Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106634/7/Ki/Bk

Linz, 09.12.1999

VwSen-106634/7/Ki/Bk Linz, am 9. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der G vom 29. September 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 1999, Zl. VerkR96-15120-1998-Hu, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 140,00 Schilling (entspricht  10,17 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2.9.1999, Zl. VerkR96-15120-1998-Hu, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 29.7.1998 um 19.51 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A 1, bei km 168,525, in Richtung Wien, den Pkw, Kz. , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gelenkt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 29.9.1999 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Darüber hinaus wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Auswertung der im Verfahrensakt aufliegenden Radarfotos im Hinblick darauf, dass ein zweites Fahrzeug auf der Überholspur zu sehen ist, eingeholt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevanten Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGK für Oö (Verkehrsabteilung) vom 25.9.1998 zugrunde. Daraus geht hervor, dass das tatgegenständliche Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mittels eines Radarmessgerätes (TPX Micorspeed 09A NR242) mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gemessen wurde. Für den Bereich des Tatortes war eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verordnet.

Als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges wurde die Bw eruiert.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.11.1998 (VerkR96-15120-1998) wurde von der Beschuldigten beeinsprucht und zwar mit der Begründung, dass sie in Linz auf der Autobahnauffahrt zur A 1 Richtung Wien mit maximal 80 km/h gefahren sei. Infolge der Bauarbeiten sei ein Auffahren äußerst schwierig und erlaube gefahrlos keine höhere Geschwindigkeit. Sie sei sicher, das Straßenstück bei km 108,525 mit maximal 100 km/h befahren zu haben.

In der Folge wurden der Bw die Radarfotos zur Kenntnis gebracht, im Rahmen einer Einvernahme im Rechtshilfeweg bei der Marktgemeinde Gumpoldskirchen am 8.1.1999 verblieb sie jedoch bei ihrer Rechtfertigung. Sie wies darauf hin, dass auf dem Radarfoto auch ein zweites Fahrzeug auf der Überholspur zu sehen sei. Wahrscheinlich sei das Radargerät von diesem Fahrzeug ausgelöst worden.

Vom LGK Oö wurde daraufhin der Eichschein für das verfahrensgegenständliche Radarmessgerät vorgelegt und zugleich in einer Stellungnahme ausgeführt, dass es sich bei dem vom Radargerät gemessenen Fahrzeug eindeutig um den verfahrensgegenständlichen Pkw handle. Der links vorne auf der Überholspur fahrende Pkw befinde sich zum Zeitpunkt der Fotoauslösung bereits außerhalb des Messbereiches.

Bei einer weiteren Einvernahme, bei welcher der Rechtsmittelwerberin das bisherige Ergebnis vorgehalten wurde, beharrte sie darauf, dass sie maximal 100 km/h gefahren sei.

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 29.9.1999.

Die Bw führte aus, dass sie überzeugt sei, dass das Kfz mit maximal 100 km/h die Radarstelle passiert habe und ein zweites Kfz auf der Überholspur zu erkennen sei. Die schriftliche Stellungnahme des Gendarmeriebeamten sei für sie nicht von Bedeutung, zumal dieser kein technischer Aussagewert zugrunde liege. Sie ersuche daher nochmals um ein fachtechnisches Gutachten, aus dem ersichtlich sei, dass das Radargerät das zweite ersichtliche Kfz nicht erfasst haben könne.

Dem Berufungsbegehren entsprechend hat die erkennende Berufungsbehörde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Dieser führte in seinem Gutachten vom 15.11.1999 nach Darlegung des Befundes aus, dass das besagte Radargerät entsprechend den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und abgenommen wurde. Eine falsche Montage durch ein Sicherheitsorgan sei ausgeschlossen, da das Radargerät nur in einer Position funktionsfähig in der Radarkabine montiert werden könne. Die erstellten Radarfotos seien mittels des für dieses Radargerät vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eigens erstellten Computerprogrammes ausgewertet worden. Daraus ergebe sich, dass die Messung mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit als richtig angenommen werden könne und somit auch das Auslösen dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen zuzuschreiben sei. Dieser Pkw befinde sich eindeutig als einziges Fahrzeug bei Bild 1 im Messbereich des Radargerätes, die anderen dort abgebildeten Fahrzeuge seien bereits außerhalb, das auf dem zweiten Bild erkennbare Fahrzeug am rechten Bildrand sei zum Zeitpunkt der Auslösung noch nicht im Messbereich gewesen. Dies beweise auch die Nachrechnung, wo festgestellt wurde, dass der Pkw der Beschuldigten die Messung auslöste und auch mit den gemessenen 129 km/h gefahren sei. Aus messtechnischer Sicht würden keine Bedenken gegen die Messung bestehen.

Diese Stellungnahme wurde der Rechtsmittelwerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, sie hat sich daraufhin dahingehend geäußert, dass aus dem Gutachten nicht hervorgehe, wie groß der Messbereich des Radargerätes exakt in Metern vom Standort des Gerätes aus gemessen sei. Da sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem zweiten Kfz am zweiten Bild eindeutig vergrößert habe, sei eine höhere Geschwindigkeit des auf der Überholspur fahrenden Kfz anzunehmen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" missachtet.

Im verfahrensgegenständlichen Tatortbereich war unbestritten eine maximale Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt und weiters bleibt unbestritten, dass die Beschuldigte das Kfz zum Vorfallszeitpunkt dort gelenkt hat.

Strittig ist ausschließlich das Ausmaß der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass die gutächtliche Aussage des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden kann. Der Gutachter hat eine Auswertung der vorliegenden Radarfotos mittels einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eigens erstellten Computerprogramm vorgenommen und es hat diese Auswertung ergeben, dass die Messung als richtig angenommen werden kann und somit auch das Auslösen dem tatgegenständlichen Fahrzeug zuzuschreiben ist. Der verkehrstechnische Sachverständige hat überdies ausgeführt, dass sich die anderen abgebildeten Fahrzeuge nicht im Messbereich des Radargerätes befunden haben.

Dieses Gutachten erscheint der erkennenden Berufungsbehörde schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend. Die Bw bestreitet zwar weiterhin den vorgeworfenen Sachverhalt, sie konnte jedoch dem vorliegenden Gutachten nichts Gleichwertiges entgegensetzen. Laut ständiger Judikatur des VwGH kann ein entsprechend schlüssiges und den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht widersprechendes Gutachten nur durch ein auf gleicher Ebene erstelltes fachliches (Gegen-)Gutachten in Frage gestellt werden. Ein derartiges Gutachten wurde von der Bw jedoch nicht beigebracht.

Die erkennende Berufungsbehörde gelangte daher zur Auffassung, dass die Beschuldigte den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Einkommensverhältnisse der Bw, welche nicht bestritten werden, Bedacht genommen und überdies die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet.

Festgestellt wird, dass es durch Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere auf Autobahnen, immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit zum Teil gravierenden Folgen kommt, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als milde bemessen zu betrachten. Aus diesem Grunde sieht die erkennende Berufungsbehörde keine Veranlassung für eine Herabsetzung der festgelegten Strafen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bw durch das angefochtene Straferkenntnis weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum