Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106588/21/BI/FB

Linz, 23.11.1999

VwSen-106588/21/BI/FB Linz, am 23. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H S, S, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, vom 26. August 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. August 1999, VerkR96-764-1999-Ja, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 4. November 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 3.600 S (261,62 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idFd 20. StVO-Novelle, BGBl.Nr.92/1998

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S (18 Tage EFS) verhängt, weil er am 14. März 1999 zwischen 23.25 Uhr und 23.55 Uhr den LKW, Kz. , auf der B P Straße von km 54,8, Gemeinde L, bis F und dort auf der S bis zum Haus S Nr.9 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,90 mg/l betragen hat.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. November 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtfreundlichen Vertreters RA Dr. L, des Behördenvertreters Herrn G sowie der Zeugen GI P, BI H, RI K, RI B, L S, J P und A S durchgeführt.

3. Der Berufungswerber (Bw) macht im Wesentlichen geltend, er sei am 14. März 1999 gegen 20.00 oder 21.00 Uhr in seinem LKW zur Grenze nach W gefahren und der Lenker B M habe beim Abstellen vergessen, ihn abzusperren. Sie seien dann zu dritt zu Fuß nach Tschechien eingereist und hätten dort ein Lokal aufgesucht, um Alkohol zu konsumieren. Er habe dann auf Grund von Meinungsverschiedenheiten bzw Handgreiflichkeiten, bei denen er an der Hand verletzt worden sei, das Lokal verlassen und sei gegen 23.00 Uhr zu Fuß zurück über die Grenze und zu seinem Fahrzeug gegangen. Dort habe er seine Freunde A S und J P angetroffen, die auf Grund eines Anrufs seiner Gattin bei P mit dem PKW des S zur Grenze gefahren seien. Er sei im PKW S, den P gelenkt habe, nach Freistadt gefahren, während S seinen LKW gelenkt habe. Dass P bei der Befragung durch die Gendarmen abgestritten habe, ihn nach Hause gebracht zu haben, sei dadurch zu erklären, dass P Angst vor so vielen Gendarmeriebeamten bekommen habe, weil er, der Bw, noch dazu eine blutende Verletzung an der Hand gehabt habe. P habe daher nicht ausschließen können, dass er gröbere Schwierigkeiten habe, und nicht mit hineingezogen werden wollen. Auch sei in der Aussage P, er habe beim Haus S 9 zwar die Zeugin S gesehen, diese aber ihn nicht, kein Widerspruch zu sehen, weil seine Gattin nur ihn in seinem alkoholbeeinträchtigten Zustand wahrgenommen und nicht auf die Umgebung geachtet habe.

Im Rechtsmittel wird vor allem die Beweiswürdigung der Erstinstanz angefochten und die zeugenschaftliche Einvernahme der beteiligten Personen und im Übrigen die Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Personen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Strafbarkeit gemäß § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw von Beruf Kraftfahrer bei einer Baufirma ist, und weiters bei Kirtagen und Jahrmärkten Kleidung verkauft. Am 14. März 1999, einem Sonntag, war er mit seinem weißen Ford Transit zusammen mit seinen "Bekannten" B M und A B unterwegs. In den Abendstunden wurde der Ford Transit etwa 150 bis 300 m vor dem Grenzübergang W unversperrt abgestellt und der Bw suchte zu Fuß mit den beiden eine Gaststätte in Tschechien auf. Dort konsumierte er größere Mengen Alkohol. Später kam es zwischen ihm und seinen Bekannten zu einem Streit und zu Handgreiflichkeiten, bei denen er laut eigenen Angaben eine blutende Verletzung an der Hand und ein blaues Auge davontrug, sodass er sich schließlich entschloss, allein zu seinem LKW über die Grenze zurückzukehren.

