Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106623/2/Fra/Ka

Linz, 15.11.1999

VwSen-106623/2/Fra/Ka Linz, am 15. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.7.1999, VerkR96-7333-1998/ah, wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges mit dem LKW-Kz.: und des Anhängers mit dem Kz.: nicht dafür gesorgt hat, dass der Kraftwagenzug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 30.11.1998 um 15.05 Uhr am Autobahngrenzübergang Suben am Inn (Ausreisewaage) im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen war, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftwagenzuges von 40 t durch die Beladung um 5.540 kg überschritten wurde (Lenker Rupert Gruber - Fahrtrichtung BRD).

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) aufgrund der Aktenlage folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Das Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 28.7.1999 durch Hinterlegung beim Postamt 5303 Thalgau zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 12.8.1999 um 17.08 Uhr - somit verspätet - beim Postamt 5324 Faistenau der Post zur Beförderung übergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 11.8.1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12.8.1999 eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 16.8.1999, VerkR96-7333-1998/ah, dem Bw die verspätete Einbringung der Berufung mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen Beweise oder Unterlagen dahingehend vorzulegen, sofern die vorgenommene Hinterlegung am 28.7.1999 mit einem Zustellmangel behaftet sein soll. Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass, sollte er innerhalb dieser Frist keine glaubhaften Unterlagen dahingehend vorlegen können, die Berufung wegen verspäteten Einbringens zurückgewiesen werden müsste. Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und hat auch bis dato keine diesbezügliche Stellungnahme vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum oa Zeitpunkt aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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