Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106614/12/BI/FB

Linz, 09.12.1999

VwSen-106614/12/BI/FB Linz, am 9. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, O 170, vom 20. September 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27. August 1999, VerkR96-5237-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 1. Dezember 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (10 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Juni 1998 um 8.26 Uhr als Lenker des PKW in L, K 14, stadtauswärts fahrend bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. Dezember 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers (Bw), des Zeugen GI K sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. S durchgeführt und die Berufungsentscheidung im Anschluss daran mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, er habe sich selbst als Lenker bezeichnet, weil er zu 99 % mit diesem Fahrzeug fahre. Er könne sich aber nicht erinnern, ob er an diesem Tag zu dieser Zeit am angegebenen Ort gefahren sei, da er seine Baustellen abfahre und sich nur dringende Termine aufschreibe. Er habe für diesen Tag keine Aufzeichnungen und brauche solche nicht zu führen, weil er für seine Dienstreisen eine Pauschale bekomme.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches SV-Gutachten erstellt wurde.

Nach Darstellung des Meldungslegers befand sich dieser zum im Spruch genannten Zeitpunkt zu Fuß im Bereich des B gegenüber der Einfahrt zur B, wo sich auch die unbenannte vom Bahnhof kommende Verbindungsstraße mit der K kreuzt. Von diesem Standort aus sei es ihm möglich, die Hängeampel, die aus Richtung B ankommenden Fahrzeuge und die von diesen zu beachtende Haltelinie zu beobachten. Er gab nachvollziehbar an, er könne bei den Grünblinkphasen mitzählen und gegen Ende auf den ankommenden Verkehr blicken, sodass er wahrnehme, wo genau sich ein Fahrzeug beim Umschalten der VLSA von grünblinkend auf Gelblicht befinde. Konkret an den gegenständlichen Vorfall bzw das Fahrzeug des Bw konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern und verwies hiezu auf die Anzeige sowie die darin enthaltene Geschwindigkeitsschätzung auf 50 km/h. Er legte weiters dar, er erstatte nur Anzeige, wenn er den Eindruck habe, der Lenker hätte noch rechtzeitig und gefahrlos anhalten können, also nur dann wenn der Anhalteweg zur Haltelinie lang genug sei und kein Auffahrunfall drohe. An der äußersten Ecke des "H" (K 14) befinde sich ein mit gelbem Blinklicht gesicherter Schutzweg, der 30 m von der Haltelinie entfernt sei. Er führe auch Aufzeichnungen zu Marke, Type und Farbe des angezeigten PKW und mache Sicherheitsüberprüfungen in der Zulassungsdatei. Die Aufzeichnungen habe er bei der Anzeigeerstattung aber weggeworfen. Wo sich der Bw-PKW beim Umschalten der VLSA auf Rotlicht befunden habe, konnte er nicht sagen.

Der technische Sachverständige führte aus, die beiden Haltelinien auf der K lägen 25 m auseinander, sodass der Bw bei 50 km/h in den 3 sec Gelblicht eine Strecke von 42 m zurückgelegt hätte. Bei Beginn des Grünlichtes für den Verkehr von links hätte er sich bereits 84 m nach der Kreuzung befunden, sodass eine Gefährdung des Querverkehrs nicht zu erwarten gewesen wäre.

Der Lenker eines Fahrzeuges müsse sich jedoch vor dem Anhalten durch einen Blick in den Rückspiegel überzeugen, ob dies auch ohne einen Auffahrunfall zu provozieren möglich sei. Unter Berücksichtigung einer Erkennungszeit von 0,4 sec ergebe sich daraus eine Gesamtreaktionszeit einschließlich Bremsschwellzeit von 1,4 sec, dh der Bw hätte sein Fahrzeug mit einer Verzögerung von 8 m/sec² zum Stillstand bringen müssen, um noch vor der Haltelinie anhalten zu können, was fast nicht möglich sei. Weiters sei zu bedenken, dass ein LKW größerer Type lediglich eine Verzögerung von 6,5 m/sec² zu erreichen imstande sei, sodass ein solcher den PKW über die Haltelinie schieben würde.

Der UVS gelangt im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass den Darlegungen des Sachverständigen kein sachliches Argument entgegenzusetzen ist, wobei der Meldungsleger tatsächlich keine Erinnerung an den gegenständlichen Fall hatte und nur übliche Vorgangsweisen schildern konnte. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich tatsächlich ein Fahrzeug hinter dem des Bw befunden hat, sodass ein gefahrloses Anhalten fraglich gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht war daher zumindest im Zweifel mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, wodurch naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Einstellung des Verfahrens im Zweifel.

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