Der weiße Ford Transit, der längere Zeit neben der B in der Wiesenzufahrt zum Bauernhaus H abgestellt war, fiel gegen 21.50 Uhr den Zeugen RI B und RI K auf, die im Rahmen des Patrouillendienstes unterwegs waren. Sie fanden ihn unversperrt und es befanden sich größere Mengen von Kleidungsstücken darin. Anhand des Kennzeichens wurde der Zulassungsbesitzer eruiert und über die Bezirksleitstelle vom GP F telefonisch Kontakt mit der Zeugin L S aufgenommen. Diese bestätigte, dass sie ihren Gatten seit 16.00 Uhr zurückerwarte.

Die Beamten bekamen um etwa 23.00 Uhr über Funk von der Grenzübertrittsstelle W die Nachricht, der Bw sei soeben allein zu Fuß nach Österreich eingereist und offensichtlich so erheblich alkoholisiert, dass der Grenzbeamte, der über den Ford Transit informiert gewesen sei, ihn darauf aufmerksam gemacht habe, er möge diesen nicht mehr selbst lenken.

Die beiden Gendarmeriebeamten fuhren sofort zum Abstellort des LKW, trafen ihn aber nicht mehr an und fuhren weiter zur Zulassungsadresse in F, S 9. Beide Zeugen bestätigten bei der mündlichen Verhandlung, es sei ihnen um diese Zeit kein Fahrzeug entgegengekommen; das Haus des Bw liege am Ende einer Sackgasse in einer Wohnsiedlung. Sie hätten dort den LKW, der noch warm gewesen sei, um etwa 23.30 Uhr in der Garagenzufahrt abgestellt vorgefunden und, weil der Gedanke naheliegend gewesen sei, dass der Bw selbst gefahren sei, sei auch die Sektorstreife F zuständigkeitshalber verständigt worden. Auf ihr Läuten habe ihnen die Zeugin S geöffnet und sie hereingebeten, weil ihr Gatte gerade auf der Toilette sei. Sie habe bestätigt, er sei soeben allein heimgekommen. Sie hätten etwa 10 Minuten auf den Bw gewartet. Bei dessen Erscheinen hätten sie an ihm Symptome einer erheblichen Alkoholisierung, insbesondere deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft, wahrgenommen und die Papiere verlangt. Der Bw habe erklärt, nicht er sei gefahren, sondern J P aus R.

Nach dem Eintreffen der Zeugen GI P und BI H gegen 24.00 Uhr übernahmen diese die Amtshandlung und der Bw erklärte sich bereit, zur Adresse des von ihm genannten Lenkers mitzufahren. Die vier Gendarmeriebeamten fuhren zur Adresse P, wo ihnen geöffnet und der Zeuge P, der schon im Nachthemd war, herausgeläutet wurde, während der Bw im Gendarmeriefahrzeug verblieb. Auf die konkrete Frage, ob er den Bw kurz zuvor heimgebracht habe, antwortete dieser, er habe den Bw nicht heimgebracht, sondern vielmehr seit 20.00 Uhr seine Wohnung nicht mehr verlassen. Auf Grund dieser Aussage wurde der Bw von GI P zur Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt aufgefordert.

Der Alkotest erfolgte beim Gendarmerieposten F. Auf dem Weg von R dorthin saß der Bw bei GI P und BI H im Gendarmeriefahrzeug, wobei beide Zeugen angaben, er habe auf der Fahrt zugestanden, doch selbst seinen LKW von W nach F gelenkt zu haben. Insbesondere BI H, der nicht die Anzeige verfasste und sich nur mehr an Einzelheiten der Amtshandlung erinnern konnte, gab dezidiert an, der Bw habe ihnen zu verstehen gegeben, er habe keine andere Alternative gehabt, als selbst zu fahren, weil er nicht "neben dem LKW warten hätte können, bis er nicht mehr alkoholisiert gewesen wäre".

