Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106636/9/BI/FB

Linz, 25.11.1999

VwSen-106636/9/BI/FB Linz, am 25. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, F, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, vom 28. September 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. September 1999, VerkR96-806-1999-GG, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 9. November 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch insofern ergänzt wird, als der Rechtsmittelwerber "als ..., nämlich als Geschäftsführer der A S GmbH," den Lenker W G ... vorsätzlich veranlasste, "dem Verlangen des Meldungslegers," bei einer ... Waage prüfen zu lassen, ob ... überschritten wurde, "nicht Folge zu leisten", und die übertretene Norm um "§ 7 1. Alt. VStG" und "§ 9 Abs.1 VStG" ergänzt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S (43,60 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 2 und 19 VStG, §§ 101 Abs.7 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 iVm §§ 7 1. Alt. und 9 Abs.1 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 101 Abs.7 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er am 10. März 1999 um 9.25 Uhr auf der B P Straße im Stadtgebiet F auf Höhe des Strkm 37,661 W G, W, W, der das Sattelkraftfahrzeug (Kraftwagen mit Anhänger), Kz. und , in Richtung L gelenkt habe, zur Begehung einer Verwaltungsübertretung angestiftet habe, indem er ihn in seiner Eigenschaft als verantwortliche Person seines Arbeitgebers aufgefordert habe, das Sattelkraftfahrzeug nicht zur öffentlichen Waage beim Lagerhaus F zu lenken, und ihn somit vorsätzlich veranlasst habe, bei einer nicht mehr als 10 km von seinem Weg zum Fahrziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges überschritten worden seien, nicht Folge geleistet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. November 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers (Bw), seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. L, des Behördenvertreters Herrn G sowie der Zeugen W G und RI C D durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber (Bw) macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er dem Lenker, den er zufällig bei der Kasernenkreuzung getroffen habe, die Anweisung gegeben habe, nicht zum L zu fahren, wie vom Meldungsleger angeordnet, sondern den Sattel-Zug zurück zum Betriebsgelände der S GmbH zu lenken, wo sich ebenfalls eine öffentliche Brückenwaage befinde. Er habe den Lenker, der sich auf der Fahrt nach P befunden habe, dorthin dirigiert, damit dieser dort einen Bericht abgebe bzw sich Aufträge abhole.

Überhaupt sei die nächstgelegenste Waage die auf dem Betriebsgelände und es sei nicht notwendig gewesen, eine vom grundsätzlichen Weg des Sattelschleppers (S-Betriebsgelände-P) abweichende Waage, nämlich die beim L F, anzuordnen. Die Exekutive habe auf ihrer Anordnung beharrt, ohne dafür einen Grund angeben zu können. Es könne keine Verpflichtung geben, sich auf eine einen Umweg provozierende Waage zu begeben, nur weil dies die Exekutive wünsche, obwohl sie Kenntnis davon habe, dass es eine nähergelegene Waage mit Öffentlichkeitsrecht gebe. Es hätten sich auch weder der Lenker noch er geweigert, eine Abwaage durchzuführen. Selbst wenn die beim L befindliche Waage von der Fahrtstrecke nicht weiter als 10 km entfernt gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Anordnung der Gendarmeriebeamten, weil es die Intention des Gesetzgebers sei, bei Vorhandensein mehrerer Waagen mit Öffentlichkeitsrecht im Umkreis jene zu verwenden, die der Fahrtstrecke des LKW am nächsten gelegen ist. Grundsätzlich sei auch auf die Wirtschaftlichkeit eines Umweges Bedacht zu nehmen. Der Sattel-Zug sei wenige 100 m vor dem Betriebsgelände der Zulassungsbesitzerin angehalten worden, sodass nur eine Abwaage am Betriebsgelände rechtens gewesen wäre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung eines Ortsaugenscheins, bei dem die Lage der Brückenwaage beim L F, der Anhalteort des LKW sowie die Lage des Betriebsgeländes der S GmbH erkundet wurden. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Zeugen befragt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge G ist seit 10 Jahren beim Betrieb des Bw als Kraftfahrer beschäftigt. Am Vorfallstag hatte er eine von insgesamt vier Holzlieferungen von W nach P durchzuführen, wobei es sich insgesamt um 100 Festmeter Langholz, nämlich etwas feuchtes Fichtenholz, handelte, das auf vier Fuhren aufgeteilt wurde. Da auch schon am Vortag eine solche Fahrt stattgefunden hatte und er keinen neuen Auftrag erwartete, stellte der Zeuge nach eigenen Angaben am Morgen seinen PrivatPkw auf dem vorgesehenen Parkplatz ab, stieg in den Firmen-Sattel-Zug um und holte das Holz aus W. Auf dem Weg von dort nach P wurde er im Kreisverkehr nördlich von F vom Meldungsleger RI D zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, in deren Verlauf dieser die Vermutung äußerte, der Sattel-Zug könnte überladen sein, was der Zeuge bestritt. Der Meldungsleger forderte ihn daraufhin auf, zur Verwiegung zum L F zur öffentlichen Brückenwaage zu fahren. Es wurde vereinbart, dass die Gendarmeriebeamten zum L fahren und der Lenker ihnen folgen würde. Daraufhin begann die Fahrt, bei der der Zeuge bei der K in F wegen Rotlichtes der VLSA anhalten musste.

