Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106639/15/Kon/Pr

Linz, 19.04.2000

VwSen-106639/15/Kon/Pr Linz, am 19. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn Josef S, M, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Gerhard P und Mag. Dr. Robert S in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.9.1999, VerkR96-4730-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.3.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 3.400 S (entspricht  247,09 €) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 17.000 S verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 1.700 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie lenkten am 22.8.1999, um 05.32 Uhr, den PKW, Kennzeichen B, im Gemeindegebiet H, Bezirk B am I, auf der L Bundesstraße B, aus H in Richtung N/E. bis zu Ihrer Anhaltung auf der B, bei Strkm. 47,5 und haben sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 1,01 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden."

Begründend führt die belangte Behörde hiezu im Wesentlichen aus, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Ach-Hochburg vom 22.8.1999, GZ P-349/99-Sc, sowie durch das Ergebnis der Alkomatmessung als erwiesen anzusehen sei.

Eingehend auf den Rechtfertigungseinwand der erheblichen Messdifferenzen hält dabei die belangte Behörde dem Beschuldigten diesbezüglich entgegen, dass lt. vorliegendem Messprotokoll die beiden vorliegenden Messungen sehr wohl verwertbar seien. Wäre nämlich die Messdifferenz zu groß gewesen, so hätte der Alkomat dies durch den Ausdruck "Probedifferenz, Messungen nicht verwertbar" zum Ausdruck gebracht. Außerdem sei auch aus der Anzeige ersichtlich, dass beim Beschuldigten nicht nur eine deutliche Rötung der Bindehäute, deutlicher Alkoholgeruch und schwankender Gang, sondern auch eine lallende Aussprache festgestellt worden seien. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand mit derart stark ausgeprägten Alkoholisierungsmerkmalen nicht tatsächlich in einem erheblichen Ausmaß alkoholisiert gewesen wäre. Dem weiteren Rechtfertigungs-einwand des Beschuldigten, wonach er als aktiver Sportler nur selten Alkohol konsumieren würde, müsse entgegen gehalten werden, dass ihm bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.12.1993, VerkR-0302-504/1993, die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 15 Monaten hätte entzogen werden müssen, weil er schon damals wiederholt Kraftfahrzeuge in einem durch Alkohol stark beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Hinsichtlich des Strafausmaßes hält die belangte Behörde unter Hinweis auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG begründend fest, dass gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den schwersten Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstelle, da die Bestimmungen des § 5 StVO 1960 den Gefahren des Straßenverkehrs, die durch Alkohol beeinträchtigte Lenker hervorgerufen würden, vorbeugen wolle.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädige daher in erheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung diene, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Tat selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen als schwerwiegend zu werten sei.

Auch das Verschulden sei keineswegs geringfügig, da die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften keine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, es seien auch keine Tatumstände bekannt geworden, denen zu Folge die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien wie folgt geschätzt worden: monatliches Einkommen 11.000 S, vermögenslos und keine Sorgepflichten. Strafmildernd wäre die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hinsichtlich § 5 StVO 1960 zu werten gewesen.

Im Hinblick auf den vorgegebenen Strafrahmen bei Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 16.000 S bis 80.000 S bewege sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich und erscheine dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepasst und schuldangemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der verwendete Alkomat der Marke Dräger wäre zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht gültig geeicht gewesen, woran auch die Überprüfung am 18.11.1998 nichts ändern könne. Die vorliegenden Messergebnisse hätten bereits aus diesem Grund nicht verwendet werden dürfen.

Im Weiteren hätte der konkrete Alkomat auch deshalb nicht verwendet werden dürfen, da die letzte Überprüfung am 18.11.1998 stattgefunden habe. Gemäß Punkt 6.7. der Bestimmungen über die ausnahmsweise Zulassung zur Eichung, Zl. 41344/96, seien die angezeigten Volumen- und Atemalkoholkonzentrations-messwerte mindestens halbjährlich zu kontrollieren. Da dies nicht stattgefunden habe und eine nächste Überprüfung erst für Februar 2000 vorgesehen sei, hätte dieses Gerät am Vorfallstag keine Verwendung finden dürfen. Zum Beweis dafür sei ein Gutachten des Amtes für Eichwesen einzuholen.