Der Alkotest wurde mit dem Alkomat W278 beim GP F von GI P, der für solche Amtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, durchgeführt, wobei um 00.33 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,90 mg/l und um 00.35 Uhr ein solcher von 0,95 mg/l erzielt wurde. Nach Durchführung des Tests bestritt der Bw angesichts des Ergebnisses sofort wieder, selbst gefahren zu sein und behauptete wieder, P sei gefahren. Er wurde von den Beamten heimgebracht und der Zeugin S die Papiere ausgefolgt.

GI P ergänzte seine Aussage dahingehend, der Bw sei am Donnerstag nach dem Vorfall mit den Zeugen P und S - den er im zur Verhandlung erschienenen Zeugen wiedererkannte - beim GP F erschienen und habe ihm gegenüber klargestellt, dass nicht der Zeuge P, sondern eine dritte namentlich genannte Person den LKW gelenkt habe. Er habe ihn aber an die BH Freistadt verwiesen, an welche er die Anzeige bereits weitergeleitet gehabt habe.

Anders stellten die auf Antrag des Bw vernommenen Entlastungszeugen, denen aber - wie noch in der Beweiswürdigung dargelegt wird - nicht zu folgen war, den Sachverhalt dar:

Der Zeuge P gab bei seiner Befragung an, er habe an diesem Tag bereits seit Nachmittag Besuch vom Zeugen S gehabt, als um 22.30 Uhr die Zeugin S bei ihm angerufen und ihn ersucht habe, ihren Gatten beim Grenzübergang W abzuholen, weil dieser alkoholisiert sei. Er habe sogleich den PKW des Zeugen S mit diesem als Beifahrer zur Grenze gelenkt, wo er auch gleich nach etwa 5 Minuten den Bw, der zu Fuß zu seinem in einer Wiesenzufahrt abgestellten Ford Transit gegangen sei, angetroffen und überredet habe, ihm den Fahrzeugschlüssel zu übergeben. Der Zeuge S habe den LKW dann zur Adresse des Bw in F gelenkt, während dieser mit ihm mitgefahren sei. In der S habe der Zeuge S den LKW vor dem Haus Nr. 9 am Straßenrand abgestellt und der Bw sei ausgestiegen, worauf er sofort nach R zurückgefahren sei. Es sei richtig, dass er die Zeugin S gesehen habe; er wisse aber nicht mehr, ob bei der Tür oder beim Fenster, und könne auch nicht mehr sagen, wer die Tür geöffnet habe. Etwas anderes habe er auch bei seiner Einvernahme vor der Erstinstanz nicht gesagt.

Er sei mit dem Zeugen S zurückgefahren und dieser sei noch etwa eine Viertel- bis halbe Stunde geblieben. Als die Gendarmerie gekommen sei, sei S schon heimgefahren und er selbst schon im Nachtgewand gewesen. Es seien vier Gendarmeriebeamte gewesen und der Bw sei im Auto gesessen. Er habe deshalb abgestritten, den Bw heimgebracht zu haben, weil er beim Kontakt mit den vier Gendarmeriebeamten befürchtet habe, der Bw könnte in etwas verwickelt sein, mit dem er nichts zu tun haben wollte. Immerhin habe dieser ein blaues Auge und eine blutende Verletzung an der Hand gehabt.

Er sei auch einige Tage später mit dem Bw und dem Zeugen S beim Gendarmerieposten F gewesen, um dort zu deponieren, dass er den Bw heimgefahren und der Zeuge S den LKW nach F gelenkt habe. Der Gendarm habe ihn gefragt, warum er das nicht gleich gesagt habe.

Der Zeuge S, nach eigener Aussage ein Freund P, bestätigte sinngemäß die Angaben des Zeugen P über den Telefonanruf der Zeugin S, wobei auffiel, dass er zwar nicht sagen konnte, wann genau er am Nachmittag beim Zeugen eingetroffen war, jedoch den Zeitpunkt des Telefongesprächs zwischen P und der Zeugin S sofort konkret mit 22.30 Uhr angab. Er wiederholte inhaltlich die Schilderung des Zeugen P über den Abstellort des LKW, das Zusammentreffen mit dem Bw und die Fahrt nach F, gab aber an, den LKW in der neben dem Haus S 9 befindlichen Garagenzufahrt abgestellt zu haben. Er habe die Zeugin S nicht gesehen, aber auch nicht auf sie geachtet, weil er zu seinem PKW gegangen sei.