Der Zeuge sagte aus, als er vor der Kreuzung warten habe müssen, sei der Bw zum LKW gekommen und habe ihn nach seiner Arbeit für den Nachmittag gefragt. Er habe ihm daraufhin gesagt, er müsse jetzt zum L F, zumal das auch mit den auf ihn dort wartenden Beamten so vereinbart sei. Daraufhin habe der Bw ihn dezidiert angewiesen, nicht zum Lagerhaus zu fahren; er selbst werde sich mit den Beamten in Verbindung setzen und ihnen mitteilen, dass er den Sattel-Zug zum Betriebsgelände umdirigiert habe, wo auf der dortigen öffentlichen Brückenwaage eine Verwiegung möglich sei. Der Zeuge fuhr anschließend zum Betriebsgelände, wo erst später der Bw erschien und mitteilte, er müsse die Papiere, die er dem Meldungsleger bei der Kontrolle übergeben habe, bei der Dienststelle in N abholen. Dort wurde das im Akt befindliche Protokoll aufgenommen.

Nach der Aussage des Zeugen habe er vom Bw keinen neuen Auftrag bekommen, sondern er hatte den Eindruck, dass im Betriebsgelände nur die Verwiegung stattfinden sollte. Da er hauptsächlich in Niederösterreich unterwegs sei, könne er nichts über vom Bw behauptete "mutwillige" Verwiegungen von LKW des Betriebes des Bw sagen. Er selbst habe das Gewicht der gegenständlichen Fuhre Holz vor Antritt der Fahrt geschätzt.

Der Meldungsleger RI D gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, er sei von November 1998 bis April 1999 bei der Autobahngendarmerie N dienstzugeteilt gewesen und verrichte jetzt Dienst in W. Er habe damals nicht gewusst, dass beim Betriebsgelände S eine öffentliche Brückenwaage für solche Verwiegungen zur Verfügung stehe, weil seine Kollegen nur die beim L dafür benutzt hätten. Aus diesem Grund habe er den Zeugen auch aufgefordert, dorthin zu fahren, nachdem ihm dieser gesagt hatte, er fahre in Richtung L. Da der Zeuge sich dazu bereiterklärt habe, seien er und sein Kollege zum L gefahren, aber der Zeuge sei nicht gekommen. Statt dessen sei der Bw gekommen und habe ihnen mitgeteilt, er habe seinen Lenker zum Betriebsgelände geschickt, weil es dort eine öffentliche Brückenwaage gebe, die sie gefälligst benutzen sollten. Dem Bw habe er daraufhin mitgeteilt, er könne die Papiere bei der Dienststelle in N abholen und er solle die Schaublätter mitbringen.

