Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106628/2/Le/La

Linz, 21.10.1999

VwSen-106628/2/Le/La Linz, am 21. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Florian E, E, P, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Walter E, E, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.9.1999, Zl. VerkR96-1392-1999-Ho, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerschein-gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.9.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung

  1. des § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) und
  2. des § 7 VStG iVm §§ 1 Abs.6 Z2 und 37 Abs.1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG)

Geldstrafen in Höhe von

zu 1.) 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144 Stunden) und

zu 2.) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden)

verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im mündlich verkündeten Straferkenntnis wurde zur Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten auf die Anzeige vom 21.7.1999 sowie auf den Ladungsbescheid vom 31.8.1999 verwiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.9.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da schon aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Im mündlich verkündigten Straferkenntnis vom 14.9.1999 wurden die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht näher konkretisiert, sondern wurde dazu lediglich auf die Anzeige vom 21.7.1999 sowie auf den Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 31.8.1999 verwiesen.

Da in der Anzeige lediglich der Sachverhalt von der Gendarmerie dargestellt, aber noch keine konkrete Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde, ist daher zur Konkretisierung der Tat der Ladungsbescheid vom 31.8.1999 und der dort dargestellte Tatvorwurf heranzuziehen. In diesem Ladungsbescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber jedoch vorgeworfen, er habe "dem Florian E Motorfahrrad Ihres Vaters, Kennzeichen zur Lenkung auf einer öffentlichen Straße überlassen".

Dieser Tatvorwurf ist aktenwidrig, weil aus der Anzeige hervorgeht, dass Florian E das bezeichnete Motorfahrrad dem Martin F überlassen hat.

Die als erwiesen angenommene Tat wurde daher entgegen § 44a Z1 VStG unrichtig bezeichnet; es wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber somit ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wegen einer Verwaltungsübertretung, die er nicht begangen hat, weil er sich eben nicht selbst das bezeichnete Motorfahrrad überlassen hat.

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde daher wegen einer Tat eingeleitet, die der Beschuldigte nicht begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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