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VwSen-106617/2/Fra/Ka

Linz, 08.11.1999

VwSen-106617/2/Fra/Ka Linz, am 8. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 13.9.1999, VerkR96-765-1999, wegen Übertretungen des § 7 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatbestand des § 7 Abs.2 StVO 1960 lediglich einmal erfüllt wurde.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 80,00 Schilling (entspricht  5,81 Euro).

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 22, 24 und 44a Z1 und 2 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 7 Abs.2 StV0 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) und 2.) ebenfalls wegen Übertretung des § 7 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 23.1.1999 um ca. 20.35 Uhr den PKW, Kz.: auf der Pyhrnpaß Straße B 138 im Gemeindegebiet von Klaus in Richtung Windischgarsten gelenkt hat, wobei er

1.) bei Strkm. ca. 45,600 und

2.) bei Strkm. ca. 46,100 als Lenker des oben angeführten Fahrzeuges, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand fuhr, wobei er die Fahrbahnmitte jedoch nicht überfuhr.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I. 2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c 1. Satz VStG) wie folgt erwogen:

I. 2. 1. Zum Sachverhalt:

Der Bw bringt vor, dass der Abstand nach rechts und links jeweils ca. 1 m, insbesondere bei Gegenverkehr betragen habe. Eine Gefährdung sei nicht absehbar gewesen, da bei Nacht Gegenverkehr besonders gut sichtbar sei. Eine Abschätzung des Seitenabstandes durch die Gendarmeriebeamten im Nachfahren sei ziffernmäßig schwer definierbar. Er habe die Leitlinie nicht überfahren, die im übrigen aufgrund der Witterung kaum sichtbar gewesen sei. Bei entsprechender Breite der Fahrbahn wie im gegenständlichen Fall könne auch ein größerer als der unbedingt notwendige Abstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten werden. Er gebe auch zu bedenken, dass auch der Tatbestand eines fortgesetzten Deliktes vorliegen könnte, dh dass er wegen der gleichen Übertretung zwei Mal bestraft wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. stützt die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände auf die dienstliche Wahrnehmung von zwei Gendarmeriebeamten und zwar Rev.Insp. P und H des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Außenstelle, 4564 Klaus. Rev.Insp. H sagte am 15.6.1999 zeugenschaftlich einvernommen aus, dass der dem Bw zur Verfügung stehende Fahrstreifen eine Breite von ca. 3,73 m aufwies und der vom Bw gelenkte PKW ca. 1,70 m breit ist. Der Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand habe daher ca. 2 m betragen. Schließlich ging der Zeuge auf die vorangegangene Stellungnahme des Bw vom 19.4.1999 ein, in der dieser rechtfertigend vorbrachte, dass er insbesondere aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Straßenbereich immer wieder mit Fußgängern zu rechnen sei eine Fahrlinie zur Mitte hin eingehalten habe. Der Zeuge führte hiezu aus, dass es sich bei dem betreffenden Straßenstück um eine Freilandstraße handelt, deren anliegende Grundstücke nicht besiedelt sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass immer wieder mit Fußgängern zu rechnen sei. Weiters sei im Bereich der Tatörtlichkeit ein parallel zur Fahrbahn verlaufender Gehsteig vorhanden.

Rev.Insp. P bestätigte - am 21.6.1999 zeugenschaftlich einvernommen - im Wesentlichen die Aussage seines Kollegen H.

Aufgrund dieser Zeugenaussagen konnte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass die Wahrnehmungen der genannten Gendarmeriebeamten, die in der Anzeige vom 25.1.1999, GZP 72/99-Pr, dokumentiert sind, der Wahrheit entsprechen. Schließlich handelt es sich bei diesen Gendarmeriebeamten um Straßenaufsichtsorgane, denen die Wahrnehmung des gegenständlichen Sachverhaltes und dessen richtige Wiedergabe zumutbar sind. Weiters ist zu bedenken, dass die Gendarmeriebeamten bei ihren Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht standen, bei deren Verletzungen sie mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müssen. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse zu keinen neuerlichen Ermittlungen veranlasst, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollkommen geklärt ist.

I.2.2. Rechtliche Beurteilung:

Der Bw gesteht selbst zu, eine Fahrlinie zur Mitte hin eingehalten zu haben. Die Rechtfertigung, dies deshalb getan zu haben, weil im gegenständlichen Straßenbereich immer wieder mit Fußgängern zu rechnen ist, ist nicht geeignet, das Rechtsfahrgebot im Sinne des § 7 Abs.2 StVO 1960 zu missachten. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständliche Bestimmung eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des Gegenverkehrs. Es liegt auf der Hand, dass es die Verkehrssicherheit erfordert, bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren und nicht an der Mittelleitlinie. Dem Argument des Bw, dass bei Nacht Gegenverkehr besonders gut sichtbar sei, kann im gegenständlichen Zusammenhang nicht beigepflichtet werden, da man bei Gegenverkehr nur die Scheinwerfer sieht und die Fahrzeugbreiten nicht oder kaum sichtbar sind. Es ist im gegenständlichen Fall kein Grund plausibel, das Fahrzeug an der Mittelleitlinie zu lenken, wenn der Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand noch ca. 2 m betragen hat, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass im Bereich der Tatörtlichkeit ein parallel zur Fahrbahn verlaufender Gehsteig vorhanden ist und daher das Argument des Vorhandenseins von Fußgängern - wie dies vom Bw vorgebracht wurde - ins Leere geht.

Zutreffend ist jedoch das Argument des Bw, dass gegenständlich ein fortgesetztes Delikt vorliegt. Im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die äußeren Begleitumstände sind die zwar nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllen würde, zu einer rechtlichen Einheit verbunden, was gemäß § 22 VStG zur Folge hat, dass nur eine Strafe zu verhängen ist. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher den Schuldspruch entsprechend zu modifizieren.

I.3. Strafbemessung:

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt und der Strafbemessung zugrundegelegt: Einkommen ca. 15.000 S monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso keine strafmildernden. Der Oö. Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass die nunmehr bemessene Strafe tat- und schuldangemessen sowie den sozialen und persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst festgesetzt wurde.

Zu bedenken ist, dass ein fortgesetztes Delikt nur im Bereich der Vorsatzdeliquenz in Betracht kommt. Die Strafe wurde daher höher als die einzelnen von der Erstinstanz verhängten Strafen bemessen, jedoch insgesamt deshalb niedriger, weil konkrete nachteilige Folgen nicht evident sind. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war auch spezialpräventiven Überlegungen (der Bw weist einige Vormerkungen nach der StVO und nach dem KFG auf) nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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