Selbst wenn man von einer gültigen Eichung ausgehe, läge eine Fehlmessung vor. Der verwendete Alkomat der Marke Dräger 7110 sei aufgrund seiner Unzuverlässigkeit nur ausnahmsweise zur Eichung zugelassen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1996, 437 ff.). Der Alkomat Dräger weise eine gut ein Sechstel höhere Streuung der Messergebnisse auf als der üblicherweise verwendete Alkomat der Marke Siemens. Darüber hinaus sei es eine erwiesene Tatsache, dass bei hoher Luftfeuchtigkeit und mangelnder Durchlüftung der Umgebung - wie im gegenständlichen Fall - Fehlmessungen mit bis zu 32 % zu hohen Messergebnissen stattfinden könnten. Die Messung sei im konkreten Fall in den frühen Morgenstunden eines Spätsommertages erfolgt und es gelte als notorische Tatsache, dass zu dieser Zeit eine extrem hohe Luftfeuchtigkeit herrsche. Im Übrigen habe keine ausreichende Durchlüftung der Umgebungsluft stattgefunden, da die Messung dergestalt vollzogen worden sei, dass der Alkomat am Rücksitz des Dienstwagens aufgestellt gewesen wäre und er dort hineinzublasen gehabt hätte.

Zum Beweis dafür, werde die zeugenschaftliche Einvernahme der erhebenden Beamten beantragt.

Der Hinweis auf Alkoholisierungssymptome sei nicht geeignet, eine korrekte Messung zu untermauern, zumal das Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen kein sicherer Beweis für eine relevante Alkoholbeeinträchtigung sei. Im Übrigen hätte sich gezeigt, dass auch erfahrene Beamte bei der Feststellung von Alkoholisierungsmerkmalen irren könnten.

Weiters sei das Messergebnis aufgrund der nicht unerheblichen Abweichungen der beiden Messwerte nicht verwertbar. Bei einer festgestellten AAK von 1,0 mg/l betrage die maximal zulässige Differenz zum zweiten Messwert 0,055 mg/l, bei 1,1 mg/l läge die maximale Differenz bei 0,072 mg/l.

Im konkreten Fall liege bei den Messergebnissen von 1,11 mg/l und 1,01 mg/l eine Differenz von exakt 0,1 mg/l vor, wodurch das Messergebnis jedenfalls unverwertbar geworden wäre und ein weiterer Beweis für die Funktionsuntüchtigkeit des verwendeten Alkomaten gegeben sei.

Die Erstbehörde übersehe, dass Messfehler im höchstmöglichen Umfang zu Gunsten des Probanden zu berücksichtigen seien. Auf seine Hinweise hinsichtlich mangelnder Durchlüftung der Umgebungsluft und zu hoher Luftfeuchtigkeit gehe die Erstbehörde nicht ein. Der Hinweis auf die Unkenntnis eines Präzedenzfalles sei keine ausreichende Begründung. Das Ignorieren seiner Behauptungen und die Mutmaßungen zu seinem Nachteil stellten einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und den Zweifelgrundsatz dar.

Angesichts der Unverwertbarkeit der Messergebnisse hätte eine Rückrechnung auf der Basis der tatsächlichen Trinkmenge unter Anwendung der Widmarkformel zu erfolgen gehabt. Nach der vom Beschuldigten in der Berufung dargelegten Berechnung nach dieser Formel hätte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle einen Blutalkoholgehalt von 0,23 %o, welcher im Sinne des § 5 StVO nicht relevant sei, aufgewiesen.

Nach Einsicht in den Verfahrensakt und durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, in deren Rahmen der Beschuldigte und der meldungslegende Gendarmeriebeamte als Zeuge einvernommen wurden, hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der in der Berufungsverhandlung vor dem UVS zunächst einvernommene Beschuldigte verantwortete sich im Wesentlichen wie in der Berufung. So habe er um 22.30 Uhr oder 23.00 Uhr des dem Vorfallstag vorangehenden Abends das Sportlerfest in H besucht. Er habe dort ca. fünf halbe Bier und dazu noch 2 - 3 "Gspritzte" (ein Achtel pur auf ein Viertel aufgespritzt) getrunken und eine Käsekrainer mit zwei Gebäck verzehrt. Er glaube, dass er um 5.15 Uhr des Vorfallstages das Sportlerfest verlassen habe. In der Folge habe er sich in sein Auto gesetzt und die Heimfahrt angetreten. Nach ca. 2 Minuten Fahrzeit sei er von der Gendarmerie angehalten worden. Der Gendarmeriebeamte habe ihm gesagt, dass eine Führerschein- und Fahrzeugkontrolle vorgenommen werde. Der Gendarmeriebeamte habe seinen Führerschein und seine Fahrzeugpapiere kontrolliert und ihn dann zum Alkotest aufgefordert. Ihm sei auch klar gewesen, dass er zum Alkotest aufgefordert worden ist. Er sei aus dem Auto gestiegen und habe sich zum Gendarmeriefahrzeug begeben. Gegessen habe er seiner Erinnerung nach um ca. 3.30 Uhr oder 4.00 Uhr. Kurz vor dem Wegfahren, glaublich ca. 10 Minuten, habe er den letzten Alkohol getrunken. Es sei ein "Gspritzter" gewesen. Er habe sich zwecks Beblasung des Alkomaten auf den Rücksitz des Gendarmeriefahrzeuges setzen müssen und habe dann die Beblasung der Reihe nach vorgenommen. Beim Alkotest wäre noch ein Beamter anwesend gewesen. Die beiden Gendarmen seien außerhalb des Autos gestanden. Ein Gendarm wäre während der Blasversuche aber schon im Gendarmeriefahrzeug drinnen gesessen. Die Autotür des Gendarmeriefahrzeuges war seiner Erinnerung nach geschlossen. Der Beamte, der im Auto während der Beblasung gesessen sei, sei der bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Zeuge erschienene Gendarmeriebeamte. Das Ergebnis der Messung sei ihm von dem Gendarmeriebeamten mitgeteilt worden. Die Gendarmeriebeamten hätten dann per Handy seinen Vater angerufen, der ihn vom Ort der Amtshandlung abgeholt habe. Dies wäre auch der Zweck des Anrufes gewesen. In weiterer Folge sei ihm von den Gendarmeriebeamten der Autoschlüssel abgenommen und am Posten N an der E hinterlegt worden. Im Verhältnis zu dem ihm vorgehaltenen Messergebnis habe er sich aber nicht zu stark alkoholisiert gefühlt.

