Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106592/2/Le/La

Linz, 21.10.1999

VwSen-106592/2/Le/La Linz, am 21. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Martin E, N Nr. 18, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.8.1999, VerkR96-387-1999 Do/HG, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 180 S (entspricht  13,08 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.8.1999 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung 1. des § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Stunden),

2. des § 97 Abs.4 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geldstrafe in Höhe von 400  S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) und

3. des § 102 Abs.4 erster Halbsatz iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden)

verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 28.12.1998 um ca. 11.15 Uhr einen näher bezeichneten PKW an einer näher bezeichneten Stelle in R im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt.

Er habe weiters die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes, wegzufahren, nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, und

er habe als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm und schädliche Luftverunreinigungen verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, weil er den Fahrzeugmotor am Stand unnötig laufen gelassen habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.9.1999, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In seiner Berufung wandte sich der Berufungswerber an die Bezirkshauptmann-schaft Rohrbach und ersuchte um Bekanntgabe eines Anhörungstermines ca 2 Wochen vorher, damit er diesen passend in seine Terminplanung einbeziehen könne. Auch ersuchte er, die Wartezeit nicht über Gebühr hinauszudehnen, da er bedingt durch den Aufbau seiner Firma sehr viel Zeit in diese zu investieren habe.

Er kündigte an, zum Anhörungstermin seine Gattin als Zeugin mitzubringen. Es gehe nicht an, dass Beamte Tatsachen ins absolute Gegenteil verdrehen und sich in keiner Weise darum kümmern, welche Situation sein Anhalten verursacht habe. Außerdem könne er so arrogante Exekutivbeamte wie diese Amtsperson in keiner Weise unbescholten lassen, da er sich durch sein Verhalten und seine verbale Ausdrucksweise stark bedroht gefühlt hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde stützte sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Rohrbach vom 4.2.1999 sowie auf die Zeugenaussage des Meldungslegers vom 9.3.1999 vor der Erstbehörde. Aus beiden Amtshandlungen gehen die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eindeutig hervor.

Der nunmehrige Berufungswerber hat es als Beschuldigter im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl er dazu mehrmals Gelegenheit hatte:

Gegen die Strafverfügung vom 18.2.1999 hat er unbegründet Einspruch erhoben und den beiden Ladungen zur Vorsprache bei der Erstbehörde ist er nicht nachgekommen. Zur ersten Ladung hatte er noch schriftlich mitgeteilt, zum festgesetzten Termin ortsabwesend zu sein und hatte im Übrigen (lediglich) den Gendarmeriebeamten beschimpft, ohne jedoch eine Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht zu geben.

Dem weiteren Ladungsbescheid vom 7.5.1999 ist der nunmehrige Berufungswerber trotz eigenhändiger Übernahme des Ladungsbescheides ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Der Beschuldigte hat somit im erstinstanzlichen Verfahren an der Wahrheitsfindung nicht mitgewirkt.

Auch in der vorliegenden Berufung hat es der Berufungswerber unterlassen, eine Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht zu geben. Er hat lediglich behauptet, dass es nicht angehe, dass Beamte Tatsachen ins absolute Gegenteil verdrehen und sich in keiner Weise darum kümmern würden, welche Situation sein Anhalten verursacht habe. Außerdem könne er so arrogante Exekutivbeamte wie diese Amtsperson in keiner Weise unbescholten lassen, da er sich durch sein Verhalten und seine verbale Ausdrucksweise stark bedroht gefühlt hätte.

Damit aber ist die Berufung inhaltlich unbegründet (obwohl in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Straferkenntnis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hingewiesen worden war); es fehlen Tatsachenbehauptungen des Berufungswerbers und entsprechende Beweisanbote dazu. Der Berufungswerber hat es unterlassen darzustellen, inwiefern der Beamte die Tatsachen ins absolute Gegenteil verdreht hätte; er hat es aber auch unterlassen zu bestreiten, dass er tatsächlich in der Halteverbotszone sein Fahrzeug mit laufendem Motor gehalten hat und der Weisung des Gendarmeriebeamten sofort wegzufahren, nicht Folge geleistet hätte.

Somit geht auch die Berufungsbehörde bei der Beurteilung der Verwaltungsstraf-angelegenheit von der Richtigkeit der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Gendarmeriebeamten aus, zumal diese mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in Einklang stehen.

Damit aber ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Auch die dem Berufungswerber mit dem gegenständlichen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen stellen derartige Ungehorsamsdelikte dar, weshalb es Sache des Berufungswerbers gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies hat er jedoch nicht einmal ansatzweise versucht.

Es ist somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 900 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 180 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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