Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230362/2/Gf/Km

Linz, 20.10.1994

VwSen-230362/2/Gf/Km Linz, am 20. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der P vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.

September 1994, Zl. St-5152/94-B, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 2.200 S (bezüglich Faktum 1: 1.000 S; bezüglich Faktum 2: 200 S; bezüglich Faktum 3: 1.000 S) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 1994, Zl. St-5152/94-B, wurde über die Beschwerdeführerin zum einen eine Geldstrafe von je 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 4 Tage) verhängt, weil sie einerseits ein Verhalten gesetzt habe, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abzielte und andererseits die Prostitution in einem für ein Gastgewerbe bestimmten Gebäude ausgeübt habe, und zum anderen eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie es unterlassen habe, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. a und c des Oö.

Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), sowie des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl.Nr. 314/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 591/1993 (im folgenden: ProstVO), weshalb sie gemäß § 10 Abs. 1 lit. b und c OöPolStG bzw. gemäß § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl.Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 345/1993 (im folgenden: GeschlKrG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 26. September 1994 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 5. Oktober 1994 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung insoweit, als es die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen betrifft.

2.1. Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß der Berufungswerberin aufgrund zahlreicher rechtskräftiger Verwaltungsstrafen der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute zu halten gewesen sei. Da eine Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seitens der Rechtsmittelwerberin unterblieb, habe eine amtswegige Schätzung vorgenommen werden müssen, wobei sowohl Einkommens- als auch Vermögenslosigkeit zugrunde gelegt worden sei. Überdies seien die verhängten Strafen mit Blick auf die Schwere der Übertretungen und die jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen als äußerst milde anzusehen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß das Fehlen von einschlägigen Vorstrafen als mildernd hätte gewertet werden müssen und sie lediglich über ein "monatliches Taschengeld von 5.000 S" verfüge.

Aus diesen Gründen wird daher beantragt, jeweils bloß die Mindeststrafe zu verhängen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St-5152/94-B; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt.

Nach § 2 Abs. 3 lit. c i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet.

Gemäß § 1 ProstVO i.V.m. § 12 Abs. 2 GeschlKrG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt und sich nicht vor Beginn dieser Tätigkeit bzw. regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzieht.

4.2. Wenn die Berufungswerberin vorbringt, daß ihr von der belangten Behörde insofern der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutezuhalten gewesen wäre, als zwar (erg.: zwölf) rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nicht jedoch eine solche wegen Verletzung des § 2 Abs. 3 OöPolStG bzw. des § 12 Abs. 2 GeschlKrG vorliegen, so ist sie diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nur eine absolute Unbescholtenheit, nicht jedoch der Umstand, daß der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, einen Milderungsgrund bildet (vgl. z.B. VwGH v. 24.4.1963, Zl. 790/61).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Fall der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt.

In gleicher Weise ist auch der Einwand der Rechtsmittel werberin, daß sie lediglich über ein monatliches Taschengeld von 5.000 S verfüge, von vornherein nicht geeignet, die Strafbemessung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen zu lassen, ist jene doch ohnehin zugunsten der Berufungswerberin von deren völliger Einkommens-(und Vermögens-)losigkeit ausgegangen.

Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des § 19 VStG ausgeübt hätte, ergeben haben, erweist sich die - objektiv besehen ohnehin jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte; in diesem Zusammenhang muß schließlich auch der Zweck der Spezialprävention Berücksichtigung finden Höhe der verhängten Geldstrafen sohin als rechtmäßig.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 2.200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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