Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106596/2/Ga/Fb

Linz, 27.09.1999

VwSen-106596/2/Ga/Fb Linz, am 27. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dr. B M, vertreten durch Rechtsanwalt W in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20. August 1999, VerkR96-12271-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber nicht der Begehung von vier Einzeltaten, sondern - unter Zugrundelegung der in den Fakten 1. und 3. einerseits sowie 2. und 4. andererseits beschriebenen Sachverhalte und der hiezu als verletzt angeführten Rechtsvorschriften - der Begehung jeweils einer Deliktseinheit schuldig zu sprechen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen teilweise stattgegeben: Zu 1. und 3. wird eine zusammengefaßte Geldstrafe verhängt und diese auf 4.000 S, zu 2. und 4. wird eine zusammengefaßte Geldstrafe verhängt und diese auf 1.000 S herabgesetzt; dem entsprechend hat der Beschuldigte als Kostenbeiträge 400 S und 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 20. August 1999 wurde der Berufungswerber zu 1. und 3. je einer Übertretung gemäß § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO und zu 2. und 4. je einer Übertretung gemäß § 7 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO für schuldig befunden. Über ihn wurden jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu 1. eine Geldstrafe von 2.500 S, zu 3. eine Geldstrafe von 2.200 S, zu 2. und zu 4. je eine Geldstrafe von 600 S, je kostenpflichtig, verhängt.

Im einzelnen wurde dem Berufungswerber als erwiesen vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe am 8. November 1997 einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw-Kombi 1. um 14.38 Uhr auf der P A im Gemeindegebiet R, Fahrtrichtung L, gelenkt und bei km 4,123 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten und 2. dabei entgegen dem Rechtsfahrgebot ausschließlich den linken Fahrstreifen benützt, sodann 3. um 14.41 Uhr auf der W A im Gemeindegebiet S, Fahrtrichtung L, gelenkt und bei km 190,560 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h überschritten und 4. dabei entgegen dem Rechtsfahrgebot ausschließlich den linken Fahrstreifen benützt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis zu allen Fakten erhobene, Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Herabsetzung der Strafen (zu 1. und 3.) begehrende Berufung, hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Die vom Berufungswerber zunächst geltend gemachte Verjährung liegt nicht vor. Die nach der Aktenlage erste Verfolgungshandlung, das ist die am 18. Dezember 1997 hinausgegebene, vom Berufungswerber beeinspruchte Strafverfügung vom 16. Dezember 1997 enthielt zu 1. bis 4. bezogen auf die Sachverhalte idente Tatvorwürfe. Damit wurde im Berufungsfall - tauglich iSd § 44a Z1 VStG und der hiezu einschlägigen Judikatur - die Verfolgungsverjährung endgültig unterbrochen; die Strafbarkeitsverjährung hingegen ist mangels Zeitablauf (hier gemäß § 31 Abs.3 VStG drei Jahre ab Aufhören des strafbaren Verhaltens) noch nicht eingetreten.

Betreffend die Fakten 1. und 3. gab der Berufungswerber angesichts der Beweislage zu, "schneller als die zulässigen 130 km/h gefahren zu sein". Das aber genügt nach der Gesetzeslage für die objektive Tatbestandsmäßigkeit (§ 20 Abs.2 StVO: "... darf der Lenker eines Fahrzeuges ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h ... fahren."). Das tatsächliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, deren beweiskräftige Feststellung vorliegend ernstlich weder bestritten wurde noch vom Oö. Verwaltungssenat in Zweifel zu ziehen war, ist nur Parameter für das Gewicht des Unrechtsgehaltes der Tat; diesen hat hier die belangte Behörde zutreffend als beträchtlich gewertet. Daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Zusammenhang mit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sinnverfälschend vom "Ortsgebiet" die Rede ist, bemängelt der Berufungswerber zu Recht. Dieser, wie aus der Aktenlage insgesamt deutlich wird, auf einem Versehen beruhende Begründungsfehler schlägt jedoch auf die Schuldsprüche nicht durch, sodaß auch daraus für die Berufung nichts zu gewinnen war.

