Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106586/2/BI/FB

Linz, 11.10.1999

VwSen-106586/2/BI/FB Linz, am 11. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. E S, B, L, vom 18. August 1999 gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 1999, VerkR96-7878-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. Und 66 VStG, §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben zitierten Bescheid den Beschuldigten der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt, jedoch gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung erteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 15. Februar 1999 um 11.17 Uhr im Ortsgebiet von L, B, als Lenker des Kraftfahrzeuges das Fahrzeug verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt zu haben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der von ihm gewählte Parkplatz befinde sich in sehr großem Abstand zu einer Kreuzung und er habe auch keine Grundstückszufahrten behindert, die aber auch keine Kreuzungen darstellten. Er verweist auf den von ihm beigebrachten Katasterplan und wendet die (konkret zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 11. Oktober 1999.

Daraus ergibt sich zweifellos, dass die nördlich und parallel zur K Straße verlaufende B an ihrem westlichen Ende im rechten Winkel zur K Straße führt, wobei aber nicht von einer Kreuzung iSd § 2 Abs.1 Z17 StVO gesprochen werden kann, weil hier weder eine Straße eine andere überschneidet noch in sie einmündet; die B verläuft vielmehr in einer "L-Form". Im äußeren Eckbereich zweigt - baulich getrennt durch Pflastersteine und etwas versetzt vom Fahrbahnverlauf der B - eine Zufahrt zum Privat-Parkplatz der Oö. Landesregierung ab, es besteht ein allgemeines Fahrverbot sowie ein Hinweis, wonach die Einfahrt in die Tiefgarage nur mit gültiger Code-Karte möglich ist, weiters eine Feuerwehrzufahrt sowie rechts direkt im Eckbereich ein Zugang zum Eingang der dortigen Tennisanlage, in dem gerade ein PKW Platz findet. Ein Hinweis auf eine Fortsetzung der Böhmerwaldstraße in gerader Richtung findet sich nicht.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 26. Mai 1999, 99/03/0101, ua) setzt eine Kreuzung iS dieser Bestimmung das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen, welche für die Anwendung des § 24 Abs.1 lit.d StVO eine notwendige Voraussetzung darstellen.

Ein "abgerundeter Eckenverlauf" steht dem nicht entgegen (vgl Erk v 4. März 1994, 93/02/0280).

Da - schon von der baulichen Gestaltung der Böhmerwaldstraße her - zweifellos die im Spruch vorgeworfene Tat sohin keine Verwaltungsübertretung bildet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Straße verläuft in rechtem Winkel, ist daher keine Kreuzung iSd § 2 Abs.1 Z17 StVO, daher bestehen auch keine einander kreuzenden Fahrbahnränder -> § 24 Abs.1d StVO liegt nicht vor -> Einstellung.

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