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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106613/2/Gu/Pr

Linz, 04.10.1999

VwSen-106613/2/Gu/Pr Linz, am 4. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 23.8.1999, VerkR96-3026-1999, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das von der Bezirkshauptmannschaft Ried geführte Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 Z1 VStG, Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK.

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 13.4.1999 um 7.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A. Bundesstraße bei Km 4,2 im Gemeindegebiet von R. in Fahrtrichtung Auffahrt zur A in O. gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 7.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung reklamiert der Berufungswerber Doppelbestrafung und führt aus, dass er für das mit dem in Rede stehenden PKW am 13.4.1999 begangene Vergehen von der Bundespolizeidirektion Wels unter der Aktennummer III/S-4438/99 bestraft worden sei. Eine andere Anhaltung sei nicht erfolgt.

Aufgrund der Berufung wurde der vom Rechtsmittelwerber maßgebliche Aktenteil, nämlich das Straferkenntnis der BPD Wels vom 23.8.1999 zur Zahl III/S-4438-99 beigeschafft. Daraus ergibt sich, dass er von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von 7.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen belegt worden ist, weil er am 13.4.1999 um 8.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen, Marke Audi, in Oberösterreich, auf der L. Autobahn in Richtung L. auf einer Ausfahrt zum ÖBB Terminal Verladebahnhof, im Gemeindegebiet der Stadt W. bis Autobahn-Km 13,3 gelenkt hat, ohne hiefür eine gültige Lenkberechtigung für das Lenken des oa KFZ besessen zu haben.

Aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried ergibt sich, dass der Beschuldigte von Seiten des meldungslegenden Beamten bei seiner Fahrt im Gemeindegebiet von R. in Fahrtrichtung Auffahrt zur A in O. nur im Gegenverkehr gesichtet worden ist und nicht angehalten worden ist.

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers erscheint demnach völlig nachvollziehbar und plausibel, dass es sich um eine einzige Fahrt nach Wels gehandelt hat und er wegen dieser Fahrt ohnedies bereits und zwar rechtskräftig von der BPD Wels bereits bestraft worden ist. Die einheitliche Fahrt ist anhand des Ansichtigwerdens um 7.40 Uhr im Bezirk Ried i.I. und dem Zeitpunkt der Anhaltung um 8.40 Uhr gut nachvollziehbar und durch nichts zu widerlegen. Beim Lenken ohne Lenkberechtigung ohne Fahrtunterbrechung handelt es sich um eine einheitliche Tat. Aus diesem Grunde war klargestellt, dass, nachdem das Straferkenntnis der BPD Wels in Rechtskraft erwachsen ist, eine weitere Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. unzulässig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Durchgehende Fahrt ohne Lenkberechtigung über mehrere Bereiche ist einheitliche Tat. Nur eine Bestrafung zulässig.

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