Der nach dem Beschuldigten in der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Meldungsleger Rev.Insp. S gab an, vor der Amtshandlung dem Beschuldigten mit dem Gendarmeriefahrzeug nachgefahren zu sein und dabei gemerkt zu haben, dass dieser den linken Fahrstreifen befuhr. Dies habe die Gendarmeriebeamten veranlasst, den vor ihnen fahrenden PKW anzuhalten. Sie hätten zu diesem Zweck das Blaulicht eingeschaltet und seien rechts rangefahren. Der Beschuldigte sei schon vorher zum rechten Fahrbahnrand zugefahren und habe dann angehalten. Sein Kollege und er seien dann vom Gendarmeriefahrzeug ausgestiegen und hätten sich nach vorne zum Beschuldigtenfahrzeug begeben. Die Amtshandlung habe er (Rev.Insp. S) getätigt, sein Kollege Rev.Insp. R habe dabei gesichert.

Er habe den Beschuldigten befragt, warum er auf den linken Fahrbahnrand gekommen sei. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er sich gerade hätte angurten wollen. Bei der diesbezüglichen Frage wäre aber der Beschuldigte noch angegurtet gewesen. Der Zeuge, Rev.Insp. S, habe starken Alkoholgeruch wie auch eine unklare Aussprache des Beschuldigten Spitzer wahrgenommen. Der Beschuldigte habe sehr langsam gesprochen. Er habe zunächst die Fahrzeugpapiere und den Führerschein kontrolliert und sodann den Beschuldigten zum Alkotest aufgefordert. Dies habe er schon während der Kontrolle der Fahrzeugpapiere vorgehabt. Der Alkomat hätte sich im betriebsbereiten Zustand befunden und sei auf "stand by" eingeschaltet gewesen. Der sohin vorgewärmte betriebsbereite Alkomat hätte sodann nur mehr durch Knopfdruck für den Test betriebsbereit geschaltet werden müssen. Zum Zeitpunkt des Einschaltens per Knopfdruck bis zum Alkotest sei 15 bis 20 Minuten gewartet worden. Ungefähr eine halbe Stunde vor dem Alkotest des Beschuldigten Spitzer sei eine andere Person einer Alkoüberprüfung unterzogen worden. Der Beschuldigte sei der Aufforderung zum Alkotest anstandslos nachgekommen. Der Alkomat habe zum Zeitpunkt seines Einsatzes am Vorfallstag (22.8.1999) einen gültigen Eichstempel aufgewiesen. Der Beschuldigte habe die Beblasung stehend und außerhalb des Gendarmeriefahrzeuges vorgenommen. Im Gendarmeriefahrzeug wäre dafür auch gar kein Platz gewesen. Während der Beblasung sei er (Rev.Insp. S) neben Spitzer gestanden. Beim Dienstfahrzeug wäre die Fahrertür und die hintere linke Tür offen gewesen. Die Heckklappentür sei geschlossen gewesen. Die gegenständliche Beblasung hätte an einem relativ kühlen Morgen stattgefunden und auch die Luftfeuchtigkeit dürfte höher gewesen sein. Er (der Zeuge) verfüge über Erfahrung bei Alkomatgeräten und sei seit 1995 ermächtigt, Alkotests durchzuführen. Am Gendarmerieposten H stünde ein Alkomatgerät der Marke Siemens zur Verfügung. Er selbst sei diesem Posten zugeteilt. Allerdings habe er auch am Alkomat Dräger Erfahrung und Kenntnis, weil er auf diesem eingeschult worden wäre und ein solcher sich am Posten Ostermiething befunden hätte, dem er vorher zugeteilt gewesen war. Auf dem Eichstempel des Gerätes seien die letzten drei Zahlen des Jahres vermerkt, im vorliegenden Fall wären es die Zahlen: 999. Glaublich hätte die nächste Überprüfung am Alkomat im Februar 2000 stattfinden müssen. Das wäre aus einem Aufkleber des Gerätes hervorgegangen. Die Bestimmungen über die ausnahmsweise Zulassung des Alkomaten Dräger 7110 seien ihm bekannt. Dass der Alkomat Dräger in halbjährlichen Intervallen zu überprüfen sei, wäre ihm nicht bekannt. Bezüglich der Geräteüberprüfung könne er angeben, dass die Gendarmerieposten vom Landesgendarmeriekommando angewiesen würden, jeweils dort befindliche Alkomatgeräte mit der Post zur Fa. Dräger oder zur Fa. Siemens nach Wien einzuschicken. Dem Landesgendarmeriekommando obliege es, wahrzunehmen, dass diese Geräte innerhalb der Frist geeicht würden.

