Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106615/11/Gu/Pr

Linz, 27.12.1999

VwSen-106615/11/Gu/Pr Linz, am 27. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. T., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. B., gegen die Fakten 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.8.1999, VerkR96-9807-1999, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 3.12.1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Das Straferkenntnis wird in seinem Punkt 2 im Schuld-, Straf- und Kostenausspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten.

Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird in seinem Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "W. T. ist schuldig, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen am 16.8.1999 gegen 3.30 Uhr auf der G. Landesstraße im Ortsgebiet von W. auf Höhe des Uni-Marktes bis zur Ortstafel die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben und dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a leg.cit verletzt zu haben.

In Anwendung des § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO 1960 wird ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Der Schuldspruch zu Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt. Die diesbezüglich verletzte Norm hat zu lauten: "§ 20 Abs.1 1. Satz StVO 1960".

Die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 200 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 44a Z1 bezüglich Faktum 2, § 20 Abs.2, § 20 Abs.1 1. Satz, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat nach Strafverhandlung am 31.8.1999 zur Zahl VerkR96-9807-1999, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Der Beschuldigte hat am 16.08.1999 um 03.30 Uhr den Kombi, Kennzeichen auf der G. Landesstraße, Strkm. 3,900 im Gemeindegebiet von W. in Richtung S. gelenkt, wobei

  1. der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, nämlich 0,79 mg/l betrug,
  2. er auf Höhe der Pension Sch. als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Rotlicht der Taschenlampe gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge leistete,
  3. er als Lenker des vorangeführten Fahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im erheblichen Ausmaß überschritt,
  4. er im Bereich vom Stkm. 3,900 der G.-Landesstraße als Lenker des vorangeführten Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen anpaßte, weil er mit dem Fahrzeug ins Schleudern geriet und von der Fahrbahn abkam.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt

zu 1.: § 99 Abs. 1 a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960

zu 2.: § 99 Abs. 3 lit. j i.V.m. § 97 Abs. 5 StVO

zu 3.: § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO

zu 4.: § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Schilling Ersatzfreiheitsstrafe gem. §

zu 1.:

12.000,-- 12 Tage 99 Abs. 1 a StVO 1960

zu 2.:

800,-- 1 Tag 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960

zu 3.:

3.000,-- 3 Tage 99 Abs. 3 lit. a StVO1960

zu 4.:

3.000,-- 3 Tage 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gem. § 64 des Veraltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1.200,-- + 80,-- + 300,-- + 300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

20.680,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. (§ 67 VStG)."

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf den Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostens W. vom 17.8.1999, sowie das Ergebnis des Alkotestes und des medizinischen Amtssachverständigengutachtens vom 25.8.1999, welches dem Beschuldigten vorgehalten und zur Kenntnis gebracht wurde.

Die erste Instanz ging davon aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Strafverhandlung die zur Last gelegten Tatbestände nicht bestritten habe.

In seiner nur gegen die Punkte 2, 3 und 4 erhobenen Berufung führt der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers aus, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil kein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen durchgeführt worden sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht durch technische Hilfsmittel erwiesen und das Nachfahren des Gendarmeriefahrzeuges sei nicht im gleichbleibenden Abstand erfolgt. Das Abkommen von der Fahrbahn im Bereich von Strkm. 3,9 der G. Landesstraße gründe sich nicht auf überhöhte Geschwindigkeit, sondern auf einen Fahrfehler, welcher verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahnden sei.

Zeichen, die als Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle von den Meldungslegern behauptet würden, seien aufgrund des starken Regens und dem Umstand, dass sich das Gendarmeriefahrzeug hinter seinem Fahrzeug befand, für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen.

Bezüglich der Punkte 2, 3 und 4 sei der Sachverhalt nicht konkret festgestellt worden, welcher den Verwaltungsübertretungen zu Grunde gelegt werden könnte. Der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung liege keine Konkretisierung der Tat vor, zumal weder festgestellt worden sei, wo der Beschuldigte die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben soll, noch in welchem Ausmaß diese erfolgt sei.

Aus den Angaben der Meldungsleger könne keine konkrete Tat abgeleitet werden.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 3.12.1999 in Gegenwart der Parteien die mündliche Verhandlung verbunden mit Augenschein eines Teiles der vom Berufungswerber seinerzeit befahrenen Strecke durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Ferner wurden die Zeugen GI F. A. und RI H. H. vernommen.

