Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106644/2/Kon/La

Linz, 10.02.2000

VwSen-106644/2/Kon/La Linz, am 10. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. M. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. S., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 10.9.1999, VerkR96-2104-1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

1. der im Schuldspruch mit § 103 Abs.2 KFG zitierten übertretenen Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z2 VStG) die Jahreszahl 1967 anzufügen ist;

2. im Strafausspruch die Gesetzesbezeichnung der zitierten Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) richtiger Weise zu lauten hat: KFG 1967.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 200 S (entspricht 14,53 €) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

Weiters wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 100 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.03.1998 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das oa. Kraftfahrzeug am 01.2.1998 um 12.36 Uhr gelenkt hat, indem Sie die Lenkerauskunft alternativ erteilten ("Beide Personen haben sich abgewechselt auf einer Urlaubsfahrt")."

Hiezu führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 könne die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt habe.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssten, habe der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könne, seien diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, träten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0191) liege der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden könne.

Aus Sicht der Praxis erscheine eine effektive Verkehrsüberwachung ohne diese Bestimmung nicht ausreichend gewährleistet. In dieses Konzept müssten alle die österreichischen Straßen benützenden Kraftfahrzeuglenker, somit auch Ausländer, einbezogen werden. Daraus folge, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten habe. Da der Tatbestand hinreichend erwiesen sei, sähe die Behörde auch keinerlei Veranlassung, den Akt neuerlich zur Akteneinsicht an das magistratische Bezirksamt für den 1. Bezirk zu übersenden bzw. Frau S. S. einzuvernehmen. Dies würde lediglich das Verfahren unnötig in die Länge ziehen.

Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 Rücksicht genommen worden. Mildernd wäre kein Umstand zu werten gewesen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 10.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für Gattin und ein Kind) seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz sei unvollständig geblieben. Insbesondere habe der Beschuldigte behauptet, dass die Lenkerauskunft rechtswidrig erfolgte. Insbesondere sei die Einvernahme des Meldungslegers, der Ehegattin des Beschuldigten und die Vorlage des Ergebnisses der Radarmessung beantragt worden. Die Behörde erster Instanz setzte sich bis auf die Einvernahme der Zeugin S. S. mit den Beweisanträgen in keiner Weise auseinander. Auch werde der Bescheid insofern nicht vollständig begründet, als zu einer vermeintlich mangelnden Relevanz in keiner Weise Stellung genommen würde.

Das Parteiengehör sei auf´s Gröblichste vernachlässigt worden. Der Akt sei nicht, wie dies ausdrücklich beantragt worden sei, nochmals zur Akteneinsicht an das magistratische Bezirksamt für den 1. Bezirk übersandt worden. Auch seien allfällig neue Erkenntnisse und der vervollständigte Akteninhalt dem Beschuldigten nie zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschuldigte stellt nachstehende Berufungsanträge:

Das Straferkenntnis möge behoben und das Verfahren mangels straffälligen Verhaltens eingestellt werden; in eventu möge das Straferkenntnis behoben, die angeführten Beweise aufgenommen und sodann das Strafverfahren eingestellt werden; allenfalls möge das Straferkenntnis behoben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssten, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 leg.cit. wird unter anderem verletzt, wenn auf Grund der Auskunft verschiedene Personen als Lenker in Frage kommen und der Zulassungsbesitzer kein Unterscheidungsmerkmal anführt, dass der Lenker "zweifelsfrei" feststeht (VwGH 5.7.1996, 96/02/0075, zitiert bei Grundtner KFG, MANZsche Große Gesetzesausgabe, 5., vollständig neu bearbeitete Auflage, E119 zu § 103 Abs.2 KFG, Seite 738). Dieser Fall der Auskunftspflichtverletzung liegt auch im gegenständlichen Fall vor. Laut im Akt erliegendem Lenkerauskunftsformular hat der Beschuldigte nämlich unter Ankreuzen auf diesem einerseits angegeben, selber das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt zu haben, dann aber auch unter Ankreuzen darauf angegeben, seine Gattin S. habe das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt.

Zudem hat der Beschuldigte auf das Lenkerauskunftsformular den Vermerk angebracht: "Beide Personen haben sich abgewechselt auf einer Urlaubsfahrt."

Aus der so erteilten Lenkerauskunft geht weder eindeutig noch erschließbar hervor, wer zum Tatzeitpunkt das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte hat durch diese Art der Auskunftserteilung sohin seine Auskunftspflicht verletzt.

Seinem gesamten Berufungsvorbringen ist dabei entgegenzuhalten, dass er seine Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 leg.cit. nicht davon abhängig machen kann, ob er rechtmäßiger Weise als Lenker wegen einer Verwaltungsübertretung hätte bestraft werden dürfen oder nicht (VfGH vom 2.6.1973, B71/73 VfSlg: G 7056). Die Abweisung seiner Beweisanträge, die sich auf das Grunddelikt beziehen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) ist daher zu Recht erfolgt.

Die objektive Tatseite der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich sohin als erfüllt.

Da der Beschuldigte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Berufung glaubhaft dargetan hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt hat, kein Verschulden trifft - dies wäre gemäß § 5 Abs.1 VStG ihm oblegen gewesen - ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die in § 19 VStG festgelegten Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es ihr, in der Begründung ihres Strafbescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Ihren begründenden Ausführungen nach hat die belangte Behörde bei der Strafbehörde sowohl auf die objektiven (§ 19 Abs.1 VStG) als auch auf die subjektiven Strafzumessungskriterien (§ 19 Abs.2 VStG) in ausreichender und nachvollziehbarer Weise Bedacht genommen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der Beschuldigte auf die Begründungsausführung der belangten Behörde zur Strafhöhe, denen voll beigetreten wird, verwiesen. Jedenfalls konnte der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Strafbemessung feststellen, sodass auch der Strafausspruch zu bestätigen war.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen heraus zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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