Befragt zur relativ hohen Messdifferenz gab der Zeuge an, dass ihm diese aufgefallen sei. Er könnte dies unter Umständen auf die zwei ungültigen Blasversuche zurückführen.

Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat beschlossen, vom Gendarmerieposten Neukirchen an der Enknach, welcher Standort des verfahrensgegenständlichen Alkomaten ist, Erkundigung darüber einzuholen, ob dieser im Sinne des Punktes 6.7. der Richtlinie der ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung, Zl. 41344/96, halbjährlich bezüglich der angezeigten Volumen- und Atemalkoholkonzentrationsmesswerte überprüft worden sei.

Die diesbezüglichen ergänzenden Ermittlungen hatten folgendes Ergebnis:

Der verfahrensgegenständliche Alkomat, Geräte-Nr.: ARLL-0071 (Datum der Eichung: 18.11.1998), wurde am 9.8.1999 gemäß der Eichzulassung Zl. 41344/96 überprüft und in Ordnung befunden. Am Vorfallstag lag sohin ein aktuelles Überprüfungsergebnis vor. Darüber hinaus liegt auch ein Überprüfungsbericht vom 7.2.2000 vor, demzufolge der gegenständliche Alkomat ebenfalls wiederum als in Ordnung befunden wurde.

Das Überprüfungsergebnis lt. Überprüfungsbericht vom 9.8.1999 wurde dem Beschuldigtenvertreter in Wahrung des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 27.3.2000, VwSen-106639/12/Kon/Pr, zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist wurde nicht erstattet. Zu bemerken ist hiezu, dass der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS am 7.3.2000 auf eine mündliche Fortsetzungsverhandlung verzichtet hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aus folgenden Gründen für erwiesen:

Wie sich anhand der zitierten Überprüfungsberichte ergibt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der verwendete Alkomat am Vorfallstag nicht zuverlässig funktioniert hätte. Weiters ist den widerspruchsfreien Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers Rev.Insp. S zu entnehmen, dass der Alkotest ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so insbesondere, dass die Mindestfrist von 15 Minuten vor der Beblasung eingehalten wurde. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem den Alkotest vornehmenden Gendarmeriebeamten um ein hiefür geschultes Organ der Straßenaufsicht handelt. Aufzuzeigen ist, dass der Beschuldigte den Angaben des Zeugen Rev.Insp. S, wonach die Beblasung außerhalb des Gendarmeriefahrzeuges vorgenommen worden sei, nicht widersprochen hat. Dies, obwohl er kurz vorher, wie schon in der Berufung, angab, er hätte die Beblasung im Gendarmeriefahrzeug vorgenommen.

Die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten erweisen sich als nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sodass keine Anhaltspunkte vorliegen, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Zudem wurden sie unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und in Ansehung des Diensteides erstattet.

Die Angaben des Beschuldigten vermochten vom Gegenteil nicht zu überzeugen. Ebenso wenig konnte er im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft darlegen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, sodass auch von einer erfüllten subjektiven Tatseite auszugehen ist.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens vorgenommene Strafzumessung eine Ermessenshandlung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des oben angeführten § 19 VStG vorzunehmen hat.

Wie sich aus den begründenden Ausführungen der belangten Behörde zu dem von ihr festgesetzten Strafausmaß ergibt, wurde den im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Geldstrafe, welche ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist, dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, liegen nicht vor.

Darüber hinaus hält der Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass das verhängte Strafausmaß notwendig ist, um den Beschuldigten in Hinkunft vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Insgesamt war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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