Da L S nach ausführlicher Belehrung - sogar auch durch den Rechtsvertreter des Bw - über ihr Recht, sich als Ehegattin des Bw der Zeugenaussage zu entschlagen, angab, sie wolle aussagen, erfolgte ihre zeugenschaftliche Einvernahme unter dem mehrmaligen ausdrücklichen Hinweis auf die mit Strafe gemäß § 289 StGB bedrohte Verletzung der Wahrheitspflicht.

Sie schilderte die Geschehnisse so, dass etwa gegen 22.00 Uhr des 14. März 1999 ein Beamter "vom Grenzübergang W" angerufen und nach ihrem Gatten gefragt habe. Sie habe ihm nicht erklären können, weshalb der Ford Transit dort unversperrt abgestellt sei, und ihm mitgeteilt, dass sie den Bw seit 16.00 Uhr zurückerwarte. Von Alkoholisierung sei da noch nicht die Rede gewesen. Etwa eine Viertelstunde später sei sie nochmals, vermutlich von einem Gendarm, angerufen worden, sie brauche sich keine Sorgen mehr machen, ihr Gatte sei bei der Grenze. Allerdings sei er so alkoholisiert, dass er nicht mehr fahren sollte. Da sie ihn mangels Führerschein nicht selbst abholen habe können, habe sie seinen Freund, den Zeugen P, angerufen und ihn gebeten, den Bw bei der Grenze abzuholen. Dieser habe zugesagt und etwa um Mitternacht sei der Bw heimgekommen. Er habe geläutet, sie habe an der Tür gefragt, ob er es sei, und ihm dann geöffnet, wobei sie aber nicht hinausgesehen habe, sondern gleich von der Tür weggegangen sei, zumal sie "wegen der Alkoholisierung auf ihn wütend" gewesen sei. Er sei dann auf die Toilette gegangen.

Etwa eine Viertelstunde später seien die Gendarmeriebeamten gekommen, denen sie auf ihr Befragen mitgeteilt habe, dass der Bw schon da sei. Das übrige Gespräch sei dann mit ihrem Gatten geführt worden. Sie sei ihrer Erinnerung nach nur gefragt worden, ob ihr Mann allein heimgekommen sei, und sie habe geantwortet, das wisse sie nicht, weil sie nicht geschaut habe. Sie habe vor der Erstinstanz deshalb ausgesagt, sie habe außer dem Bw niemanden gesehen, weil sie gar nicht hinausgeschaut habe.

Sie habe den Gendarmeriebeamten weder vom zweiten Anruf noch von ihrem Ersuchen an den Zeugen P, den Bw abzuholen, etwas gesagt. Später sei ihr Gatte mit ihnen nach R gefahren und beim Heimbringen hätten ihr die Beamten die Papiere gegeben und gesagt, sie sollten das mit der BH ausmachen.

Der Bw habe an der Hand irgendeine Verletzung gehabt. Zwischen dem ersten Telefonanruf und seinem Heimkommen seien schätzungsweise zwei Stunden vergangen; genau wisse sie das nicht, weil sie geschlafen habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen der Beweiswürdigung folgende Überlegungen angestellt:

In den Aussagen der Zeugen RI B und RI K über ihr Vorfinden des unversperrten Ford Transit, die Benachrichtigung der Grenzübertrittsstelle W und die Meldung über den Grenzübertritt des Bw - und das zu Fuß, allein und erheblich alkoholisiert - sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Wahrheitsgehalt zu finden. Die Zeugen, die von ihrem Aufgabenbereich her mit der Beobachtung aller Auffälligkeiten im Bereich des als "Schengen-Außengrenze" entsprechend überwachten Staatsgebietes betraut sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Geschehnisse inhaltlich übereinstimmend und im Übrigen nachvollziehbar und glaubwürdig aus ihrer Erinnerung dargelegt. Die umfassende Zusammenarbeit der an der Grenze tätigen Beamten hat schließlich auch dazu geführt, dass Erkundigungen über den Zulassungsbesitzer und dessen Verbleib eingeholt wurden, sodass auch der Benachrichtigung von dessen Grenzübertritt um 23.00 Uhr in zeitlicher Hinsicht seitens des Bw letztlich nichts entgegenzusetzen war.

Die Version der Geschehnisse, die der Bw dargelegt hat, lässt sowohl die Tatsache seines Alkoholkonsums in Tschechien als auch die Durchführung und das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung unangefochten. Weiters ist davon auszugehen, dass er nach einem angeblich mehr oder weniger intensiven Streit mit seinen Bekannten allein zu Fuß um 23.00 Uhr den Grenzübergang W passierte. Unangefochten blieb auch, dass gegen 22.00 Uhr des 14. März 1999 die Zeugin S von einem Gendarmeriebeamten telefonisch nach dem Bw gefragt wurde und diesem mitteilte, sie erwarte ihren Gatten seit 16.00 Uhr zurück und wisse nicht, wo er sei. Dieses Telefongespräch wurde von ihr selbst und den Zeugen RI B und RI K (denen der Inhalt über Funk mitgeteilt worden war) bestätigt.

Daraus folgt jedoch, dass vor dem Grenzübertritt des Bw um 23.00 Uhr weder der Zeugin noch den Beamten noch sonstigen Zeugen bekannt sein konnte, dass der Bw in der Zwischenzeit in Tschechien erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte. Es war also auch niemand in der Lage, der Zeugin telefonisch mitzuteilen, sie solle ihren Gatten beim Grenzübergang W abholen, weil er wegen der starken Alkoholisierung seinen dort abgestellten Ford Transit nicht mehr lenken dürfe. Die Zeugin änderte ihre vor der Erstinstanz getätigte Aussage in der Berufungsverhandlung auch insofern, als nunmehr nicht einer, sondern doch zwei Telefonanrufe erfolgt sein sollen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates hätte, selbst wenn tatsächlich ein zweites Telefongespräch mit Gendarmerie oder Grenzkontrollstelle geführt worden wäre, dies keinesfalls vor 23.00 Uhr erfolgen können. Deshalb wäre es zeitlich nicht möglich gewesen, den Bw von R aus so bald abzuholen, dass die Zeugen P und S schon auf ihn am Abstellort des Ford Transit warten konnten, als der Bw dort nach der Rückkehr aus Tschechien eintraf. So stellten es aber der Bw und diese Zeugen dar. Schon daraus folgt zwingend, dass die Aussage der Zeugin S, sie sei kurz nach dem Telefongespräch um etwa 22.15 Uhr noch einmal angerufen worden, sie möge ihren Gatten wegen dessen Alkoholisierung abholen, ebenso nicht richtig sein kann wie die Aussagen der Zeugen P und S, die Zeugin habe um 22.30 Uhr beim Zeugen P angerufen und diesen ersucht, den Bw abzuholen. Insbesondere die Zeitangabe "22.30 Uhr" kam von beiden Zeugen überraschend schnell, obwohl sie sonst nur Zeiträume nannten, weshalb der Eindruck besteht, dass sich die Zeugen abgesprochen haben.

