Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106621/2/Ga/Fb

Linz, 06.10.1999

VwSen-106621/2/Ga/Fb Linz, am 6. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der J M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 1999, VerkR96-19294-1998-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 80 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 1. Juli 1999 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihr angelastet (§ 44a Z1 VStG): Sie habe am 6. Oktober 1998 um 22.30 Uhr im Ortsgebiet von T, A, einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw verbotenerweise auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien. Über sie wurde eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Mit ihrem, in zahlreiche "Bemerkungen" gegliederten Vorbringen lässt die Berufungswerberin erkennen, dass sie mit ihrer Bestrafung in diesem Fall nicht einverstanden ist; sinngemäß beantragt sie Aufhebung und Einstellung.

Ihr ist tatseitig das von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren unter Einbeziehung des Zeugenbeweises und unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte erzielte Feststellungsergebnis, das dem Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Aktenlage zugrunde gelegt wurde, entgegenzuhalten. In der darauf gestützten Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit vermag der Oö. Verwaltungssenat der belangten Behörde auch in Anbetracht der Berufungsgründe nicht entgegenzutreten. Mit ihren Ausführungen verkannte die Berufungswerberin, dass es hinsichtlich des Parkverbots gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO bei der Frage der Verkehrsbehinderung von Gesetzes wegen nicht auf die konkreten, sondern auf die abstrakten Verhältnisse ankommt. Demnach darf auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr eben nur dann geparkt werden, wenn für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 5 m (so jedenfalls auch die Judikatur des VwGH) frei bleibt. Eine konkrete Behinderung des Fließverkehrs ist für die Erfüllung des Tatbildes hier nicht erforderlich. Davon abgesehen kann gleichwohl nicht geleugnet werden, dass im Einzelfall ein strikter Vollzug dieses Verbotes für den zuwiderhandelnden Verkehrsteilnehmer angesichts heutiger Verkehrsverhältnisse unter dem Eindruck bestimmter Lebenssachverhalte nur schwer einsichtig sein mag. Vor diesem Hintergrund durfte jedoch die Berufungswerberin aus von ihr beobachteten (vermeintlichen) Regelverstößen anderer Verkehrsteilnehmer für sich freilich nicht ableiten, dass ihr eigener Regelverstoß ungeahndet bleiben müsse.

Im Ergebnis ist das an den konkreten Tatumständen vorbeizielende, ua die Intervention bei einem Politiker und die "Einschaltung der Medien" in Aussicht stellende Vorbringen nicht geeignet, beim Oö. Verwaltungssenat Zweifel am Feststellungsergebnis einerseits und an der Rechtsbeurteilung andererseits zu wecken. Insgesamt war daher das Straferkenntnis zu bestätigen, weil auch der Einwand zur Strafbemessung, es hätte die belangte Behörde in diesem Fall Verwaltungsvorstrafen nicht als erschwerend werten dürfen, sich als nicht stichhältig erwies. Tatsächlich sind im Akt fünf rechtskräftige, noch nicht getilgte Verkehrsvorstrafen dokumentiert, darunter eine - hier einschlägige - Übertretung des Halte- und Parkverbots nach § 24 Abs.1 lit.a StVO. Keineswegs handelte die belangte Behörde ermessensmißbräuchlich, wenn sie diesen Umstand gemäß § 19 Abs.2 VStG als besonderen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z2 StGB berücksichtigte.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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