Dem Lenker seien die Papiere nicht gleich zurückgegeben worden, weil sich dieser bereiterklärt habe, zur Verwiegung zum L zu fahren, und wenn keine Überladung festgestellt worden wäre, hätte er die Papiere zurückbekommen. Eine Überladung habe er nur vermutet, ohne diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen. Wäre eine Überladung festgestellt worden, hätte das überschüssige Holz abgeladen werden müssen. Die Papiere seien dem Lenker selbst wieder ausgehändigt worden. Er habe vom Bw aber noch die Schaublätter der letzten und der Vorwoche verlangt, die dieser zur Dienststelle mitgebracht hätte. Der Zeuge hatte grundsätzlich keine Bedenken, einen Sattel-Zug bei der öffentlichen Brückenwaage am eigenen Betriebsgelände zu verwiegen, betonte aber, er habe von der Existenz dieser Waage nichts gewusst.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Bw geltend, es habe mit der Außenstelle N früher nie Probleme gegeben; seine Gattin, von der er mittlerweile geschieden sei, habe jedoch mit einem Gendarmeriebeamten dieser Dienststelle ein Verhältnis begonnen. Seither habe er ständig Probleme, zumal seine LKW mutwillig kontrolliert und Verwiegungen ohne jeden Anlass angeordnet würden, was längere Stehzeiten bedeute. Er wolle - auch aus Kostengründen - nur, dass für die Verwiegungen seine eigene Waage herangezogen werde, was ja bei firmenfremden LKW des öfteren der Fall sei. Beim LGK in L hätte er diesbezüglich nur Ärger gehabt, was er aber nicht einsehe.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass die Zeugenangaben sowohl des Lenkers als auch des Meldungslegers glaubwürdig sind, zumal beide bei der Verhandlung einen sehr guten Eindruck hinterließen und ihre Beweggründe nachvollziehbar schilderten.

Beim Bw ist einerseits der Wunsch nachvollziehbar, dass seine Brückenwaage auch für Verwiegungen eigener LKW verwendet wird, zumal keine Bedenken hinsichtlich einer Manipulation oder sonstigen Begünstigungsmöglichkeit dargelegt oder offenkundig wurden. Ob nun in Zukunft eine derartige Vorgangsweise von den Beamten der Autobahngendarmerie N eingeschlagen wird, hängt von internen Regelungen bei der Gendarmerie ab und kann vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht beeinflusst werden. Der Vorwurf "mutwilliger" Kontrollen und Anordnungen zu Verwiegungen von LKW des Bw konnte in der Verhandlung nicht nachgewiesen werden.

Zur besseren örtlichen Orientierung wurde vom erkennenden Mitglied ein Ortsaugenschein in F durchgeführt, bei dem die Lage des Betriebsgeländes und des L erkundet wurden. Zweifellos liegen beide Brückenwaagen innerhalb des 10 km-Umkreises der Fahrtstrecke; die beim Betriebsgelände jedoch wesentlich näher bei der angegebenen Fahrtroute, da zum außerhalb des Ortsgebietes gelegenen L ein Umweg von hin und zurück etwa 5 km in Kauf zu nehmen ist. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere den unbedenklichen Aussagen des Zeugen G, besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel dahingehend, dass tatsächlich die Fahrt nicht in F unterbrochen, sondern in einem bis P durchgeführt werden sollte. Auf dem Weg zum L wäre daher erst ab der K von einem Umweg auszugehen, nicht schon ab der Kreuzung mit der F.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 101 Abs.7 KFG 1967 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage überprüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden.

Da im gegenständlichen Fall aufgrund der unbedenklichen Aussagen des Zeugen G davon auszugehen war, dass er gemäß dem ursprünglichen Fahrtauftrag ohne Fahrtunterbrechung in F von W nach P fahren sollte, erübrigt es sich, auf den von Bw behaupteten Zwischenstopp beim Betriebsgelände einzugehen. Auch das in der Verhandlung angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1997, 97/03/0149, ist diesbezüglich nicht anwendbar, weil das Fahrtziel nicht erreicht war.

