Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106622/11/Sch/Rd

Linz, 03.12.1999

VwSen-106622/11/Sch/Rd Linz, am 3. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Johann H vom 24. September 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. September 1999, VerkR96-1807-1999/ah, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. Dezember 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 2. September 1999, VerkR96-1807-1999/ah, über Herrn Johann H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 24 Abs.5 KFG 1967, 2) § 27 Abs.3 iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967, 3) § 57a Abs.1 KFG 1967, 4) § 18 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 und 5) § 57a Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 300 S, 3) 500 S, 4) 400 S und 5) 500 S sowie ohne Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges mit dem LKW-Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, dass der LKW mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5t den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil

1) am 22. März 1999 um ca. 9.10 Uhr im Stadtgebiet Schärding auf der B 136 bei Kilometer 0,0 (Fahrtrichtung Schärding - Lenker Johann R) festgestellt worden sei, dass die letzte Überprüfung des Fahrtenschreibers durch einen gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß § 24 Abs.5 Ermächtigten länger als zwei Jahre zurück gelegen sei (letzte Überprüfung 18.2.1997),

2) die Aufschriften am LKW insofern nicht vollständig gewesen seien, weil an der rechten Außenseite sichtbar bzw dauernd gut lesbar und unverwischbar Angaben über Länge und Breite gefehlt habe,

3) er es als Zulassungsbesitzer des LKW unterlassen habe, diesen rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen (am LKW war keine Begutachtungsplakette angebracht),

4) er als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt habe, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil an diesem die Bremsleuchten nicht funktioniert hätten, und

5) er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, den Anhänger rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, weil an diesem keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 220 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen Lenkers zum Vorfallszeitpunkt hatte der Berufungswerber ihm den Auftrag erteilt, aus seinem Fuhrpark einen Anhänger zu einer Baustelle zu bringen. Hiezu hat der erwähnte Lenker die firmeneigene Werkstätte aufgesucht und dort einen vorgefundenen LKW (weil mit bereits angespanntem Anhänger) nach Anbringung der Fahrzeugkennzeichen in Betrieb genommen. Er wusste nach seinen eigenen Angaben um den Grund des Aufenthaltes zumindest des LKW in der Werkstätte, nämlich dessen Reparatur bzw sonstiger notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit. Dennoch hat er den Kraftwagenzug in Betrieb genommen und in der Folge gelenkt. Als Begründung dafür, dass er sich nicht im Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge überzeugt hat, wurde vorgebracht, dass er in Eile gewesen sei und er überdies momentan nicht bedachte, dass noch die eingangs erwähnten Reparaturarbeiten etc zu erledigen waren.

Beim gegenständlichen Fall handelte es sich um einen besonders gelagerten Sachverhalt. Der Berufungswerber hat nach seinen Angaben, die im Wesentlichen vom einvernommenen Lenker auch bestätigt wurden, dafür gesorgt, dass die beiden letztlich beanstandeten Fahrzeuge in der firmeneigenen Werkstätte wieder in den den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand gebracht werden. Dazu befanden sie sich nach der Beweislage auch tatsächlich in der erwähnten Werkstätte, welchem Umstand besondere Bedeutung zukommt. Ohne sich weiter Gedanken zu machen bzw entsprechend zu überzeugen, wurde der Kraftwagenzug dennoch von einem grundsätzlich darüber informierten Lenker in Betrieb genommen und gelenkt. Der Lenker wusste also von dieser Anordnung des Berufungswerbers und hat dieser versehentlich zuwider gehandelt. Hätte er damals diese bedacht, so wäre es nach seinen Angaben nicht zu der Fahrt gekommen bzw hätte er ein anderes Fahrzeug ausgewählt. Der Berufungswerber hat somit nach der nicht widerlegbaren Beweislage Vorkehrungen getroffen, damit diese Fahrzeuge wieder in den gesetzmäßigen Zustand versetzt werden mit der damit verbundenen Auflage, dass vorher keine Inbetriebnahme erfolgt. Von einem Zulassungsbesitzer über diese Veranlassungen noch hinausgehende Maßnahmen zu fordern, würde nach Ansicht der Berufungsbehörde einen Sorgfaltsmaßstab bedingen, dessen Begründung aus der Bestimmung des § 103 Abs.1 KFG 1967 nicht mehr abgeleitet werden kann.

Die Berufungsbehörde verkennt zum einen nicht, dass es sich hier, wie bereits oben dargelegt, um einen besonders gelagerten Sachverhalt handelt, der die grundsätzliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Oö. Verwaltungssenates zur obigen Bestimmung nicht tangiert. Zum anderen sind die Angaben des Berufungswerbers vom Zeugen so weitgehend gestützt worden, dass eine bestimmte, für die gegenständliche Entscheidung zu Grunde zu legende Beweislage entstanden ist. Alleine diese ist relevant, mag sie nun dem tatsächlichen Geschehnisablauf entsprechen oder nicht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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