Demnach steht fest:

Der Beschuldigte lenkte am 16.8.1999 gegen 3.30 Uhr den Kombi, Marke Renault Megane, Kennzeichen, nach einem Besuch des Gastlokales "Charlies Pub" im Ortskern von W. auf der G.Landesstraße, Richtung S.

Ihm folgte ein Streifenwagen der Gendarmerie, besetzt mit den Gendarmeriebeamten F. A. und H. H.. Aufgrund des teils engen und unübersichtlichen Straßenverlaufes bis auf Höhe der Pension Sch. hielt der Beschuldigte, nachdem der Streifenwagen auf 10 - 15 m aufgeschlossen hatte, eine Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h.

Nachdem der Beschuldigte den Beamten laut deren Angaben durch eine mittige Fahrweise aufgefallen war, beabsichtigten die Beamten, den Beschuldigten stellig zu machen.

Auf Höhe der Pension Sch. schaltete der Lenker des Streifenwagens das Blaulicht ein und der Beifahrer gab mit der roten Signallampe mehrere Lichtzeichen als Zeichen zur Aufforderung zum Anhalten. Zu dieser Zeit herrschte starker Regen und eine nasse Fahrbahn. Der Beschuldigte blieb nicht stehen, verminderte auch die Geschwindigkeit nicht. Er beschleunigte zunächst das Fahrzeug leicht, wodurch der Abstand des voranfahrenden Fahrzeuges auf der anschließenden Gerade merklich größer wurde und die Geschwindigkeit im Straßenbereich auf Höhe des Uni-Marktes, bis zum Verkehrszeichen "Ortsende" rd. 60 km/h betrug. In der Folge erhöhte der Beschuldigte seine Fahrgeschwindigkeit auf der G. Landesstraße im Freilandbereich erheblich und kam auf eine Fahrgeschwindigkeit von rd. 110 km/h. Die Gendarmen, welche mit dem Fahrverhalten nicht gerechnet hatten, fielen mit dem Streifenwagen abstandsmäßig zurück und hatten, indem sie teilweise 100 bis 140 km/h fuhren, mit ihrem schwächer motorisierten Streifenwagen Mühe, den Anschluss bzw. den Sichtkontakt zum PKW des Beschuldigten zu halten.

Der Beschuldigte kam aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit bei regennasser Fahrbahn auf dem ansteigenden Stück zum G. bei Km 3,9 auf der G. Landesstraße im Bereich einer Doppelkurve aufgrund der für die beschriebenen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und verunfallte.

Der nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus durchgeführte Atemalkoholtest verlief positiv. Die Rückrechnung der Alkoholisierung erbrachte einen Atemalkoholgehalt, bezogen auf die Lenkzeit, von 0,79 mg/l.

Die wegen des Alkoholdeliktes erfolgte Abstrafung blieb unangefochten.

In der Zusammenschau der Umstände kam der Oö. Verwaltungssenat zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund des getrübten Wahrnehmungsvermögens im Zusammenhalt mit den Witterungsverhältnissen die rote Signallampe des nachfolgenden Gendarmeriefahrzeuges nicht zwingend gesehen haben musste (Blaulicht allein enthält noch kein Gebot zum Anhalten und das nachfolgende Gendarmeriefahrzeug wurde - wie sich aus der Schilderung des Tatherganges ergibt - auch nicht behindert, sondern hatte in der Folge Mühe aufzuschließen).

Was die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet anlangt, welche im erheblichen Ausmaß vorgeworfen wurde (im Zusammenhalt mit der Niederschrift, die auf die Zurkenntnisnahme der Gendarmerieanzeige Bezug nahm), die im Ortsgebiet eine vom Beschuldigten gelenkte Geschwindigkeit von rd. 100 km/h umfasste, jedoch vom Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung relativiert wurde, so konnte der Vorwurf der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in diesem Umfang aufrecht erhalten werden.

Der Zeuge H. spricht von einer Fahrgeschwindigkeit bis zur Pension Sch. von 40 - 50 km/h; der Zeuge A. von einer solchen von 30 km/h, sodass diese aufgrund der örtlichen Verhältnisse des Straßenverlaufes mit 30 - 40 km/h am lebensnächsten anzunehmen war. Aufgrund der nachfolgenden, zunächst leichten Beschleunigung des Beschuldigtenfahrzeuges, wodurch sich der Abstand zum Fahrzeug der Gendarmen, welche das Anhalten erwarteten, etwas erhöhte und welches in der Folge ab dem Uni-Markt sichtlich schneller wurde, erschien plausibel, dass beim Versuch des Aufschließens des Gendarmeriefahrzeuges bei variierender Distanz der Zeuge Aichinger noch im Ortsgebiet vor dem Ortsende eine Geschwindigkeit von rd. 100 km/h vom nicht geeichten Tacho des Dienstfahrzeuges ablas. Dadurch kann eine Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges im Ortsgebiet von jedenfalls 60 km/h als gesichert angesehen werden. Ein Lenken im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h wurde vom Beschuldigten anlässlich seiner Rechtfertigung auch zugestanden.