Inhaltlich im Recht ist der Berufungswerber mit dem Einwand einer "Dauertat", gemeint nach österreichischem Rechtsverständnis eine Deliktseinheit, die sich bei einer Reihe von Einzelhandlungen hier aus der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität ergibt, wobei es wesentlich auf das Gesamtkonzept - somit auf den einheitlichen Tatvorsatz - des Täters ankommt (sogen. fortgesetztes Delikt). Nach den Umständen dieses Falles wurde die überhöhte Fahrgeschwindigkeit zwischen den beiden nur drei Minuten auseinanderliegenden Meßorten im Bereich des Übergangs der A in die A (Fahrtrichtung L) festgestellt. Diese verhältnismäßig kurze Strecke hat der Beschuldigte als Lenker des Pkw-Kombi in einem Zuge durchfahren. Objektive Umstände, die den Lenker veranlaßten oder hätten veranlassen können, die überhöhte Fahrgeschwindigkeit in einer den deliktischen Gesamtvorsatz unterbrechenden Weise zwischen den beiden Meßorten signifikant zurückzunehmen, sind von den Sicherheitsorganen weder angezeigt noch von der belangten Behörde festgestellt worden. Dies korrespondiert mit der Darstellung des Berufungswerbers, wonach er die von ihm "eingehaltene Geschwindigkeit" zwischen den Meßorten nicht wesentlich vermindert habe. Im Sinne des Berufungsvorbringens war daher von Deliktseinheit, dh von einem mit (zumindest bedingten) Gesamtvorsatz begangenen fortgesetzten Delikt auszugehen. Sohin war der Oö. Verwaltungssenat in der Rechtskognition gehalten, die Richtigstellung der Schuldsprüche zu verfügen, ohne daß damit eine tatseitige Änderung der Abspruchsgegenstände verbunden wäre.

Sinngemäß in gleicher Weise gilt dies auch für die angelasteten Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot (2. und 4.), zumal auch hier der Berufungswerber ausdrücklich zugibt, auf der ganzen zwischen den Meßorten gelegenen Fahrstrecke den linken Fahrstreifen absichtsvoll benützt zu haben. Sein Behauptungsvorbringen, wonach ihn der "schlechte Zustand der Fahrbahnoberdecke" dort zur Benützung des linken Fahrstreifens veranlaßt hätte, vermag weder an der objektiven Tatbestandsmäßigkeit etwas zu ändern noch ihn zu exkulpieren, hätte er doch - das Zutreffen des behaupteten schlechten Fahrbahnzustandes vorausgesetzt - eben mit entsprechend gedrosselter Fahrgeschwindigkeit dennoch generell den rechten Fahrstreifen benützen müssen.

Aus diesen Gründen waren daher die vorgeworfenen Einzeltaten 1. und 3. sowie 2. und 4. als jeweils eine Deliktseinheit zusammenzufassen und vorzuwerfen.

Ausgehend davon war jeweils nur eine Strafe zu 1. und 3. sowie zu 2. und 4. zu verhängen bzw war mit dieser Maßgabe die Änderung der Strafaussprüche zu verfügen. Hinsichtlich des Strafausmaßes waren dabei - ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 51 Abs.6 VStG) - die ursprünglich verhängten Einzelstrafen zusammenzuzählen. Dies zugrundelegend sah sich der Oö. Verwaltungssenat zur Herabsetzung der Geldstrafen veranlaßt, weil aufgrund der Aktenlage die (absolute) Unbescholtenheit des Berufungswerbers - und daher zu seinen Gunsten der besondere Milderungsgrund iSd § 34 Z2 VStG - angenommen werden mußte und die Begründungsausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessung nicht erkennen ließen, daß sie diesen Milderungsgrund bereits berücksichtigt hatte. Die Angaben des Berufungswerbers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hingegen vermochten - mit Rücksicht auf den Strafrahmen und den Unrechtsgehalt - zu einer weiteren Herabsetzung des im übrigen an den Kriterien des § 19 VStG noch erkennbar orientierten Strafausmaßes nichts beizutragen, vor allem weil der Berufungswerber von Sorgepflichten unbelastet ist.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkt auch eine entsprechende Herabsetzung der dem Beschuldigten auferlegten Kostenbeiträge. Kosten des Berufungsverfahrens waren hingegen nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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