Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106587/2/Kon/Pr

Linz, 11.01.2000

VwSen-106587/2/Kon/Pr Linz, am 11. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K. M. S. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.7.1999, VerkR96-6624-1999-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 100 S (entspricht  7,27 €), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kz., trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.3.1999, Zl. Cst 9073/LZ/99, der Behörde am 26.4.1999 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 7.1.1999, um 12.25 Uhr, in Linz, nächst dem Haus P., abgestellt hat, zumal der von Ihnen bekanntgegebene Werner Palnik in der Zeit von 12.12.1998 bis 26.1.1999 in Südamerika war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 u. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

500,-- 24 Std. 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,--Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmung der §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 im Wesentlichen begründend aus, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Zulassungsbesitzer der Behörde im Falle einer schriftlichen Aufforderung eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Aufgrund einer Anzeige der BPD Linz vom 7.1.1999 und der in der Folge an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, ergangenen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der BPD Linz vom 17.3.1999, werde dem Beschuldigten die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Der Beschuldigte habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 23.7.1999 die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten. In diesem Zusammenhang werde er auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 14.10.1971, 334/71, hingewiesen, wonach die Auskunftspflicht auch dann verletzt werde, wenn der Zulassungsbesitzer Irrtümer bei der Auskunftserteilung nicht ehestens und eindeutig berichtige.

Dass der Beschuldigte im konkreten Fall die ihm angelastete Tat begangen habe, erscheine aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei als erwiesen.

In Bezug auf das Strafausmaß führt die belangte Behörde an, dass die für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt angenommen worden seien: monatl. Einkommen ca. 20.000 S netto, vermögenslos und keine Sorgepflichten.

Straferschwerend sei zu werten gewesen, dass der Beschuldigte wiederholt wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 rechtskräftig bestraft worden sei. Strafmilderungsgründe seien nicht in Erscheinung getreten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass sich lt. Rücksprache mit Herrn P. herausgestellt habe, dass dessen Sohn, A. P., das inkriminierte Fahrzeug in seiner Abwesenheit gelenkt habe bzw. auf jeden Fall A. P. als Auskunftsperson dienen könne.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.10.1970, 159/70, 23.12.1989, 87/18/0117 v.a.) wird die im § 103 Abs.2 leg.cit. normierte Auskunftspflicht auch durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft verletzt. Weiters verletzt ein Zulassungsbesitzer seine Auskunftspflicht, wenn er Irrtümer bei der Auskunftserteilung nicht ehestens und eindeutig berichtigt (VwGH 14.10.1971, 334/71).

Wie dem vorliegenden Verfahrensakt zu entnehmen, hat die BPD Linz mit Schreiben vom 17.3.1999 den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert.

Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte mit Schreiben vom 26.4.1999 nachgekommen, wobei er der anfragenden Behörde (BPD Linz) mitteilte, dass Herr W. P., das inkriminierte Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt bzw. an dem bekanntgegebenen Ort abgestellt habe. In weiterer Folge ging an den genannten J. W. P. eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen des Grunddeliktes (Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960). Der bestrafte J. W. P., der vom Beschuldigten als Lenker genannt wurde, hat daraufhin einen Einspruch, datiert mit 8.6.1999, gegen die an ihn ergangene Strafverfügung erhoben und diesen damit begründet, dass er in der Zeit der Verwaltungsübertretung (12.12.1998 bis 26.1.1999) in Südamerika gewesen wäre. Der Beschuldigte hat die Richtigkeit dieses Einspruches bzw. die Behauptung Herrn P., dass dieser in Südamerika gewesen wäre, nicht bestritten. Vielmehr hat der Beschuldigte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.7.1999 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eingestanden, Herrn W. P. irrtümlich als Lenker angegeben zu haben.

Aufgrund der Angaben des Beschuldigten in seinem Einspruch vom 23.7.1999 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde einerseits und der Angaben des Herrn W. P. in dessen Einspruch gegen die Strafverfügung wegen des Grunddeliktes andererseits, ist die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, begangen durch die Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft, als erwiesen anzusehen. Hiezu kommt, dass der Beschuldigte seine unrichtige Lenkerauskunftserteilung nicht ehestens und eindeutig berichtigt hat. Die von ihm am 26.4.1999 unrichtig erteilte Lenkerauskunft wurde nämlich keineswegs umgehend sondern erst im Zuge seines Einspruches vom 23.7.1999 berichtigt, indem Herr P. als Auskunftsperson angegeben wurde.

Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar, für dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach dieser Gesetzesstelle wäre es daher dem Beschuldigten oblegen gewesen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist ihm mit seinen Ausführungen in der Berufung nicht gelungen, vielmehr hätte er bei entsprechender und zumutbarer Sorgfalt nicht Herrn W. P. im Rahmen der Lenkerauskunft als Lenker angeben dürfen. Auch die Berichtigung einer Lenkerauskunft wurde nicht umgehend vorgenommen, sondern erfolgte erst im Zuge seines Einspruches vom 23.7.1999. Es ist daher auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt, sodass der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen ist.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ungeachtet, dass der Beschuldigte das Strafausmaß im Besonderen nicht bekämpft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des oben angeführten § 19 VStG vorzunehmen hat.

Nimmt die Behörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG ausreichend Bedacht, erfolgt die Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes und handelt sie nicht rechtswidrig.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war bei der Strafbemessung keine fehlerhafte Ermessensausübung festzustellen. So entspricht die verhängte Strafe durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, weil deren Vermeidung kein besonderes Maß an Aufmerksamkeit erfordert hätte bzw. der Hintanhaltung des Straftatbestandes keine nennenswerten Hindernisse entgegen standen. Das Verschulden ist daher keinesfalls geringfügig. Auch der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, weil die Verweigerung der Lenkerauskunft die Ahndung des Grunddeliktes und sohin der Gesetzesvollzug der Behörde erschwert wird. Zu Recht wurden die Strafvormerkungen des Beschuldigten, welche sich im Übrigen auf Übertretungen nach dem KFG und der StVO beziehen, als straferschwerend gewertet.

Eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Strafe oder gar ein Absehen von dieser wäre insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht zu vertreten.

Der vorliegenden Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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