Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106593/3/Fra/Km

Linz, 18.11.1999

VwSen-106593/3/Fra/Km Linz, am 18. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. August 1999, Zl. S-27.543/99 1, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Im Strafausspruch wird die Geldstrafe auf den Betrag von 8.000,00 Schilling, (entspricht  581,38 Euro), und die gemäß § 16 Abs.1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 800,00 Schilling, (entspricht 58,14 Euro), zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 16.000 S, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 6.8.1999 von 03.47 Uhr bis 03.50 Uhr in Linz, auf den Straßenzügen Taubenmarkt/ Graben/ Dametzstraße/ Pochestraße, bis unmittelbar vor der Kreuzung Fadingerstraße ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da eine Messung mittels Atemalkoholmessgerätes ein Messwert von 0,85 mg/l AAG ergeben hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c, zweiter Satz VStG). Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Bw den objektiven Tatbestand nicht bestreitet, seine Bedenken im Ergebnis nur Rechtsfragen tangieren und sich die Berufung zudem nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z.1 und Z.2 VStG). Seitens des Bw wurde die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 27. August 1999 geht hervor, dass der Bw ein volles Geständnis über die ihm zur Last gelegte Tat abgelegt hat. Auch wenn der Bw der Einleitung seines Berufungsschriftsatzes das gegenständliche Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalt und Umfang nach" anficht, bemerkt er im nächsten Absatz, es sei richtig, dass er am 6.8.1999 von 03.47 Uhr bis 03.50 Uhr auf den Straßenzügen Taubenmarkt/Graben/Dametzstraße/Pochestraße bis unmittelbar vor der Kreuzung Fadingerstraße ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Unrichtig sei jedoch, dass bei ihm ein Atemluftalkoholgehalt von 8,5 mg/l (richtig: 0,85 mg/l) vorgelegen ist. Damit kann er in der Schuldfrage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Grad der Alkoholbeeinträchtigung kein Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 ist (VwGH 27.2.1992, 92/02/0065). Auch die weitere Argumentation des Bw, wonach er unter Vorbringen einer Trinkversion zur Schlussfolgerung gelangt, dass lediglich von einem Blutalkoholgehalt von 1,4 %o auszugehen sei und daher die Sanktionsnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (gemeint offenbar: Abs.1a) anzuwenden sei, ist nicht zielführend. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 29.1.1992, 92/02/0067) ist als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. Gemäß § 5 Abs.8 Z2 StVO 1960 hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs.2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Bw behauptete jedoch nie, dass er eine Blutabnahme verlangt hat. Bei dieser Rechtslage ist auf die Trinkverantwortung des Bw und die davon abgeleiteten Berechnungen des Blutalkoholgehaltes nicht einzugehen. Mangels Entscheidungsrelevanz sind auch die vom Bw beantragten Beweise nicht aufzunehmen.

Aus den angeführten Gründen erwies sich daher die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen war.

I.4. Strafbemessung:

Der Bw bringt vor, dass er lediglich über ein Einkommen in der Höhe von ca. 7.600 S (Pensionsvorschuss) verfüge. Darüber hinaus sei angesichts seines Geständnisses bzw. Teilgeständnisses und dem Fehlen einschlägiger Vorstrafen davon auszugehen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überschreiten, sodass bei ihm eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG zur Anwendung zu kommen hätte.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Eine außerordentliche Strafminderung kann auch bei der Straffestsetzung durch den unabhängigen Verwaltungssenat erfolgen. Die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenates ist zur Auffassung gelangt, dass gegenständlich § 20 VStG zur Anwendung kommt. Der Beschuldigte hat ein Teilgeständnis abgelegt. Er weist keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen auf. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist aufgrund der Tatzeit (03.47 Uhr bis 03.50 Uhr) und des Umstandes, dass der Berufungswerber ein Fahrrad gelenkt hat, woraus ein geringeres Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer resultiert, als geringfügiger einzustufen als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges bzw. zu einem Zeitpunkt höheren Verkehrsaufkommens. Diesen Milderungsgründen steht lediglich der Erschwerungsgrund des beträchtlichen Alkoholisierungsgrades gegenüber. Das Strafausmaß war folglich entsprechend zu reduzieren.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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