Was die anschließend im Freilandbereich erzielte Geschwindigkeit des Beschuldigten bezüglich der von ihm zugestandenen 100 - 110 km/h anlangt, so war diese bezogen auf den starken Regen, die regennasse Fahrbahn und die kurvenreiche Strecke jedenfalls als überhöht anzusehen, wobei mit zu bedenken war, dass sein Reaktionsvermögen aufgrund der Alkoholisierung wesentlich herabgesetzt war.

Aus all diesen Gründen war mangels hinreichenden Erwiesenseins des Faktums 2 mit der Aufhebung des diesbezüglichen Schuldspruches und Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen.

Bezüglich Faktum 3 war, nachdem das Beweisverfahren im Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbrachte, jedoch nicht in dem im Schuldspruch der ersten Instanz zu Grunde liegenden Ausmaß, diesbezüglich eine Einschränkung zu treffen und der Spruch zu konkretisieren, was anlässlich der Berufung insoferne auch noch zulässig erschien, weil bei der Vernehmung des Beschuldigten diesem die Anzeige, aus der im Detail der Tathergang und die vom Beschuldigten durchfahrene Strecke auf der G. Landesstraße nach der Pension Sch. bis zum Ortsende und von diesem auf der Freilandstraße weiter bis zum Km. 3,9 hinlänglich umschrieben ist, der Beschuldigte bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung, welche innerhalb der Verfolgungsverjährung stattfand daher wusste, worum es im Verfahren konkret ging und er in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war.

Insoweit zutreffend hat die erste Instanz das Fahrverhalten bei Strkm. 3,9 der G. Landesstraße dem Tatbestand des § 20 Abs.1 1. Satz StVO unterstellt, in dem ihm das Lenken eines Fahrzeuges mit einer Fahrgeschwindigkeit, die den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umstände insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung) nicht angepasst war. Ein Vorwurf, er habe die speziellere Norm des § 20 Abs.2 StVO, betreffend Freilandstraße, übertreten, ist ohnedies nicht erfolgt. Unter den vorhin erwähnten Verhältnissen war daher eine Geschwindigkeit von 100 - 110 km/h im Bereich von Km. 3,9 der G. Landesstraße jedenfalls unangemessen und erfüllte das Tatbild des § 20 Abs.1 1.Satz StVO 1960.

Ein Vorbringen und eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens betreffend die subjektive Tatseite im Sinne des § 5 Abs.1 VStG seitens des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen war.

Aus diesen Gründen waren die Schuldsprüche zu Faktum 3 (einschränkend) und zu Faktum 4 zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sowohl die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von W. als auch die unangepasste Geschwindigkeit beim Lenken des Fahrzeuges auf der Freilandstraße im Bereich des Strkm. 3,9 der G. Landesstraße ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bedroht.

Der Unrechtsgehalt bezüglich der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit war nach Maßgabe der Spruchkorrektur niedriger anzusetzen als im erstinstanzlichen Verfahren.

Nachdem einerseits durch zwischenzeitigen Ablauf der Tilgungsfrist bezüglich einer verwaltungsbehördlichen Vormerkung der Rechtsmittelwerber unbescholten erscheint und dies als mildernd für ihn zu berücksichtigen war und keine besonderen Erschwerungsgründe mehr vorlagen, sich die Sorgepflicht für ein weiteres (zweites) Kind erhöht hat und das Monatseinkommen von 20.000 S gleichgeblieben ist, war nach Maßgabe des vorstehenden Spruches eine Herabsetzung der Strafen zu den Punkten 3 und 4 vorzunehmen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zu hohe bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit auch ein Ausfluss der Alkoholisierung gewesen ist.

Typischerweise ist mit einer Alkoholisierung die physische und psychische Reaktion eines Verkehrsteilnehmers beeinträchtigt, das Gefährdungspotential auf der Straße erhöht und der im Alkoholdelikt innewohnende Unrechtsgehalt durch eine Abstrafung der in der Folge daraus erfließenden Verhaltensweisen im Unrechtsgehalt teilweise miterfasst. Dies war auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Oliviera gegen Schweiz mitzubedenken.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: Beweiswürdigung