Aus dem Sinn und dem Wortlaut der oben zitierten Bestimmung ergibt sich, dass die beschriebene Prüfung nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke oder auf einer nicht mehr als 10 (bzw 3) km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Verwiegung bei der öffentlichen Brückenwaage beim L angeordnet, die nach den Ergebnissen des Ortsaugenscheins ohne Zweifel innerhalb des 10 km-Umkreises gelegen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass es dem die Amtshandlung vornehmenden Organ der Straßenaufsicht vorbehalten bleibt, insbesondere bei mehreren Möglichkeiten eine bestimmte Waage auszuwählen, und der zur Verwiegung aufgeforderte Lenker keinen Anspruch auf Verwiegung bei einer bestimmten Waage hat, solange die vom Straßenaufsichtsorgan gewählte Waage die Anforderungen des § 101 Abs.7 KFG 1967 erfüllt.

Abgesehen davon, dass der (nur auf bestimmte Zeit der dortigen Dienststelle zugeteilte) Meldungsleger im gegenständlichen Fall glaubhaft dargelegt hat, von der Waage am Betriebsgelände nichts gewusst zu haben, wäre die Anordnung einer Verwiegung bei der Waage beim L auch zulässig gewesen, wenn der Meldungsleger in Kenntnis der zweiten Waage gehandelt hätte, zumal beide Waagen im 10 km-Umkreis gelegen sind. Der Bw hätte auch dann nicht in diese Anordnung eingreifen und seinen Lenker "umdirigieren" dürfen, ohne vorher die Zustimmung des Meldungslegers eingeholt zu haben, wenngleich die wirtschaftlichen Überlegungen, aus denen heraus er sich dazu entschlossen hat, nicht von der Hand zu weisen sind.

Der Bw hat als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin die Anordnungsbefugnis gegenüber dem Lenker des Sattel-Zuges und diesem (entgegen den von ihm in der Verhandlung richtiggestellten Ausführungen im Berufungs-Schriftsatz) die konkrete Weisung erteilt, entgegen der Anordnung des Meldungslegers nicht zum L, sondern zum Betriebsgelände zu fahren, was dieser nach eigenen Aussagen auch so verstanden und befolgt hat. Unbestritten ist, dass der Bw durch sein persönliches Erscheinen beim Meldungsleger diesen zu einer Verwiegung am Betriebsgelände umstimmen wollte, jedoch sein Tonfall diesem gegenüber offenbar nicht geeignet war, sein Ansinnen durchzusetzen. Auf Grund des eindeutigen Auftrages an den Zeugen G, der den Bw zuvor von der Amtshandlung und der angeordneten Verwiegung beim L informiert hatte, war zweifellos von einer vorsätzlichen Veranlassung des Lenkers, der Anordnung des Meldungslegers nicht Folge zu leisten, auszugehen, die vom Bw letztendlich auch nicht bestritten wurde. Seine wirtschaftlich motivierten Beweggründe sind jedoch nicht geeignet, sein Handeln zu rechtfertigen.

Auch wenn der Bw letztlich eine Verwiegung nicht gänzlich verhindern wollte, hat er doch im Ergebnis in voller Kenntnis aller Umstände Handlungen gesetzt, die es dem Zeugen unmöglich machten, der Anordnung des Meldungslegers entsprechend Folge zu leisten. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchergänzung erfolgte gemäß den zitierten Bestimmungen zur sprachlichen Verdeutlichung sowie Vervollständigung der schon in der wörtlichen Umschreibung des Schuldvorwurfs enthaltenen Normen; Verjährung ist diesbezüglich nicht eingetreten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich ersehen, dass die Erstinstanz - zutreffend, weil nicht mehr von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen war und auch sonst keine Milderungsgründe behauptet wurden oder zu finden waren - vom Fehlen von erschwerenden und mildernden Umständen ausging, und auch der Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse (20.000 S Monatseinkommen, keine Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen) wurde nicht widersprochen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann daher nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Auswahl der die Kriterien des § 101 Abs.7 KFG erfüllenden Brückenwaage obliegt bei mehreren Möglichkeiten dem Straßenaufsichtsorgan -> Bestätigung.

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