten, dass der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe den Zulassungsschein auf Verlangen der Meldungsleger nicht ausgehändigt, der Aktenlage nach, insbesondere in der Anzeige des LGK für Oberösterreich vom 26.2.1998, GZ P-503/98/Aig, keine Deckung findet. In der Anzeige ist lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte keinen Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug bei der bei Strkm 168,500 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorweisen konnte. Nach dem Wortlaut der Anzeige habe der Beschuldigte dabei angegeben, den Zulassungsschein zu Hause vergessen zu haben. Aus der Anzeige des LGK geht jedenfalls nicht hervor, dass vom Beschuldigten verlangt worden wäre, den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug den kontrollierenden Organen auszuhändigen.

Das Tatverhalten der Verweigerung, den Zulassungsschein auszuhändigen, ist daher als nicht gesetzt zu erachten:

Was das Nichtmitführen des Zulassungsscheines betrifft, so konnte die belangte Behörde der Anzeige des LGK nach zunächst zu Recht davon ausgehen, dass der Beschuldigte seine diesbezügliche Pflicht verletzt hat. Der Beschuldigte hat allerdings, da er bei seiner Verteidigung keinem Neuerungsverbot unterliegt, im ordentlichen Strafverfahren behauptet, den richtigen Zulassungsschein jedenfalls mitgeführt zu haben und hiefür einen Beweis, nämlich die diesbezügliche eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau Mag. S. S., wie deren Einvernahme, angeboten. Im Hinblick darauf, dass die von ihm vorgebrachten Gründe für das Nichtvorweisen des richtigen Zulassungsscheines als im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung gelegen zu erachten sind, sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat gehalten, in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund des zu Faktum 2 ergangenen Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte diesbezüglich von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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