Dafür, dass der Bw seinen LKW selbst nach F gelenkt hat, spricht zum einen, dass er unbestritten allein über die Grenze gekommen ist, und auch die Tatsache, dass die Zeugin S, die ja beim Erscheinen der Zeugen RI B und RI K im Haus S 9 erstmals mit der Frage, wie der Bw heimgekommen ist, konfrontiert war, diesen gegenüber bestätigt hat, dass ihr Gatte allein heimgekommen sei. Auch wenn sie ihre ersten Angaben den Beamten gegenüber in der mündlichen Verhandlung abgestritten und sich letztlich darauf zurückgezogen hat, sie habe ihrem Gatten auf sein Läuten nur kurz die Tür geöffnet, ohne hinauszusehen, und sei gleich von der Tür weggegangen, weil sie über seine Alkoholisierung wütend gewesen sei, so ist dies insofern unglaubwürdig, als die erkennende Kammer im Hinblick auf den objektivierten Grenzübertritt des Bw um etwa 23.00 Uhr davon ausgehen muss, dass das behauptete zweite Telefonat gegen 22.15 Uhr nicht stattgefunden hat und die Zeugin über die Alkoholisierung ihres Gatten zunächst nicht informiert war, sodass für eine derart motivierte "Wut" gar kein Anlass bestand.

Die Erstaussage des Zeugen P bei der Amtshandlung um etwa 0.15 Uhr des 15. März 1999, er habe den Bw nicht heimgebracht, sondern sei vielmehr seit 20.00 Uhr zu Hause gewesen, erscheint insbesondere auch deshalb glaubwürdig, weil die beim ersten Kontakt mit den Gendarmeriebeamten gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung über das Erscheinungsbild des Bw sind insofern unglaubwürdig, als dieser nach den übereinstimmenden Aussagen aller vier Beamten und auch nach seiner eigenen im Gendarmeriefahrzeug saß, weshalb er etwaige Verletzungen des Bw gar nicht sehen hätte können. Überdies hat trotz ausreichender Lichtverhältnisse in dessen Haus keiner der Beamten und auch nicht die Zeugin S ein blaues Auge wahrgenommen; eine unbedeutende Verletzung an der Hand wurde nur vom Meldungsleger GI P bestätigt, sonst ist eine solche keinem der Beamten aufgefallen. Der Bw hatte allerdings zu Hause die Möglichkeit, sich zu säubern, sodass die Beschreibung über sein äußeres Erscheinungsbild durch den Zeugen P jedenfalls als stark übertrieben anzusehen ist. Es besteht daher der Eindruck, dass der Zeuge P dadurch seine erste Aussage gegenüber den Gendarmen im Nachhinein in ein anderes Licht rücken wollte.

Dafür, dass der Bw den LKW selbst gelenkt hat, spricht aber vor allem, dass nach Darstellung von BI H, der weder die Amtshandlung geführt noch die Anzeige verfasst hat, der Bw bei der Fahrt von R nach F den Gendarmeriebeamten gegenüber das Lenken des LWK selbst zugegeben und dies damit begründet hat, er habe um diese Zeit keine andere Möglichkeit gehabt, nach Hause zu kommen. Gerade weil der Zeuge nicht Meldungsleger im gegenständlichen Fall war, sondern ausschließlich auf noch bestehende Erinnerungen angewiesen war, sind seine überzeugend dargelegten zeugenschaftlichen Aussagen für den unabhängigen Verwaltungssenat unbedenklich, auch wenn der Bw bei der mündlichen Verhandlung bestritten hat, solches je gesagt zu haben.

An der Richtigkeit des auf dem Messstreifen dokumentierten Atemalkohol-Messergebnisses, nämlich 0,90 mg/l um 0.33 Uhr des 15. März 1999, besteht objektiv kein Zweifel und wurde diesbezüglich auch nichts eingewendet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 92/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Nach den oben dargelegten Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, dass der Bw selbst seinen Ford Transit vom genannten Abstellort etwa 150 bis 300 m vor der Grenzübertrittsstelle W nach F bis zu seinem Haus S 9 gelenkt hat.

