Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106602/10/Sch/Rd

Linz, 08.11.1999

VwSen-106602/10/Sch/Rd Linz, am 8. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Richard H vom 13. September 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. August 1999, VerkR96-13528-1998/Ba/Rü, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3. November 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.500,00 Schilling (entspricht  327,03 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 450,00 Schilling (entspricht  32,70 Euro). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 31. August 1999, VerkR96-13528-1998/Ba/Rü, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 25. November 1998 um 14.45 Uhr bei der Lenkung des PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9, Richtungsfahrbahn Sattledt, bei Straßenkilometer 12,984 im Gemeindegebiet Schlierbach, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung mit der Begründung, er habe keinesfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung im vorgeworfenen Ausmaß begangen. Demgegenüber liegt die Anzeige eines Gendarmeriebeamten und die in der Folge anlässlich der oa Berufungsverhandlung getätigte Zeugenaussage desselben vor, wonach die vom Berufungswerber eingehaltene Fahrgeschwindigkeit mittels Lasergerätes festgestellt worden sei.

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass einem mit Lasermessungen betrauten Gendarmeriebeamten zugemutet werden muss, dass er in der Lage ist, zum einen das Gerät ordnungsgemäß zu bedienen und zum anderen ein Messergebnis einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen. Bei einer Lasermessung handelt es sich für die das Gerät bedienende Person um einen relativ einfachen Vorgang, der, wie auch Vertreter der Berufungsbehörde wiederholt Gelegenheit hatten sich zu überzeugen, keine besonderen Anforderungen an das Messorgan stellt. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass die grundsätzliche theoretische Möglichkeit einer Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit dem später angehaltenen wohl nur selten mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, entscheidend ist aber immer die Beurteilung des Einzelfalles. Die Schilderungen des Meldungslegers sowohl im Hinblick auf die generelle Vorgangsweise bei Lasermessungen als auch, soweit ihm erinnerlich, im gegenständlichen Fall lassen die Möglichkeit einer Verwechslung nicht hinreichend erweislich bzw nachvollziehbar erscheinen.

Ergänzend ist noch zu bemerken, dass der entsprechenden Gendarmerieanzeige Ablichtungen des Messprotokolls und des Eichscheines des verwendeten Gerätes beigelegt wurden, sodass auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes bzw der ordnungsgemäßen Bedienung desselben nicht angebracht sind.

Angesichts dieser Beweislage musste die Aussage der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugin in den Hintergrund treten. Zum einen konnte sie sich an eine konkrete Fahrgeschwindigkeit unmittelbar vor der Messung bzw Anhaltung nicht erinnern und zum anderen müssen Angaben eines Beifahrers zur Fahrgeschwindigkeit in der Regel schon deshalb relativiert werden, da es nicht lebensnah erscheint, dass dieser regelmäßig die eingehaltene Geschwindigkeit am Tacho des Fahrzeuges überwacht bzw überprüft.

Auch waren die Vermutungen des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar, wonach er gezielt einer Anhaltung und Kontrolle unterzogen worden wäre. Der Meldungsleger hat dies glaubwürdig in Abrede gestellt; abgesehen davon wird eine Lasermessung nicht dadurch unzuverlässiger, dass ein bereits avisiertes Fahrzeug gemessen wird.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere wenn sie ein hohes Ausmaß erreichen, stellen eine beträchtliche, häufig nicht nur mehr abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass sie immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Zum Grad des Verschuldens ist auszuführen, dass in der Regel bei derartig massiven Überschreitungen von Vorsatz ausgegangen werden muss, zumal nicht angenommen werden kann, dass solche Übertretungen einem Fahrzeuglenker noch fahrlässig unterlaufen können.

Andererseits kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn, also auf einer höherwertigen Verkehrsfläche, begangen wurde. Das Gefahrenpotenzial vermag daher grundsätzlich nicht jenes Ausmaß zu erreichen, wie etwa bei Überschreitungen im Ortsgebiet. Dem Berufungswerber war auch zugute zuhalten, dass die Sichtverhältnisse offensichtlich sehr gut waren, zumal ansonsten eine Lasermessung über eine Entfernung von mehr als 400 m nicht erfolgt wäre.

Die Erstbehörde hat den dem Berufungswerber nach der Aktenlage zugute kommenden sehr wesentlichen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in der Begründung des Straferkenntnisses mit keinem Wort erwähnt. Bei richtiger Würdigung desselben kann in spezialpräventiver Hinsicht angenommen werden, dass es nicht der Ausschöpfung der Hälfte des Strafrahmens bedarf, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen desselben wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten (monatliches Einkommen ca. 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

S c h ö n

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