Hilfsweise wurde eingewendet, dass die im Tatvorwurf enthaltene Formulierung der Lenkzeit "zwischen 23.25 und 23.55 Uhr des 14. März 1999" von ihrer zeitlichen Konkretisierung her den Anforderungen des § 44a Z1 VStG nicht entspricht bzw zu ungenau ist.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Zeugen GI P und BI H kurz vor Mitternacht, wie auch aus der Anzeige hervorgeht, im Haus des Bw eingetroffen sind, während RI B aussagte, es sei schätzungsweise 23.30 Uhr gewesen, als RI K und er dort eingetroffen seien, die noch bestehende Restwärme des LKW feststellten und die Sektorstreife F verständigten, wobei sie im Haus noch etwa 10 Minuten auf den Bw gewartet hätten, bevor die Zeugen GI P und BI H gekommen seien. Die Fahrzeit von W nach F beträgt etwa 20 bis 25 Minuten. Wenn der Bw um 23.00 Uhr die Grenze passierte und zum LKW ging, ist nicht auszuschließen, dass er die Fahrt bereits um ca 23.10 Uhr begann und etwa um 23.30 Uhr beendete.

Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort der Verwaltungsübertretung führen nicht schlechthin zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG; sie haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung erwirkt wird (vgl ua VwGH v 26. Mai 1999, 99/03/0127).

Im Zusammenhang mit Übertretungen gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ist die exakte Angabe der jeweiligen Minute des Tatzeitpunktes nicht erforderlich (vgl Erk v 27. Mai 1999, 97/02/0087).

Im gegenständlichen Fall besteht durch den im Spruch genannten Zeitraum weder die Gefahr einer Doppelbestrafung, noch war der Bw dadurch in seiner Verteidigung eingeschränkt. Die Fahrt lag nach den unbedenklichen Ergebnissen des Beweisverfahrens jedenfalls auch in dem im Spruch umschriebenen Zeitraum. Es besteht daher kein Anlass für dessen Abänderung in zeitlicher Hinsicht.

Bei der vom Bw befahrenen B handelt es sich zweifellos um eine Straße mit öffentlichem Verkehr und auch die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ist durch die vom Meldungsleger GI P wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome, insbesondere des starken Alkoholgeruchs der Atemluft des Bw, sowie die Angaben über seinen Alkoholkonsum in Tschechien durchaus nachvollziehbar.

GI P ist zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß § 5 StVO besonders geschult und ermächtigt und auch der verwendete Alkomat beim GP F war ordnungsgemäß geeicht. Das Messergebnis wurde während des gesamten Verfahrens nie in Zweifel gezogen und besteht auch kein Anlass für Zweifel dahingehend.

Auf dieser Grundlage war das um 0.33 Uhr erzielte Messergebnis - immerhin 0,90 mg/l AAG - als das für den Bw günstigere dem Tatvorwurf zugrundezulegen. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet daher den dem Bw zur Last gelegten Tatvorwurf, auch im Hinblick auf das über 0,8 mg/l AAG liegende Messergebnis, für erfüllt. Der Bw hat somit sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idFd 20. StVO-Novelle von 16.000 S bis 80.000 S bzw von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ein - mit den Darlegungen des Bw nicht im Widerspruch stehendes - Monatseinkommen von ca 18.000 S, Vermögenslosigkeit sowie die Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder berücksichtigt, allerdings - zutreffend - eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1996 als straferschwerenden Umstand beim Fehlen von Milderungsgründen gewertet. Weiters wurde grobe Fahrlässigkeit angenommen und spezialpräventive Überlegungen ins Treffen geführt.

Diesen Ausführungen ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nichts entgegenzusetzen, insbesondere war auf dieser Grundlage eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt. Diese liegt überdies noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, sich bei der Erstinstanz um eine entsprechende Ratenvereinbarung zu bemühen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung

Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Bw -> Bestätigung auch hinsichtlich Strafhöhe, weil 1 Vormerkung und Strafdrohung § 99 Abs.1 lit.a StVO idFd 20. StVO-Novelle.

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